Erbe der verstorbenen Tante - Erbfolge klären

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 04.06 starb unsere alleinstehende Tante. Durch einen Anwalt hörten wir telefonisch, dass meine Cousins und Cousinen als Erben in Frage kommen. Eine angeheiratete Tante lebt noch. Eine 77-jährige Frau hat einen Erbschein beantragt und soll ein uneheliches Kind unserer Oma sein. Von der Existenz weiss keiner aus der Familie. Da wir bisher kein amtliches Schriftstück vom Rechtsanwalt bekommen haben, ist es uns nicht klar, wie wir uns verhalten sollen.

Antwort des Anwalts

Das konkrete Problem liegt meiner Meinung nach zum einen darin, dass Sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht wissen, ob Sie Erbe geworden sind oder nicht und falls Sie tatsächlich Erbe geworden sind, wer möglicherweise mit Ihnen in welchem Verhältnis eine Erbengemeinschaft bildet.

Zum anderen wurde nun von einer Person ein Erbschein beantragt, bei der Sie überhaupt nicht wissen, ob diese tatsächlich als Erbe infrage kommt. Offenbar ist noch völlig unklar, ob es sich tatsächlich um ein uneheliches Kind Ihrer Oma handelt oder nicht. Darüber hinaus scheint auch noch nicht bekannt zu sein, ob ein Testament besteht oder ob die gesetzliche Erbfolgeanwendung findet.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, welches auf Antrag des Erben/der Erben erteilt wird. Der Erbscheine macht Aussagen über die Erbfolge und enthält eventuell vom Erblasser angeordnete Beschränkungen. Mit dem Erbschein können sich die Erben gegenüber Dritten legitimieren. Der Erbscheine sagt allerdings nicht mit hundertprozentige Sicherheit, wer Erbe ist. Er begründet lediglich eine Vermutung zu Gunsten der in ihm genannten Personen, also in seiner Richtigkeit und der Vollständigkeit seines Inhalts. Es kann aber durchaus sein, dass der Erbschein später eingezogen werden muss, weil sich herausstellt, dass andere die Erben sind. Dieses Risiko wird allerdings bewusst in Kauf genommen, weil ansonsten überhaupt keine Möglichkeit bestünde, dass mit dem Nachlass umgegangen werden kann. So kann sich derjenige, der Nachlassgegenstände erwirbt und dabei auf den Inhalt des Erbscheins vertraut hat, auf die Rechtmäßigkeit des Erwerbs berufen, weil er gutgläubig war.

In Ihrem Fall sollten Sie als ersten Schritt von selbst das Nachlassgericht kontaktieren und dort mitteilen, dass Sie Angehörige der Erblasserin sind. Möglicherweise könnten Sie auch die Adressen und Namen von weiteren Angehörigen mitteilen, damit das Nachlassgericht überprüfen kann, ob diese Personen bereits bei der Erbfolge berücksichtigt wurden oder nicht. Das Nachlassgericht muss dann prüfen, ob ein Testament vorliegt oder ob die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Entsprechend muss das Nachlassgericht dann den von der 77-jährigen Frau beantragten Erbscheine zurückweisen, wenn andere Personen infrage kommen.

Sie sollten nicht darauf warten, bis Sie vom Nachlassgericht oder einem Rechtsanwalt angeschrieben werden. Zwar prüft das Nachlassgericht schon, wer von den Angehörigen als Erbe infrage kommen kann. Seit dem Todestag ist auch noch kein großer Zeitraum vergangen, so dass durchaus noch die Möglichkeit besteht, dass sich das Nachlassgericht von selbst bei Ihnen melden. Ich würde Ihnen dennoch raten, dem zuvorzukommen, da unter Umständen so verhindert werden kann, dass ein falscher Erbschein in der Welt ist.

Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnort der Erblasserin. Sie können dort Ihre Kontaktedaten mitteilen und Auskunft über den Stand der Dinge verlangen, insbesondere über den Stand des Erbscheinverfahrens der 77 jährigen Frau. Eine Anwaltspflicht besteht nicht.

Alternativ können Sie natürlich einen Anwalt mit der Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht beauftragen. Der Anwalt kann für Sie dann die Angelegenheit abwickeln und klären, ob Sie als Erbe infrage kommen. Möglicherweise kann der Anwalt dann auch überprüfen, ob die Angaben der 77-jährigen Frau tatsächlich schlüssig sind oder ob es Sinn macht, deren Angaben als uneheliches Kind infrage zu stellen.

Ich biete Ihnen gerne an, Sie in diesem Verfahren zu vertreten. Für den Fall, dass Sie mich mit der Vertretung beauftragen möchten, würde ich Ihnen die an die Deutsche Anwaltshotline gezahlte Gebühr in Höhe von 60 € natürlich in voller Höhe anrechnen. Gerne mache ich Ihnen einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Sofern Sie noch Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweist, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist daher nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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