Pflichtteilsanspruch der Kinder bei Erbe

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ehemann ist kürzlich verstorben. Er hat mich testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Barvermögen ist nicht vorhanden, aber eine Eigentumswohnung deren Verkehrswert 60.000 € beträgt. Das Testament wurde eröffnet, einen Erbschein habe ich beim Nachlassgericht beantragt. Es existieren drei Kinder aus erster Ehe, sowie ein gemeinsames Kind. Wie hoch wäre der Pflichtanteil der Kinder, bzw. besteht für mich die Möglichkeit eine Regelung zu treffen, in der festgelegt wird das im Falle meines Todes der Wert der ETW zu gleichen Teilen an die Kinder aufgeteilt wird?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal möchte ich Ihnen meine Anteilnahme am Tode Ihres Ehemannes aussprechen. Gleichwohl gilt es nun, die erbrechtlichen Folgen anzugehen.
Hierzu haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie testamentarische Alleinerbin geworden sind.
Ihr verstorbener Ehemann hinterlässt außerdem drei Kinder aus erster Ehe sowie ein gemeinsames Kind.
Wie Sie richtig erkannt haben, sind die Kinder pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteils ist in § 2303 BGB geregelt:
Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, auch seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zu Grunde, dass den Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht gegenüber seinen nächsten Angehörigen treffe. Das Pflichtteilsrecht gewährleistet diesen eine Mindestteilhabe am Nachlass, allerdings nicht in der Form eines echten Noterbrechts (mit dinglicher Beteiligung), sondern in Form eines reinen Geldanspruchs. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Mindestbeteiligung der Kinder bzw. Eltern bedarfsunabhängig und steht als tragendes Strukturprinzip unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Vor diesem Hintergrund steht dem Pflichtteilsberechtigten auch im Verhältnis gegenüber Dritten, z.B. seinen Angehörigen, grundsätzlich ein freies Entscheidungsrecht zu, ob er seine Ansprüche geltend machen möchte oder nicht. Insbesondere stellt das Einfordern rechtsfehlerfrei festgestellter Pflichtteilsansprüche grundsätzlich keinen die Annahme einer feindlichen Gesinnung rechtfertigenden Grund für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) dar.
Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für die Bestimmung des jeweiligen Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso wie bei der gesetzlichen Erbfolge die familienrechtlichen Regelungen maßgeblich.
Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Das Verwandtschaftsverhältnis eines Abkömmlings zur Mutterfamilie wird nach § 1591 BGB durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat. Demgegenüber setzt das Verwandtschaftsverhältnis zur Vaterfamilie die Zuordnung des in Betracht kommenden Mannes als rechtlicher Vater des Kindes i.S.v. § 1592 BGB voraus. Gem. § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Damit ist die Stellung der 4 Kinder als gleichberechtigt pflichtteilsberechtigt geklärt.

Zu klären ist weiter die Höhe des Erbteils:
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt, erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Somit ist der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Anwendung der zutreffenden Pflichtteilsquote auf den Wert des Nachlasses zu errechnen. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich nach ihr die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen gesetzlichen Erben, die ausgeschlagen haben, mitgezählt.
Bei Betrachtung der Verhältnisse ergibt sich folgendes Bild:

Gesetzliche Erbin sind Sie als Ehefrau zu ½ - hierbei ¼ aus Ehegattenerbrecht und ein weiteres Viertel als pauschaliertem Zugewinnausgleich.
Die andere Hälfte verteilt sich auf die 4 Kinder, so dass jedes eine Quote von 1/8 hat.
Der Pflichtteil beträgt demzufolge 1/16.
Das bedeutet, dass bei einem Vermögen von EUR 60.000,00 im Nachlass nun EUR 15.000,00 an Pflichtteilsansprüchen bestehen, wobei jedes Kind einen Anspruch auf EUR 3750,00 hat.
Dieser Anspruch besteht und ist eigentlich fällig.
Sie haben nun eine Regelung angeregt, wonach die Kinder die Wohnung zu gleichen Teilen nach Ihrem Ableben erhalten sollten.
Das ist durchaus möglich. Das müsste aber im Wege eines notariellen Erbvertrages geschehen.
In diesem Vertrag – bei dem alle vier Kinder mit beteiligt sein müssen – könnte eine entsprechende letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Wichtig wäre dann aber, dass die Kinder auf die Geltendmachung des eigentlich fälligen Pflichtteilsanspruches verzichten. Das wäre gleichermaßen in den Erbvertrag mit aufzunehmen.
Dies halte ich durchaus grundsätzlich für eine interessengerechte Lösung. Ich hoffe, dass sich die Kinder dafür gewinnen lassen, zumal die Aussicht auf nur den Pflichtteil nicht so hoch ist.
Wichtig ist auf alle Fälle, dass die Vereinbarung mit ALLEN beim Notar erfolgt. Eine nur handschriftliche oder gar mündliche Vereinbarung ist im Streitfalle leider nichts wert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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