Rücktrittsrecht bei Buchung am Telefon

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben am 08.12.2012 telefonisch eine 7 Tage Donau-Kreuzfahrt und Prag vom 10.07.2013 bis 16.07.2013 für 2 Personen gebucht.
Am Mittwoch, den 12.12.2012 haben wir die Buchungsbestätigung und eine Anzahlungs-Rechnung erhalten.

Nun möchten wir von der Reise zurücktreten.
Meine Frage:
Haben wir ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, oder müssen wir Rücktrittskosten bezahlen.

Antwort des Anwalts

Fernabsatzverträge räumen dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht ein, wenn der Vertragsschluss über ein Fernkommunikationsmittel, in Ihrem Fall per Telefon, zustande gekommen ist.

Gemäß § 312b Abs. 2 Nr. 6 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die Vorschriften über Fernabsatzverträge allerdings nicht anwendbar „auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.“

Hierunter fallen neben Hotelbuchungen, Bahnticketbestellung, Miete einer Ferienwohnung auch Pauschalreiseverträge. Ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge steht Ihnen daher nicht zu. Vielmehr treten die Rücktrittsbestimmungen in kraft, über die Sie wahrscheinlich durch dem Vertrag zugrunde liegende Allgemeine Geschäftsbedingungen informiert sind. Grundsätzlich ist es dem Reiseveranstalter möglich, solche Kosten pauschal prozentual zum Reisepreis festzulegen. Hierbei werden die Kosten höher, je näher der gebuchte Reisetermin rückt.
Wenn Sie also endgültig von der Reise Abstand nehmen möchten, empfehle ich, so schnell als möglich den Rücktritt zu erklären. Eine andere Möglichkeit könnte es sein, die Reise auf eine andere Person zu übertragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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