Grenze für Gebührenerhöhung einer Musikschule

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bis zu welcher Höhe kann eine Gebührenerhöhung einer städt. Musikschule prozentual einmalig steigen? Gibt es analog zu Mieterhöhungen Maximalgrenzen für bestimmte Zeiträume?
Konkreter Fall: Anpassung um 20 Prozent von einem Schuljahr zum Nächsten. Weitere Erhöhungen in den Folgejahren geplant.

Antwort des Anwalts

Um eine Ihrer Fragen gleich vorweg zu beantworten: Es gibt in diesem Fall keine so genannte Kappungsgrenze oder Schutz vor unangemessenen Erhöhungen wie beispielsweise im Wohnungsmietrecht.
Vielmehr handelt es sich bei Ihrem Vertrag um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, für das nicht das Zivilrecht sondern das Öffentliche Recht zur Anwendung kommt.
Dies bedeutet, eine Kommune oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts stellt eine Leistung, Einrichtung oder andere Ressource zur Verfügung und erhebt dafür Gebühren.

Für die Erhebung und Höhe der Gebühren gelten Gebührengrundsätze, also Regeln, nach denen sich die Erhebung von Gebühren richten muss. Das Kostendeckungsprinzip gebietet eine Orientierung der Gebührenkalkulation am Verwaltungsaufwand. Das Äquivalenzprinzip verbietet ein Missverhältnis zwischen Leistung der Verwaltung und Gebührenhöhe im Einzelfall. Die Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Empfänger stehen. Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht, bei der Gebührenbemessung die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht unberücksichtigt zu lassen.

Sie können zwar die korrekte Bemessung der Gebühren wegen Verletzung eines der oben dargestellten Grundsätze rügen. Dies zöge nach sich, dass die Kalkulation offengelegt werden müsste, ggfs. auch die gesamte geänderte Gebührensatzung einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden müsste. Allerdings bezweifle ich, dass ein solches Vorgehen Erfolg versprechend ist. Im Allgemeinen arbeiten diese Einrichtungen trotz Gebühren gerade nicht kostendeckend sondern müssen überdies bezuschusst werden. Zudem sind die nun verlangten Preise auch trotz Erhöhung – insbesondere im Vergleich zu privaten / gewerblichen Anbietern – noch moderat.

Allerdings beinhaltet die einseitige - auch berechtigte und rechtmäßige - Änderung von Nutzungsbedingungen regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht, so dass Sie nicht zwingend an eine Weiterführung zu geänderten Bedingungen festgehalten werden können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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