Erbengemeinschaft erbt Ferienhaus: Wie viele Wochen darf jeder darin verbringen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind eine Erbengemeinschaft mit 50%/25%/25% Erbquote. Zum Erbe gehört ein Ferienhaus, das als Appartement dauerhaft vermietet ist und zum anderen Teil von den Erben und ihren Familien in den Ferienmonaten selbst genutzt (gebraucht) wird. Bei unseren Entscheidungen haben wir oft eine Pattsituation, was Belegungsanspruch in den Ferienmonaten und Betriebskostenverteilung betreffen.

Meine konkrete Frage ist: Habe ich als 50% Anteilseigner auch Belegungsanspruch von 50% in den Urlaubsmonaten unter Berücksichtigung der Schulferien?

Antwort des Anwalts

Die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentumes an dem Ferienhaus richtet sich nach § 745 BGB. Über die Verwaltung und Benutzung kann mit Stimmenmehrheit nach Größe der Anteile entschieden werden.
Damit entsprechen die gelegentlichen Pattsituationen der gesetzlichen Grundidee.

Soweit über die Benutzung nicht durch Beschluss entschieden ist, was ja im Fall der Pattsituation der Fall ist, hat jeder Anspruch auf eine Benutzung nach billigem Ermessen.

Der Rechtsbegriff des billigen Ermessens ist allerdings auslegungsbedürftig und es kommt auf den Einzelfall an.
Er gibt Ihnen jedoch keinesfalls das "bessere" Recht aufgrund des höheren Anteiles. Argumente für das billige Ermessen, wäre z.B. ob einem Interessenten mit schulpflichtigen Kindern in der Ferienzeit der Vorzug vor dem Interessenten dessen Kinder aus dem Haus sind, zu geben ist.

Solange die Summe der schlagkräftigen Argumente nicht auf Ihrer Seite ist, werden Sie kaum ein Vorrecht in Ihrem Sinne durchsetzen können.

Ich empfehle eine Komponente zu vereinbaren, die das Dilemma löst, z.B.zu vereinbaren, daß jeder Miteigentümer umlaufend eine Extrastimme erhält um Pattsituationen zu entscheiden, oder in Pattsituationen eine Münze geworfen wird. Das ist dann für jeden einmal willkürlich nachteilig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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