Übertragung von Eigentum: Wann verjähren Ansprüche?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Objekt wurde per Notar ca. 1985 an mich übereignet mit Zustimmung von Mutter sowie beider Stiefbrüder.
Anteile waren wohl der gesetzlichen Erbfolge nach geregelt, kein Testament vorhanden. Ich nutzte die Wohnung im 1. Stock des Anwesens.
Mutter verstarb im Oktober 1986 .
ca. 1992 wird von den Stiefbrüdern ein Testament Ihre Vaters ( mein Stiefvater) entdeckt, in dem die Erbfrage nicht mehr gültig war, d. h. meine verstorbene Mutter und ich hatten die damals gesetzlichen Ansprüche nicht mehr.
Die Stiefbrüder legten das Testament vor und konnten mit ihrem Anwalt die notarielle Eintragung annullieren.
Ich zog aus der Wohnung 1992 aus.
1986 war die Wohnung zweigeteilt auf Nachkriegsniveau und hatte wohl sehr geringen Wert. Vor dem Einzug 1986 in das Objekt renovierte ich die Wohnung und führte zwei kleine Wohnungen in eine einzige zusammen. (ca. 80 qm)
Kosten nach Belegen ca. DM 120.000.--
Diese Kosten wurden mir , ohne meine eigene Leistung erstattet (Eigenleistung ca. DM 20.000.--)
Ca. 1995 verkauften die Stiefbrüder diese Wohnung für angeblich DM 360.000.-- (Information aus der Verwandtschaft)
Im ursprünglichen Zustand wäre die Etage nicht zu verkaufen gewesen.
d. h. die Stiefbrüder hatten also einen erheblichen Gewinn durch die Wertsteigerung. Davon erhielt ich nichts.
Von Januar 1986 bis Oktober 1986 zahlte ich meiner Mutter DM 500.-- monatlich, sozusagen als Unterstützung. Für meine Stiefbrüder wollte ich nicht weiterzahlen.
Ich komme von dem Eindruck nicht weg, dass sich damals der gegnerische Anwalt und meiner widerrechtlich abgesprochen haben.
Es geht mit nicht darum das Testament anzufechten, (das wäre ein anderes Thema) sondern um den finanziellen Vorteil, den sich meine Stiefbrüder auf meine Kosten, m. E. zu Unrecht, zu Genuss brachte.

Antwort des Anwalts

Die von Ihnen angesprochenen Probleme werden in den §§ 196,197 BGB den Vorschriften über die Verjährung geregelt.

Danach verjähren Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren. Darunter fallen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. Da Ihre Brüder die Wohnung 1995 also vor 17 Jahren verkauft haben, sind sämtliche Ansprüche, sofern welche bestanden haben, verjährt.

Lediglich Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB. Ihnen bleibt daher auf Grund der Verjährungsfristen nur eine erbrechtliche Möglichkeit um noch etwas zu erreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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