Nach Anmeldung be Händlerportal Rechnung erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Da mir im Juli 2012 mein Arbeitsfahrrad für gestohlen wurde habe ich nach einem neuen Fahrrad im Internet gesucht. Da entdeckte ich die Website von der Fa V., die damit warb Waren bis 80% BILLIGER ANZUBIETEN. Ich meldete mich angeblich im Auftrage meiner Fa. ein um zu sehen ob diese Fahrräder anboten.(Plattform ist nur für Gewerbetreibende). Ich füllte die Anmeldemaske vollständig aus, kann mich aber nach längerem Nachdenken noch erinnern, dass diese Anmeldung mit Kosten verbunden war und habe den kostenpflichtigen Anmeldeklick nicht betätigt. Ich weiß nicht mehr, ob ich daraufhin die Seite geschlossen habe oder ich zurück geklickt habe auf eine ganz andere Seite. Aber eines von beiden habe ich gemacht, weil ich keine Kosten ausgeben wollte. Das war angeblich, (das kann schon sein) am 15.07.2012 um14:41:53 mit folgender IP Adresse .........bla bla bla gemäß Rechnung. Ich habe dann nachgeschaut in meinen E-mails und bemerkt das ich gar keine Willkommens E-mail bekommen habe. Auch ein angeblicher Brief per Post mit meinen Zugangsdaten habe ich nicht erhalten. Nur die Rechnung am 13.08.2012 und eine Zahlungserinnerung am 3.11.2012. Ich wollte einen Nachweis für meine Zugangsdaten, aber da wurde nicht darauf eingegangen. Was soll ich jetzt tun?

Antwort des Anwalts

Bei derartigen Online-Geschäften sollte man so wenig wie möglich Informationen über sich selbst geben. Hier scheint allerdings wohl Ihr Namen und Anschrift schon bekannt zu sein.

In diesem Fall empfehle ich einen einzigen Brief, per Einschreiben mit Rückschein, an den angeblichen Vertragspartner, etwa mit folgendem Inhalt:

„An…

Betr.: Ihre Rechnung vom 13.08.2012 sowie Zahlungserinnerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die mir zugesandten Rechnungen weise ich zurück.

Bezugnehmend auf Ihre Rechnungen teile ich mit, daß diese nicht berechtigt sind.

Mir ist lediglich erinnerlich, auf Ihrer Seite versucht zu haben, nach einem gestohlenen Fahrrad zu recherchieren.

Als Privatverbraucher bin ich sowieso kein geeigneter Vertragspartner für Sie. Ein Vertrag mit Ihnen kommt somit gar nicht in Frage.

Sie haben es versäumt, meinen von Ihnen nun behaupteten angeblich gewerblichen Status ordnungsgemäß von mir bestätigen zu lassen.

Einen Vertrag wollte ich im Übrigen mit Ihnen niemals abschließen und habe das auch nicht willentlich getan.

Vorsorglich erkläre ich darum hiermit die Anfechtung eines etwaigen Vertrags wegen arglistiger Täuschung bzw. auch wegen Irrtums gem. §§ 119 ff. BGB.

Zu dem von Ihnen behaupteten Vertrag haben Sie mich überlistet und mich getäuscht über einen Vertragsschluss und dessen Inhalt. Zumindest war ich mir weder im Klaren darüber, einen rechtlich verbindlichen Vertrag abzuschließen, und wollte das auch nicht.

Weiterhin mache ich von meinen Rechten als Privatverbraucher Gebrauch und erkläre den Widerruf des Online-Vertrags gem. § 355 BGB. Sie hatten es versäumt, mich auf dieses Widerrufsrecht hinzuweisen, wie es das Gesetz vorsieht.

Insgesamt: Eine Zahlung erfolgt nicht und zu weiteren Verhandlungen darüber bin ich nicht bereit.“

Darüber hinaus brauchen Sie nichts Weiteres zu unternehmen. Weitere Äußerungen sind sinnlos oder eher schädlich. Auch Einzelheiten über Ihre Tätigkeit sollten Sie hier noch nicht angeben, weil Sie damit indirekt einräumen könnten, auf der Seite gewesen zu sein.

Üblich sind dann noch weitere Schreiben oder Telefonanrufe, „Mahnungen“, Inkasso-Unternehmen oder Anwälte. Zu reagieren braucht man dann nur noch bei gerichtlich zugestellten Klagen oder Mahnbescheiden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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