Hartz IV: Vererbung der Wohnung an Sohn

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze eine ETW ca. 70qm; mein Ehemann ist vor 8 Jahren verstorben, wir hatten ein Testament, in dem ich als Alleinerbe eingetragen bin, unser gemeinsamer Sohn (jetzt 38 J.) erbt erst nach meinem Ableben.
Mein Sohn bekommt Hartz IV - meine Frage: kann er die Wohnung erben und darin wohnen? Die Wohnung ist hypothekenfrei, es fällt nur ein monatliches Wohngeld an in Höhe von ca. 280,--, würde dieses Wohngeld weiterhin vom Amt bezahlt werden? Könnte er die Wohnung auch mit einer Partnerin oder einem Freund als WG benutzen und die Kosten teilen?
Für den Fall, dass ich pflegebedürftig werde und die Wohnung verkauft werden muss, um das Heim zu bezahlen, sollte ich seinen Pflichtteil im Grundbuchamt eintragen lassen?
Und zur jetzigen Situation: werden Telefon/internet, Stromkosten, Heizkosten nicht vom Amt übernommen? Ich unterstütze ihn und stoße an meine Grenzen.

Antwort des Anwalts

Bitte gestatten Sie mir zunächst den Hinweis, dass die von mir avisierte Bearbeitungszeit von 30 Stunden nur dann eine verbindliche Zusage darstellt, wenn Sie das Angebot zur Rechtsberatung via E-Mail binnen einer Frist von 1 Stunde angenommen haben. Anderenfalls kann es, wie vorliegend gegeben, auf Grund anderweitiger zeitlicher Dispositionen zu einer Verzögerung der Bearbeitung kommen. Ich hoffe, Ihnen dennoch helfen zu können.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Bedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus eigenem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Was Einkommen ist, bestimmt § 11 SGB II. Nach § 11 SGB II sind Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit bestimmten Ausnahmen, die insbesondere diverse Renten anbelangen.

Als Vermögen im sind nach § 12 SGB II, mit bestimmten Ausnahmen, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Fraglich ist insoweit, ob eine Eigentumswohnung ein Vermögen darstellt, welches auf den Bedarf von ALG II anzurechnen wäre. Nach § 12 III S. 1 Nr. 4 SGB II ist eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen, vorausgesetzt die Eigentumswohnung wird selbst bewohnt bzw. das Hausgrundstück ist angemessen groß und wird ebenfalls selbst bewohnt. Anders ausgedrückt: Solange der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst in seiner eigenen Eigentumswohnung wohnt, ist dies nicht als Vermögen berücksichtigungsfähig, der erwerbsfähige Hilfebedürftige bekommt deshalb genauso Arbeitslosengeld II wie jede andere erwerbsfähige Hilfebedürftige ebenso.

Zu den Leistungen zählen nach SGB II nicht nur der so genannte Regelbetrag, aus welchem etwa Stromkosten, Kleidung, Medikamente und der sonstige allgemeine Lebensunterhalt zu bestreiten sind, sondern nach § 22 SGB II, auch die Kosten einer angemessenen Unterkunft und Heizung. Das bedeutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der den Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II hat, ebenfalls die Kosten der Wohnung erstattet bekommt, allerdings werden in aller Regel nicht alle Kosten, die mit einer Wohnungsführung einhergehen, übernommen werden können. Übernommen werden können insbesondere die normalen Betriebskosten der Wohnung, also Kosten für Grundsteuer, Versicherungen, Hauswart, Heizung und Wasser. Diese Kosten werden dem Grunde nach übernommen. Im Einzelfall kann jedoch ein prozentualer Abschlag erfolgen, insbesondere dann, wenn die Wohnung für einen Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II zu groß ist. In aller Regel gilt eine Wohnung in einer Größenordnung von 45 – 50 m² für einen Einzelhaushalt als angemessen, bei einem 2-Personen-Haushalt werden 60 – 65 m² als angemessen erachtet. Für jede weitere Person erhöht sich die Grundfläche um 15 m², ab der 5. Person um 10 m². Ist die Wohnung für die entsprechende Personenzahl zu groß, dürfen nur die Kosten des Unterhaltes der Wohnung übernommen werden, die einer angemessenen Wohnungsgröße entsprechen. Wohn Ihr Sohn beispielsweise allein in der Eigentumswohnung werden zwar dem Grunde nach die Kosten des Unterhalts der Wohnung getragen, jedoch lediglich die Kosten, die auf die Größe der angemessenen Wohnung von 45 – 50 m² entfallen. Die entsprechenden Kosten werden also heruntergerechnet. Nicht zu den übernahmefähigen Kosten gehören im Übrigen Kosten für den Betrieb von Telefon und Internet sowie allgemeine Stromkosten. Stromkosten, die zum Betrieb der Heizung benötigt werden, sind jedoch übernahmefähig.

Ihr Sohn kann die Wohnung in einem solchen Fall selbstverständlich auch mit einer Partnerin oder einem Freund bewohnen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Sollte es sich bei dem Partner um eine Lebenspartnerschaft handeln, erhöht sich nach den oben gesagten Grundsätzen die angemessene Größe der Eigentumswohnung, so dass Mehrkosten der Wohnung getragen werden. Allerdings ist zu beachten, dass auch das Einkommen und Vermögen der Partnerin angerechnet werden, so dass möglicherweise der Anspruch auf ALG II bei einem entsprechenden Verdienst der Partnerin oder einem entsprechenden Vermögen sich ausschließen könnte. Wenn jedoch lediglich eine WG gegründet wird, wird die Wohnfläche fiktiv durch die Anzahl der Wohngenossen geteilt, insoweit hat Ihr Sohn dann auch den Anspruch auf Übernahme der entsprechend geteilten Wohnkosten. Bei einer Wohngemeinschaft hat dann jeder Wohngenosse den gleichen Anteil an den Wohnkosten zu tragen, so dass Ihr Sohn eben auch einen geringeren Teil der Nebenkosten tragen muss.

Sollten Sie pflegebedürftig werden und die Kosten der Pflege durch eigenes Einkommen und Vermögen nicht aufbringen können, sind Sie nicht grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung zu verkaufen. Sie sind lediglich verpflichtet, die Wohnung zu verwerten, darunter kann man auch eine Miete verstehen. Es wäre daher durchaus ein denkenswerter Weg, dass Sie die Wohnung an Ihren Sohn bzw. die Wohngemeinschaft vermieten, um so Kosten für die Pflege aufzubringen. Auf diesem Weg bewahren Sie das Eigentum vor einem Verkauf und generieren zugleich Einkommen. Wenn Ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II sein sollte, kann dieser auch die Mietkosten von dem Jobcenter als Leistungen nach SGB II verlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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