Schwiegermutter knickt in Hauseingang um: Fall für Haftpflichtversicherer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 3.11.2012 ist meine Schwiegermutter bei einem Besuch in unserem Haus beim Abgang von der Kellertreppe umgeknickt und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden (Altbau, kein Geländer).

Auf einem Formular der Krankenkasse hatte sie angegeben, dass sie in eine Unebenheit im Boden getreten ist. Diese Unebenheit ist aber kein Loch oder so etwas, sondern die Treppe ist nach der letzten Stufe noch leicht abschüssig.
Gestern haben wir von der Krankenkasse ein Schreiben bekommen, dass wir unsere Haftpflicht etc. benennen sollen, da die Versicherung Schadensansprüche stellt. (§116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- SGB X).

Antwort des Anwalts

§ 116 SGB X enthält einen gesetzlichen Forderungsübergang zugunsten der Sozialversicherungsträger. Danach gehen kraft Gesetzes die Schadensersatzansprüche des Versicherten aus erlittenen Schäden, die zu der Leistung des Sozialversicherungsträgers geführt haben, auf diesen über. Damit trägt nicht die Sozialversicherung die Kosten z.B. nach einem Unfall sondern der Unfallverursacher.

Damit macht die Krankenversicherung vermeintliche Ansprüche Ihrer Schwiegermutter aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Die Verkehrssicherungspflicht trifft zunächst grundsätzlich jeden Grundstückseigentümer. Er hat in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann.

Die Verkehrssicherungspflicht trifft natürlich in erster Linie diejenigen, die eine Gefahrquelle im öffentlichen Raum schaffen. Nur in deutlich abgemilderter Form betrifft sie den Eigentümer einer Privatwohnung.

Die Verkehrssicherungspflicht setzt die Schaffung einer Gefahrenquelle voraus, die für einen vorsichtigen Nutzer nicht erkennbar ist. In Ihrem Fall habe ich bereits Zweifel, ob eine solche Gefahrenquelle überhaupt gegeben ist. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn eine echte Unebenheit z. B. in Form einer Vertiefung vorliegen würde. Die Tatsache, dass der Boden leicht abschüssig ist, reicht dafür nicht aus.

Auch das Fehlen eines Geländers in einem Privathaushalt führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar gibt es heute entsprechende Bauvorschriften (bei mehr als 4 Stufen ist im Allgemeinen ein Handlauf vorgesehen). Diese gelten aber nicht für Altbauten, die bereits vor Inkrafttreten der heutigen Bauvorschriften errichtet worden sind.

Von entscheidender Bedeutung für die Haftung ist schließlich, ob der Nutzer die Gefahr bei ordentlicher Obacht vermeiden konnte. Kann er eine Treppe z. B. ohne Handlauf nicht sicher gehen, darf er die Treppe nicht begehen bzw. muss für die Folgen seiner Unsicherheit selbst einstehen. Auch scheidet ein Anspruch auf Verletzung der Verkehrssicherheit aus, wenn der Geschädigte die Gefahrenlage kannte. Das wäre bei Ihrer Schwiegermutter z. B. der Fall, wenn sie bereits früher in den Keller gegangen ist und von daher wusste, dass nach der letzten Stufe eine leichte Schräge folgt. Letztlich muss der Nutzer eines Altbaus immer damit rechnen, dass dort nicht die gleichen exakten Maße erreicht werden wie in einem Neubau.

Zusammengefasst komme ich also zu dem Ergebnis, dass ich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Ihrem hause nicht sehe. Sie Schwiegermutter hätte halt vorsichtiger sein müssen.

Zum Praktischen:
Ich würde schon Ihren Haftpflichtversicherer einschalten und diesem die Angelegenheit aus Ihrer Sicht schildern. Dazu können Sie auf die oben genannten Kriterien eingehen. Fügen Sie das Schreiben der Krankenkasse bei und bitten Sie Ihren Haftpflichtversicherer um Regulierung der Angelegenheit. Der Krankenkasse sollten Sie ausschließlich mitteilen, dass Sie die Angelegenheit zur Regulierung an Ihren Haftpflichtversicherer abgegeben haben.

Ihr Haftpflichtversicherer wird den Anspruch dann als unbegründet zurückweisen. Nur für den Fall, dass Sie keinen Haftpflichtversicherer haben, was allerdings bei einem Grundstückseigentümer grob fahrlässig wäre, müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse auseinandersetzen. Dabei sollten Sie allerdings nicht zu sehr ins Detail gehen, um der Krankenkasse keine Detailkenntnisse von den Verhältnissen in Ihrem Haus zu verschaffen, sondern den Anspruch grundsätzlich ablehnen (Altbau, mit alters entsprechenden Mängeln ist zu rechnen, Benutzung der Treppe auf eigene Gefahr, Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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