Miete von getrennt lebenden Mann verlangen

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit Mai 2011 von meinem Mann getrennt lebend und wir haben ein gemeinsames Haus, in dem mein Mann seit der Trennung alleine wohnt. Habe ich das Recht von meinem Mann Miete zu verlangen (auch rückwirkend) obwohl es bei meinem Auszug nicht vereinbart wurde?

Antwort des Anwalts

Nach der Trennung sind grundsätzlich beide Ehegatten und Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie dazu verpflichtet, die Belastungen der Immobilie jeweils ihrem Miteigentumsanteil entsprechend anteilig zu tragen. In der Regel besteht hälftiges Miteigentum, so dass die Belastungen hälftig zu tragen sind. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten keine eigenen Einkünfte hat (sog. Gesamtschuldnerausgleich). Der Anspruch besteht ab der Trennung und kann grundsätzlich auch noch längere Zeit nach der Trennung rückwirkend geltend gemacht werden. Soweit zu den Belastungen, die regelmäßig bestehen und gegenüber der finanzierenden Bank gemeinsam abgetragen werden müssen. Darüber hinaus hat derjenige Ehegatte, der das Haus nicht mehr bewohnt, gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer sog. Nutzungsentschädigung (= Miete) für seine Haushälfte. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der ortsüblichen Miete. Zu entschädigen ist der hälftige Nutzwert der gesamten Immobilie. Eine Nutzungsentschädigung kann im Gegensatz zum Gesamtschuldnerausgleichsanspruch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem sie gefordert worden ist. Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur für den Fall vor, dass der im Haus verbliebene Ehegatte auch gleichzeitig die Hausbelastungen (Kredite) trägt. Sofern er gegenüber dem aus der Immobilie ausgezogenen Ehegatten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche wegen der getragenen Belastungen geltend macht, kann der ausgezogene Ehegatte diesem Anspruch nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch rückwirkend einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegen halten. Sollte also Ihr Mann die Kreditraten für das Haus seit Ihrem Auszug allein getragen haben, können Sie Nutzungsentschädigung auch rückwirkend verlangen bzw. die Aufrechnung erklären. Für die laufende Nutzungsentschädigung sollten Sie Ihre Ansprüche demnach schnellstmöglich geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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