Mit Marihuana erwischt worden - Folgen

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wurde in Thüringen mit circa 1,5 g Marihuana erwischt. War nicht im Auto unterwegs. Habe keine Aussage gemacht, lediglich angegeben, welchen Beruf ich habe und wie viel ich in etwa verdiene. Habe nichts unterschrieben. Wurde auch nicht getestet.

Bin momentan in Münster gemeldet, wohne aber in Lauf a. d. Pegnitz in Bayern. Will mich auch ummelden.

Womit muss ich rechnen? Droht mir eine MPU (Habe noch einen Führerschein)?

Antwort des Anwalts

Neben des strafbaren Besitzes nach dem Betäubungsmittelgesetz wäre zu prüfen, ob für die Führerscheinstelle Anlass besteht, aufgrund eines unterstellten Konsums solcher, die Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigender Substanzen Ihre Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen.

Der Besitz auch so genannter weicher Drogen wie Marihuana erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand des § 29 BTMG (Betäubungsmittelgesetz). Allerdings kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld der Täters – z. B. bei bestehender Abhängigkeitserkrankung – als gering anzusehen ist oder kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, da es sich um eine lediglich geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt, § 31a BTMG.

Was als geringe Menge anzusehen ist, wird durch die Rechtsprechung oder Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer zum Teil unterschiedlich geregelt. In Thüringen, wo Sie auffällig wurden, existieren keine gewichtsmäßigen Grenzwerte. Man will den Eindruck verhindern, dass hier in irgendeiner Form eine Tolerierung stattfindet. Unter Zugrundelegung der in mehreren anderen Bundesländern gewichtsmäßig definierten, als gering anzusehenden Menge wird von Verfolgung der Tat bei Cannabisprodukten durch die Staatsanwaltschaft in der Regel abgesehen, wenn es sich um einen Erstverstoß ohne Fremdgefährdung und eine Menge unter sechs Gramm brutto handelt.

Ich gehe davon aus, dass Sie zuvor noch nicht einschlägig aufgefallen sind, weshalb zwar ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, dies aber sehr wahrscheinlich dann mangels öffentlichem Interesse einzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist Ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Hier kommen wir zum Thema Eignung Straßenverkehr. Um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, Konsument zu sein, sollten Sie in der Anhörung als Beschuldigter nicht etwa Eigenkonsum angeben, sondern – wenn möglich angeben, die Portion Marihuana für jemand anders lediglich transportiert zu haben. Mangels Drogenschnelltest wird man Ihnen etwas anderes und insbesondere Eigenkonsum nicht nachweisen können.

Möglich ist dennoch die informatorische Weitergabe des Vorgangs an die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle. Zwar stand der Vorfall nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr und auch der hinreichende Verdacht des Konsums kann vorliegend nicht bejaht werden. Sollten Sie jedoch erneut wegen eines Kontakts mit BTM auffallen, so steht es durchaus im Ermessen der Führerscheinstelle, Ihre Eignung überprüfen zu lassen. Denn sobald ein Führerscheinbesitzer auch außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr als Konsument auffällt, kann die Vermutung bestehen, dass auch das Führen eines Fahrzeugs unter BTM-Einfluss stattfinden könnte.
Die Eignung kann zunächst durch einen Abstinenznachweis angeordnet werden, z. B. durch Laboruntersuchungen von Blut- und Urinwerten über einen gewissen Zeitraum.
Eine Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen, wertet die Behörde in der Regel bereits als Indiz für Vorliegen einer Nichteignung.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird nur dann angeordnet, wenn Konsum eindeutig fest steht und Tatsachen hinzukommen, dass die Gefahr besteht, Sie würden Konsum und Führen eines Kfz nicht sicher trennen können.

Allein wegen des von Ihnen geschilderten jetzt aktuellen Vorfalles werden Sie sicher nicht mit Weiterungen und Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis rechnen müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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