Erheblich weniger Urlaubsgeld erhalten als Kollege

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um Urlaubsgeld und Stunden.
Ich habe mit meinem Kollegen mal die Abrechnung verglichen und da ist mir aufgefallen, dass ich 673 Euro weniger Urlaubsgeld bekommen habe wie er bei den gleichen Urlaubsstunden und gleichen Stunden/Lohn.
Er hat Steuerklasse 3 und 2 Kinder und ich habe Steuerklasse1 und 0,5 Kinderfreibetrag ist das richtig das ich 426 Euro und er 1099 Euro bekommen hat für die gleichen Urlaubsstunden? Ich war dieses Jahr 4 Monate krank.
Und dann noch eine Frage zum Stunden aufschreiben:
Ich bin Lkw Fahrer in unserer Kolonne und fahre viel mit Lkw und Tieflader. Wir fangen um 6 Uhr an und haben auf der Baustelle um 18 Uhr Feierabend, fahren meist eine Stunde pro Tag hin und wieder zurück. Kann ich die Lkw Fahrerei als Arbeitszeit aufschreiben? Ich bin bei einer Tiefbaufirma angestellt und ich fahre Lkw, Bagger und bin als Rohrleger angestellt.

Antwort des Anwalts

Es kommt beim Urlaubsgeld nicht darauf an was Sie netto erhalten, sondern Sie müssen vergleichen was Sie und Ihr Kollege brutto an Urlaubsgeld erhalten haben. Diese Summe muss gleich sein. Aufgrund der sehr starken steuerlichen Unterschiede zwischen Ihnen und Ihrem Kollegen kann es durchaus sein, dass bei gleichem Bruttourlaubsgeld netto solch ein großer Unterschied ist.

Stimmt jedoch der Bruttobetrag nicht überein sollten Sie dies zunächst bei Ihrem Chef reklamieren. Eine Ursache könnte dann gegeben sein, daß im Arbeitsvertrag unterschiedliche Beträge vereinbart wurden oder die Höhe von der Betriebsdauer abhängt. Wenn das dann nicht zur Zufriedenheit geklärt werden kann müssten Sie beim Arbeitsgericht den Bruttomehrbetrag einklagen., da in solchen Fällen alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln sind.

Fahrten von und zur Arbeitsstelle sind nicht zu vergüten. Dazu zählen auch die Anfahrten, auch mit Firmen LKW, zur Baustelle.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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