Wie hoch ist das nichtpfändbare Einkommen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau (62) war lange jahre selbstständig und musste diese Tätigkeit im Oktober 2012 aus finanziellen Gründen aufgeben .Ich war auf 400 €basis bei Ihr beschäftigt.
Im Moment leben wir von Arbeitslosengeld 2 haben aber beide einen sozialversicherungspflichtigen Job in Aussicht.
Aufgrund der finanziellen Situation sind für uns beide Lohnpfändungen zu erwarten.Bei meiner Frau sind auch Verbindlichkeiten aus strafbaren Handlungen (Sozialversicherungsbeiträge) dabei .
In unserem Haushalt lebt noch unsere 20 jährige Tochter die behindert ist.Sie ist tagsüber in einer Behindertenwerkstatt tätig. Vom Arbeitsamt bekommt sie hierfür 65 € Ausbildungsgeld. Und vom Jobcenter bekommt sie Grundsicherung von ca. 350 € monatlich.
Ich bekomme für Sie 184 € Kindergeld, sowie 235 € Pflegegeld.

Wie hoch wäre für uns beide (einzeln oder gemeinsam) das nicht pfändbare Einkommen.
Wird das Pflegegeld oder das Kindergeld auch zum Einkommen gerechnet oder gibt es das separat.

Antwort des Anwalts

Sie befürchten Lohn- bzw. Gehaltspfändungen für sich und Ihre Ehefrau, sobald sie beide einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Diese Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners unterliegt besonderen Einschränkungen.

Der Arbeitgeber des Schuldners wird zum Drittschuldner des Gläubigers.

Voraussetzung sind Titel (in der Regel Urteil oder Vollstreckungsbescheid), (Vollstreckungs-)Klausel, Zustellung und erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Pfändbar ist das Nettoeinkommen des Schuldners bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (Pfändungsfreibetrag), das Urlaubsgeld, Sonderzahlungen für Betriebsjubiläen oder Ähnliches, die Überstundenvergütungen bis zur Hälfte, Weihnachtsgelder bis zur Hälfte, aber höchstens bis 500,00 EUR.

Die Höhe des Pfändungsfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der gesetzlich vorgesehenen unterhaltsberechtigten Personen, für die tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Eine Ausnahme bildet der Ehepartner, der auch bei eigenem Verdienst in beliebiger Höhe als unterhaltsberechtigt zählt. Eine Nichtberücksichtigung kann aber durch einen Antrag des Gläubigers erreicht werden.

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind Ehegatten, eheliche und nicht eheliche Kinder, Eltern, Großeltern oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes bis drei Jahre nach dessen Geburt.

Bei Ihnen und Ihrer Ehefrau kommen also als unterhaltsberechtigt jeweils der Ehepartner und Ihre gemeinsame Tochter in Betracht. Diese ist zwar bereits volljährig, befindet sich jedoch in einer Ausbildung und bezieht Kindergeld.

Dies bedeutet, der Freibetrag wäre jeweils unter Berücksichtigung von zwei unterhaltsberechtigten Personen zu erhöhen.

Die aktuell noch bis 30.06.2013 geltenden Freibeträge belaufen sich wie folgt:

Zur Berechnung der pfändbaren Summe ist gemäß § 850c Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) das Arbeitseinkommen des Schuldners bei monatlicher Zahlung auf einen durch 10 teilbaren Betrag abzurunden. Der Pfändungsfreibetrag beträgt für den Arbeitnehmer selbst 1.028,89 EUR bei monatlicher Gehaltszahlung. Dem sind für die erste unterhaltspflichtige Person 387,22 EUR, für die zweite bis fünfte Person jeweils 215,73 EUR.
Sie und Ihre Ehefrau haben daher jeder zunächst einen Freibetrag in Höhe von 1.631,84 EUR, wobei dann abzuwarten bleibt, ob durch einen Gläubiger eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages beantragt wird, weil beide Eheleute erwerbstätig sind.

Eine zusätzliche Begrenzung des Pfändungsfreibetrages ergibt sich durch die Obergrenze von 2.279,03 EUR, d.h. das über diesen Betrag hinausgehende Nettoeinkommen des Schuldners ist in vollem Umfang pfändbar, unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Zusätzlich ist gemäß § 850c Abs. 2 ZPO der nun verbleibende Pfändungsbetrag in einer dritten Stufe um 3/10 für den Schuldner selbst, 2/10 für die erste unterhaltsberechtigte Person und 1/10 für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person zu kürzen.

Gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (1. Sozialgesetzbuch) sind Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, unpfändbar. Hierunter fällt auch das dem pflegenden Angehörigen aus der Pflegeversicherung zustehende Pflegegeld.

Auch das Kindergeld, das Sie beziehen, unterliegt in Ihrem Fall nicht der Pfändung, § 54 Abs. 5 SGB I.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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