Straßenreinigung - Widerspruch gegen Verordnung einlegen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau und ich wohnen in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus (wir sind auch Eigentümer). Die Tage bekam ich ein Schreiben der Entsorgungsbetriebe, Abt. Straßenreinigung. Die Straßenreinigungssatzung sieht drei Reinigungsklassen vor, wir sind in der Kategorie C. Das bedeutet, dass wir den Gehweg und die Straße bis zur Straßenmitte zu reinigen haben.
Nun liegt unser Grundstück an einer Busendhaltestelle der Verkehrsbetriebe mit einem entsprechenden Anfall von Müll und Unrat. Auch stehen in dieser Straße sehr viele Bäume mit entsprechendem Laub-Anfall. Nun meine Frage: Macht es Sinn, in Anbetracht dieser besonderen Umstände Widerspruch einzulegen? Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, falls wir tatsächlich die Straße reinigen müssten? Es sei noch erwähnt, dass wir keine Straßenreinigungsgebühren zahlen.

Antwort des Anwalts

Wie Sie auf das Schreiben der Stadt reagieren können/müssen, hängt von der Rechtsform des Schreibens ab. Ist es ein Verwaltungsakt (erkennbar an einer Rechtsmittelbelehrung am Ende) kann das zulässige Rechtsmittel eines Widerspruches oder einer Klage eingelegt werden. Ansonsten handelt es sich um ein reines Informationsschreiben auf das mit einem formlosen Antrag an die Stadtverwaltung reagiert werden kann.

Zur Sache selbst ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Entscheidung, ob eine zentrale Straßenreinigung erfolgt oder diese auf die Anlieger übertragen wird, erfolgt nicht für den einzelnen Anlieger, sondern für die gesamte Straße. Bei der Frage, ob die zentrale Reinigung der Straße erfolgt, ist die Verkehrsbedeutung der Straße maßgeblich. Bei Straßen, die vorwiegend der Erschließung von Wohngebieten dienen, wird die Reinigungspflicht im Regelfall auf die Anlieger übertragen.

Da dieses mit dem Verzicht auf die Heranziehung zu den Reinigungskosten verbunden ist, sind die meisten Anlieger mit dieser Regelung gerne einverstanden. Wollen Sie also etwas ändern, wird man nicht nur Ihr Interesse betrachten sondern auch das der übrigen Straßenanlieger. Es ist daher zweckmäßig vor weiteren Aktionen sicherzustellen, dass auch die anderen Anlieger der Straße bereit sind, zukünftig die Kosten für die Reinigung der Straße durch ein Reinigungsunternehmen zu zahlen. Sinn macht die Aktion also nur dann, wenn auch die Mehrheit der anderen Anlieger bereit ist höhere Gebühren zu zahlen. Eine zentrale Reinigung nur vor Ihrem Grundstück wird es nicht geben.

In dem Fall der Umstufung in die Reinigungsklasse B dürfen Sie zudem nicht zu viel erwarten: dann wird einmal wöchentlich ein Kehrfahrzeug durch die Straße fahren. Das Problem des Unrats in den Grünanlagen und des Laubs wird dadurch nicht wirklich gelöst.

Das relativiert letztlich auch Ihre Reinigungspflicht. Eine wirklich saubere Straße mag zwar dem Interesse aller entsprechen. Sie müssen allerdings keineswegs ununterbrochen reinigen; es reicht aus, dass im Regelfall einmal wöchentlich gereinigt wird. Wegen des Laubanfalls empfehle ich eine Kontaktaufnahme mit den Stadtreinigungsbetrieben. Aus anderen Städten ist mir die Lösung bekannt, dass den Bürgern im Herbst Behältnisse für das anfallende Laub zur Verfügung gestellt werden, die von den Reinigungsbetrieben dann eingesammelt werden.

Wegen des Versicherungsschutzes empfehle ich Ihnen Kontakt mit Ihrer Haftpflichtversicherung aufzunehmen, ob dieser Bereich mit umfasst ist. Möglicherweise empfiehlt es sich zusätzlich eine Hauseigentümerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Dieses gilt umso mehr als mit der Reinigungspflicht meist auch die Winterpflicht verbunden ist. Bitte informieren Sie sich insoweit bei der Stadt Wiesbaden, damit Sie ggfs. auch die Räumung des Gehweges bei Schnee und Eis sicherstellen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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