Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist zum Monatsende

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine vierwöchige Kündigungsfrist um Monatsende. D. h. konkret, morgen könnte ich zum 30.9. kündigen. Jetzt möchte ich aber morgen zum 31.12. kündigen. Muss der AG diese zum 31.12. annehmen? Kann er verlangen, dass ich zum 30.9. kündige? Kann er mich bei einer Kündigung zum 31.12. in dem Zeitraum nach Kündigung bis zum 31.12. selber kündigen?

Antwort des Anwalts

Wenn ihr Arbeitsvertrag eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Monatsende vorsieht, muss die schriftliche Kündigung dem Arbeitgeber bis zum 31.08.2012 zugegangen sein, damit, das Arbeitsverhältnis 30.9.2012 endet. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 622 Absatz 1 BGB.

Wenn Sie möchten, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1012 endet, muss die schriftliche Kündigung dem Arbeitgeber bis spätestens 30.11.2012 zugegangen sein, damit das Arbeitsverhältnis zum Ende das Jahres endet.

Ob der Arbeitgeber die Kündigung annimmt ist rechtliche gesehen unerheblich. Es kommt lediglich auf den Zugang der schriftlichen Kündigung an und ob Sie diesen Zugang beweisen können.

Selbstverständlich hat auch der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung herbeizuführen. Da mir keine anderen Informationen vorliegen, gehe ich davon aus, dass bei Ihnen die gesetzliche Regelung gültig ist. Diese findet sich in § 622 II BGB.

Es kommt also auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Es ist also auch möglich, dass ihr Arbeitgeber Sie zum 31.12.2012 kündigen kann. Dies hängt davon ab, mangels einer anderweitigen vertraglichen Regelung, wie lange ihr Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Anhang
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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