Auflösung des Arbeitsvertrages: Ist diese Klausel zulässig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin in einer leitenden Position in einem Konzern und wir möchten das Arbeitsverhältnis auflösen, beiderseitig einvernehmlich.

Dazu wird folgendes Konstrukt diskutiert.
A. Ich bekomme eine Abfindung in Höhe x% vom Jahresgehalt
B. Ich bleibe in der Anstellung bis 31.08.2013und erhalte 60% meines aktuelle Jahresgehaltes jeden Monat
C. Ich soll dazu in der Zeit vom 01.01.-31.03 drei Tage die Woche die Prozesse betreuen und übergeben
D. Ab dem 01.04 bis 31.08 bin ich freigestellt

Jetzt zur Frage: WAS bedeutet das juristisch?
Während der Freistellung erhält Herr xxx weiterhin seine Vergütung nach § 3, Abs. 1 des Anstellungsvertrages, muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei der freien Verwertung seiner Arbeitskraft ist Herrn Bals jedoch jede Beteiligung und/oder Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

Ich beabsichtige ab dem 01.01.2013 die anderen 2Tage der Freistellung als Freiberufler zu arbeiten. Ist mir das gestattet?

Nachtrag vom 29.11.2012:
Aus der kurzen Frage geht hervor, das ich auf Honorarbasis arbeiten möchte und
gleichzeitig 60% Festanstellung bis 01.04 habe danach Freistellung bis zum 31.08

Da möchte ich den Passus verstehen ob ich dazuverdienen darf oder ob das
in Abzug gebracht werden soll.

Antwort des Anwalts

Freistellung ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Er bedeutet, dass keine Arbeitspflicht besteht man aber dennoch das vereinbarte Gehalt weiter bezieht. Für Sie gilt daher, dass ab dem 1.3. bis zum 31.8. Sie keine Leistungen mehr für Ihren alten Arbeitgeber erbringen müssen, Sie dennoch aber Ihr altes Gehalt weiter erhalten.
Das Gehalt wird Ihnen aber gekürzt um den Teil Ihres Gehaltes, den Sie durch die Freistellung ersparen. Da ich Ihre Tätigkeit und den Vertrag nicht genau kenne, kann ich Ihnen nur allgemeine Beispiele dazu nennen. Dies kann z. B. ein Dienstwagen zur privaten Verwendung sein. Insofern würde auch die Pauschalbesteuerung 1% wegfallen. Auch Boni oder Provisionen können hierunter fallen.Da dies nicht ganz klar ist rate ich dazu die Einsparungen genau aufzulisten ansonsten diesen Passus zu streichen.

Auch wird Ihnen ein anderweitiger Verdienst angerechnet. An dieser Stelle kann es bei der Auslegung der Klausel zu Schwierigkeiten kommen und das in zweifacher Hinsicht. 1. Die Formulierung anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft kann sich in einer engen Auslegung nur auf ein Arbeitsverhältnis beziehen. In einer weiten Auslegung kann man darunter auch die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit verstehen. Entscheidend ist, was die Parteien eigentlich gewollt haben. Hier rate ich gleichfalls zu einer genaueren Formulierung 2. Wenn Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit erfasst ist, kommt es dann auf den Zufluss an oder auf den Zeitpunkt der Erbringung der Tätigkeit. Nach meiner Rechtsauffassung kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses an,
denn das Gehalt dient der Lebenssicherung und diese wäre nicht gewährleistet, wenn man auf den Zeitpunkt der Erbringung abstellt. Auch dieses bitte klarstellen.

Die vereinbarte Konkurrenzschutzklausel ist wohl wertlos Bei der rechtlichen Gestaltung derartiger Klauseln sind jedoch einige „Stolperfallen“ zu beachten, die nicht erfüllt sind.
Inhaltlich sind ferner zeitliche, örtliche und sachliche Grenzen zu beachten, die sich aus der Klausel so wie Sie diese zitiert haben nicht ergeben. In zeitlicher Hinsicht gilt eine Höchstgrenze von zwei Jahren. Dieses Zeitmoment ist nicht in der Klausel enthalten. Es ist aber zwingend vorgeschrieben, dass eine Klausel dies enthalten muss. Ferner gilt der sogenannte Grundsatz der bezahlten Karenz. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für die Zeit des Konkurrenzschutzes eine Entschädigung bezahlen. Auch die Höhe dieser Entschädigung ist nicht beliebig. Diese beträgt in Anlehnung an die Regelung in Paragraf 74 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) mindestens für jedes Jahr die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen. Enthält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer, so ist diese Klausel nichtig.

Aus diesen – keineswegs abschließenden – Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Konkurrenzschutzklausel stellt.

Auch in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.3. 2013 können Sie, sofern Ihr Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, 2 Tage die Woche arbeiten. Das würde ich mir aber deutlich in den Auflösungsvertrag schreiben lassen.

Hinsichtlich der Formulierung der Klausel empfehle ich folgende Formulierung: Herr XXX wird unter Fortzahlung seiner Bezüge für die Zeit vom 1. 4. bis zum 31.8. freigestellt. In dieser Zeit darf er nicht für ein Konkurrenzunternehmen auch nicht beratend tätig werden. Mit dieser kurzen Klausel wären wohl die Wünsche aller Beteiligten erfüllt und man würde viele Probleme umgehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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