Unterschrift auf Steuererklärungsformular des Ex-Mannes

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein geschiedener Ehemann (seit Aug.2012) bittet mich um eine Unterschrift für das Finanzamt, Formular: Anlage U zur Steuererklärung 2011: Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben - . Welche Folgen hat meine Unterschrift für mich?

Antwort des Anwalts

Bei Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
besteht die gesetzliche Möglichkeit,dass der Unterhaltzahlende seine im jeweiligen Jahr erbrachten Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung als
Sonderausgaben ansetzt mit der Folge ,dass sich diese bis zu Höchstgrenze von 13.805,00 € gezahlten Unterhaltes steuermindernd auswirken.
Im Höchstfall spart der Unterhaltspflichtige damit etwa 7.000,00 € pro Jahr an Einkommenssteuer.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsempfänger den erhaltenen Unterhalt als Einnahmen gegenüber dem Finanzamt erklärt, wobei für ihn dann bis zum Höchstbetrag von 13,805,00 € Unterhalt steuerpflichtige Einnahmen bestehen,bei weniger Unterhalt/Jahr entsprechend weniger.

Liegt der Zahlende mit seinem steuerpflichtigen Einkommen in der höchsten Progressionsstufe, hat er eine Steuerersparnis von ca.7.000,00 € ( bei weniger als 13.805,00 € Unterhalt/ Jahr entsprechend weniger ),liegt der Empfänger
in der niedrigsten Progressionsstufe,zahlt er bei 13,805,00 oder mehr erhaltenen Unterhalt hierfür ca. 2.761,00 € Einkommensteuer.

Voraussetzung für die o.g. steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten ist,dass gemeinsam die Anlage U unterzeichnet und dem zuständigen Finanzamt vorgelegt wird.
Hierzu ist der Unterhaltsempfänger bei Getrenntleben und nach der Ehescheidung nach den Grundsätzen der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen verpflichtet,dies aber nur dann ,wenn der Unterhaltspflichtige sich vor Unterzeichnung der Anlage U verpflichtet, den beim Unterhaltsempfänger enstehenden steuerlichen Nachteil auszugleichen, im Höchstfall muss er also dem Unterhaltsempfänger ca. 2.761,00 € erstatten, hat dann immer noch einen Vorteil von 4.239,00 €.

Der steuerliche Nachteil des Unterhaltsempfängers besteht in der Differenz der von ihm ohne Unterhaltsempfang zu zahlenden Einkommenssteuer zu der mit Unterhaltsempfang zu zahlenden Steuer.

Sie müssen daher die geforderte Unterschrift unter die Anlage U nur dann leisten, wenn Ihr Exmann sich vorher verpflichtet, Ihnen Ihren sich daraus ergebenden steuerlichen Nachteil auszugleichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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