Versäumte Meldung an Agentur für Arbeit: Muss ich Kindergeld zurückzahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Enkel brach seine Ausbildung nach eineinhalb Jahren im Raum Marburg ab. (28.02.11) Er wollte sich nicht arbeitslos melden, schämte sich evtl. zustehendes Arbeitslosengeld/-hilfe zu beantragen. Er bemühte sich um Aushilfsjobs und suchte Arbeit. Am 01.07 fand er Arbeit als Kraftfahrer und übte diese bis Mitte Okt. 2011 aus. (Raum Dortmund). Er war dort beim EWMA gemeldet. Zurück in Marburg nahm er Arbeit vom 19.12.11 bis 29.02.12 an. Vom 01.03.12 bis 31.07.12 arbeitet er im Sicherheitsdienst. Zwischenzeitlich bewarb er sich bei mehreren ansässigen Unternehmen um Arbeits- und Lehrstellen. Auf Grund der Lehre wurde dem Vater Kindergeld (auf Konto Sohn) zugesagt und bezahlt. Dieses wird nun auf Grund fehlender Meldung bei der Arbeitsagentur zurückgefordert. Was ist zu tun??? Bis auf den Beginn nach der Lehre können alle Angaben belegt werden.

Antwort des Anwalts

Leider habe ich die Pflicht Ihnen einige unangenehme Informationen geben zu müssen.

Ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld für seinen volljährigen Sohn besteht nur bis einschließlich Februar 2011. Der darüber hinaus gezahlte Betrag ist zu erstatten.

Der Kreis der Kinder für die Kindergeld gezahlt wird, ist in §§ 63 Abs.1 Ziff.1 und 32 Abs.4 EStG gesetzlich klar definiert. Für arbeitslose volljährige Kinder wird danach nur dann Kindergeld gezahlt, wenn sie bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind:

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

  2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
    a)
    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)
    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c)
    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d)
    ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder

  3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Auch die anderen im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes liegen nach ihrer Darstellung nicht vor (z.B. Ausbildungsverhältnis oder Wartezeit zwischen 2 Ausbildungsverhältnissen).

Der Kindergeldempfänger (also der Vater) ist auch verpflichtet, das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurück zu zahlen. Er ist seiner gesetzlichen Verpflichtung, alle kindergeldrelevanten Änderungen der Familienkasse anzuzeigen, nicht nachgekommen. Über seine entsprechenden Verpflichtungen ist er durch ein Merkblatt, dass er bei erstmaliger Zahlung des Kindergeldes erhalten hat, ausreichend unterrichtet worden (so die ständige Rechtsprechung).

Dabei spielt es keine Rolle auf welches Konto das Kindergeld überwiesen worden ist. Maßgeblich ist der Adressat des Kindergeldbescheides. Die Zahlung auf ein Konto des Sohnes stellt eine interne Regelung zwischen Vater und Sohn dar, die für die Familienkasse nicht bindend ist.

Zur Erläuterung: Die Bezeichnung „Kindergeld“ wird oft falsch dahingehend verstanden, dem jeweiligen Kind stehe das Kindergeld zu. Nach dem Gesetz ist das Kindergeld aber eine Unterstützung, die den unterhaltspflichtigen Eltern der Kinder gezahlt wird. Durch das Kindergeld sollen sie beim Unterhalt ihrer Kinder unterstützt werden. Berechtigte und Empfänger des Kindergeldes sind also die Eltern. Geht das volljährige Kind aber keiner Ausbildung nach oder ist wegen gemeldeter (!) Arbeitslosigkeit an einer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit gehindert, besteht auch familienrechtlich kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Diese bedürfen folglich auch keiner Unterstützung. Hat das Kind keine Lust zu arbeiten oder geht es einer Beschäftigung nach, besteht weder ein Anspruch auf Unterhalt noch auf Kindergeld!

Eine Ausnahme von dieser Regelung greift nur dann ein, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und das Kindergeld nicht für den Unterhalt der Kinder einsetzen. In diesem Fall kann eine Überleitung des Kindergeldes von dem betroffenen Kind auf sich selbst bei der Familienkasse beantragt werden. Es erhält sodann einen gesonderten Bescheid. Nach Ihren Angaben ist von einem solchen Sonderfall trotz der Überweisung des Geldes auf das Konto des Kindes nicht auszugehen.

Da das Kindergeld im Rahmen des Einkommensteuergesetzes gewährt wird, unterliegt seine Abwicklung den Vorschriften des Steuerrechts. Falsche oder fehlende Angaben stellen sich mithin als Steuervergehen dar und werden von vielen Familienkassen konsequent zur Anzeige gebracht. Der Vater sollte also der Rückzahlungsaufforderung (Möglicherweise in vereinbarten Raten) Folge leisten. Ist der eingetretene Schaden ausgeglichen, sehen die Familienkasse von einer Anzeige ab bzw. wird ein bereits eingeleitetes Verfahren regelmäßig wieder eingestellt.

Nicht zu prüfen hatte ich die Frage, ob der Vater von seinem Sohn die Erstattung des an ihn ausgezahlten Kindergeldes fordert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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