Änderung von Mietvertrag unterschreiben?
Hallo, wohne seit 01.11.1991 in einer Sozialwohnung, dadurch das die Rechtssprechung für Schönheitsreparaturen nicht mehr wirksam sind, verlangt mein Vermieter das ich einen Nachtrag zum Mietvertrag unterschreibe, dass ich mich weiterhin verpflichte die Schönheitsreparaturen selbst zu machen (mit Beweispflicht). Ansonsten würde sich meine Miete um 68,80 erhöhen. Derzeitige Miete 722,51 Euro. Bekomme Alg2. Muss ich den Nachtrag unterschreiben?
Sie sind nicht verpflichtet (rückwirkend) einer Änderung des Mietvertrages zuzustimmen.
Ich kann Ihnen nur raten dieses zu unterlassen und nichts in dieser Richtung zu unterschreiben.
Sein Fehler bei der Abfassung des Mietvertrages berechtigt den Vermieter nicht zu einer Erhöhung der Miete. Sollte Ihre Wohnung tatsächlich noch der Wohnungsbindung für Sozialwohnungen unterliegen, ist die Miethöhe gesetzlich geregelt. Dabei spielen die Kosten der Schönheitsreparaturen keine Rolle.
Unterliegt die Wohnung nicht mehr der Wohnungsbindung, richtet sich der zulässige Mietpreis nach dem örtlichen Mietpreis. Dieser ist üblicherweise in Mietspiegeln festgehalten.
Will also der Vermieter die Miete erhöhen, muss er anhand des Mietspiegels oder der Benennung von 3 Vergleichswohnungen nachweisen, dass die Anhebung der Miete gerechtfertigt ist. Auch hierfür spielen die Schönheitsreparaturen keine Rolle.
Sollte der Vermieter versuchen ohne Nachweis der Angemessenheit die Miete zu erhöhen, sollten Sie dem Mieterhöhungsverlangen schriftlich widersprechen. Die neue Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen ist allein kein Grund für eine Erhöhung der Miete.