Stromnachzahlung - muss das Sozialamt eintreten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 58 Jahre alt und zu 60 Prozent schwerbehindert. Ich erhalte 669 E Grundsicherung. Abzüglich der Fixkosten (230E Miete u 150E Strom u Gasverbrauch verbleiben mir 289E für den Lebensunterhalt. Nachdem ich mich vor ca. 2 Jahren wegen der ständig steigenden Energiekosten von 135E auf 150 hochstufen lies um einer etwaigen Nachzahlung vorzubeugen und eventuell bei einer Gutschrift die Weihnachtstage mit meinen Kindern die in Berlin wohnen verbringen zu können. Jedoch besaß man die Frechheit und erkundigte sich nach meinem Abschlag der im Gegensatz zum Verbrauch höher war und zog mir mein sauer erspartes Geld ohne mich zu benachrichtigen in der Folgezeit von meiner GSR wieder ab. Bis heute erhalte ich also meiner Meinung 20E weniger als mir eigentlich zustehen würde, obwohl die Strompreise einen horrenden Anstieg nahmen. Muss das Amt bei einer wohl vorauszusehenden Nachzahlung eintreten? Und wie verhält es sich mit den alljährlichen Betriebskosten die vom Vermieter anfallen (Wasser Müllabfuhr dergl.)

Antwort des Anwalts

Ich darf vorwegschicken, dass ich aufgrund Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass Sie wegen Ihrer Schwerbehinderung Leistungen nach SGB XII erhalten. Allerdings ergeben sich bei Leistungen nach SGB II keine gravierenden Änderungen hinsichtlich Ihrer Fragestellung. Falls Sie dennoch Unterschiede erkennen können oder dazu gesonderte Fragen haben, bitte ich um entsprechende Rücksprache mit mir. Für die Rückfragen entstehen Ihnen natürlich keine zusätzlichen Kosten.

Das Gesetz sieht vor, dass Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden (§ § 42 Nummer 4, 35 SGB XII. Den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__35.html

Leistungen für Heizung werden ebenfalls in tatsächliche Höhe der Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten/Nebenkosten. Diese werden üblicherweise durch eine Vorauszahlung abgegolten und dann nach Abschluss des Verbrauchsjahres durch den Vermieter berechnet, woraus sich in der Regel eine Nachforderung oder Rückzahlung ergibt. Das Amt ist im Rahmen der Kostenübernahme für die Kosten der Unterkunft verpflichtet, die Nachzahlung zu übernehmen, zumindest dann, wenn sie angemessen und nachvollziehbar ist.

Eine Rückzahlung der Betriebskosten führt dazu, dass dem Amt diese Rückzahlung zusteht, wobei es dem Amt freisteht, die bereits an den Hilfeempfänger erfolgte Rückzahlung mit laufenden Zahlungen zu verrechnen.

Die Stromkosten (Haushaltsenergie) gehören von der Systematik her zum notwendigen Lebensbedarfs gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__27a.html

Allerdings werden dabei wiederum die Aufheizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile heraus gerechnet, da diese nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören sondern zu den Kosten der Unterkunft.
Die Unterschiedlichkeit dieser Berechnung ist in der Praxis recht kompliziert, weil für den Hilfeempfänger aus dem Leistungsbescheid häufig nicht erkennbar ist, wie und in welchem Umfang das Amt die Berechnung vornimmt.
Häufig ist es auch schwierig, die einzelnen Positionen konkret zu berechnen, so dass es vielfach bei einer reinen Schätzung bleibt.

Ich empfehle in solchen Fällen daher immer, einen Bescheid, in dem eine Verrechnung vorgenommen wird, wodurch Widerspruch anzufechten oder zumindest konkret zu überprüfen oder durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vielfach wird in solchen Fällen festgestellt, dass zu wenig an Leistungen gezahlt wird (zum Beispiel indem nicht die vollen Wohnkosten übernommen werden) oder ähnliches. Im Falle von Schwerbehinderung oder Krankheit kann es auch häufig vorkommen, dass notwendiger Mehrbedarf nicht übernommen wird. Gegen solche Kürzungen Ihrer Leistungen sollten Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auch das Sozialgericht anrufen.

Sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bereits abgelaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, die Überprüfung der Bescheide rückwirkend bis zu vier Jahren gemäß § 44 SGB X zu beantragen.

Zusammenfassend lässt sich für Ihren Fall daher sagen, dass zunächst geprüft werden müsste, auf welcher Rechtsgrundlage das Amt die Rückzahlung für sich beansprucht. Sollte das Amt die Stromkosten für die Haushaltsenergie zurückgefordert haben, wäre dies rechtswidrig.
Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass die Verrechnung mit Ihren laufenden Leistungen unzulässig ist und Sie tatsächlich monatlich zu wenig Geld ausgezahlt bekommen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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