Mündlich vereinbarte Probezeit - gültig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich befinde mich seit einer Woche in einen neuen Arbeitsverhältnis, möchte dieses jetzt beenden aber mein Arbeitgeber will mich nicht so einfach gehen lassen. Mein Problem ist das in den Arbeitsvertrag keine Probezeit Vereinbarung getroffen ist. Allerdings hat mir mein Arbeitgeber nach meiner Probezeit mehr Geld zugesagt. Jetzt ist meine frage gilt diese mündlich vereinbarte Probezeit? Und wenn ja, dann hätte ich doch die Möglichkeit ohne Angabe von einen Grund zu jederzeit ohne Kündigungsfrist zu Kündigen, oder?

Antwort des Anwalts

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass unter Umständen die Möglichkeit besteht, dass die vereinbarte Probezeit sich nicht aus Ihrem Arbeitsvertrag sondern aus einem Tarifvertrag ergibt, der für Ihr Arbeitsverhältnisanwendung finden könnte.

Bitte überprüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag dahingehend, ob auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird oder erkundigen Sie sich beim Arbeitgeber/Betriebsrat, ob tarifliche Vorschriften Anwendung finden.

Ebenso könnte sein, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Die Liste der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html

Sofern sich aus einem Tarifvertrag keine Probezeit ableiten lässt, müsste geklärt werden, ob durch die mündliche Vereinbarung wirksam eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht.

Verbleiben daran Zweifel, so ist der wahre Wille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln. Ist der wahre Wille nicht eindeutig feststellbar, wird unterstellt, dass ein einheitliches unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen und keine Probezeit vereinbart wurde.

Grundsätzlich kann eine Probezeit auch mündlich vereinbart werden. Einer Schriftform bedarf es nicht. Wenn Sie sich bei der Kündigung allerdings auf die Probezeit berufen und Ihr Arbeitgeber die Vereinbarung einer Probezeit bestreitet, wären Sie dafür beweispflichtig, dass tatsächlich eine Probezeit vereinbart wurde. Sollten Sie keine Zeugen haben, die bestätigen können, dass mündlich eine Probezeit vereinbart wurde, dürfte dieser Beweis im Streitfall nicht zu erbringen sein, was letztlich für Sie nachteilig wäre.

Für den Fall, dass Sie die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten, würden Sie sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber machen.
Dieser müsste allerdings sowohl die Höhe des Schadens nachweisen, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben als auch die Kausalität und die Einhaltung seiner Schadensminderungspflicht.
In der Regel ist dies für den Arbeitgeber eher schwierig.

Abschließend möchte ich nur der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam machen, dass Sie während der Probezeit normalerweise nicht mit sofortiger Wirkung kündigen können, sondern selbst dann eine Kündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen einhalten müssen.
Die gesetzliche Regelung zur Probezeit findet sich in § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund liegen mir keine Anhaltspunkte vor. Die fristlose Kündigung ist in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass Sie zwar grundsätzlich im Recht sind, wenn Sie behaupten, eine Probezeit sei mündlich vereinbart gewesen. Allerdings hätten Sie im Streitfall die Beweislast dafür tragen, dass dies zutrifft, so dass Sie ein entsprechendes Risiko haben, wenn Sie die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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