Nießbrauch für Ehemann eintragen lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Leider weiß ich nicht, in welches Rechtsgebiet mein Anliegen fällt. Es geht um gesetzliche Krankenversicherung (Familienversicherung) und Mieteinnahmen.

Ich habe ein altes kleines Haus geerbt, das bislang aufgrund seines schlechten Zustandes für 300,-- Euro / Monat vermietet war. Nun sind die Mieter ausgezogen und ich muss mich entscheiden, entweder wieder billig zu vermieten, wobei ich bei meinem Mann familienversichert bleiben kann, oder zu sanieren.

Die Sanierungskosten (vor allem Heizung, Dämmung, Sanitär) würden 65.000,-- Euro betragen, danach läge die ortsübliche Vergleichsmiete bei 900,-- Euro / Monat.

900,-- Euro Miete klingen viel, aber es gehen Steuern, die Darlehnsraten und dann ein eigener Krankenkassenbeitrag ab. Andere Einkünfte habe ich nicht, da ich seit der Geburt unserer Kinder nicht mehr berufstätig bin.

Mir wurde der Rat gegeben, im Grundbuch einen alleinigen Nießbrauch für meinen Mann eintragen zu lassen, da mein Mann sowieso den Höchstbeitrag zahlt.

Meine Frage an Sie lautet: Was ist von diesem Rat zu halten?

Außerdem habe ich unterschiedliche Auskünfte erhalten, ob und wie die GKV meine Investition als einkommensmindernd anerkennen wird.
Könnten Sie auch diese Frage klären?

Antwort des Anwalts

Bei einem regelmäßigen monatlichen Einkommen von mehr als 375 Euro können Sie nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehemannes mitversichert sein. Sie haben dann die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, also eigentlich Zuflüsse jeder Art.
Bei Ihnen würde es sich um Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung handeln, wobei der Beitrag anhand der positiven Einkünfte der jeweiligen Einnahmeart berechnet wird. Haben freiwillig Versicherte Aufwendungen, um ihre Einkünfte zu erzielen, können sie diese oft von ihren Einkünften abziehen. Allerdings müssen die Aufwendungen direkt für die jeweilige Einnahmeart angefallen sein. So sind etwa Investitionen zur Instandhaltung einer vermieteten Wohnung von den Mieteinnahmen abziehbar. Als Grundlage dient die steuerliche Beurteilung Ihrer Einkünfte aus der Vermietung, d.h. Abschreibungen, Darlehenszinsen und Investitionen sowie der zu belegende Verwaltungsaufwand und Kosten, die nicht im Rahmen des Mietverhältnisses auf den Mieter umgelegt werden können, werden berücksichtigt. Der hierauf entfallende Einkommenssteueranteil wird nicht abgezogen.
Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die so genannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 875 €. Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen. Dies bedeutet für Sie, wenn Ihnen nach Abzug aller Belastungen mehr als 375 € monatlich (vor Steuer) verbleiben, zahlen Sie einen Betrag nach einem Einkommen von 875 €.
Bei voraussichtlichen Mieteinnahmen von 900 € kalt werden sicher mittelfristig – je nach Finanzierung, Abschreibungsdauer etc. – den Betrag von 375 € übersteigen. Genauere Prognose können Sie sich vielleicht mit konkreten Daten von einem Steuerberater errechnen lassen.
Der Gedanke, die Immobilie mit einem Nießbrauch zu Gunsten Ihres Ehemannes zu belasten mit der Folge, dass ihm die Einnahmen hieraus zustehen, ist grundsätzlich sinnvoll. Die Einräumung müsste von einem Notar beurkundet werden. Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs ist nicht zwingend, da der Vertrag als Beleg gegenüber der Krankenkasse ausreicht. Um jeglichen Zweifel auszuräumen, empfehle ich jedoch auch die grundbuchliche Absicherung. Ein solcher Nießbrauch stellt hier jedoch eine unentgeltliche Zuwendung auf Seiten Ihres Ehemannes dar, die grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht unterliegt. Hier wäre der Wert der Zuwendung zu kapitalisieren (anhand Lebensalter, Jahreswert und einem Multiplikator als Inflationsausgleich). Eheleute untereinander haben allerdings einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 €, der hier sicherlich nicht überschritten wird.
Ein anderer Punkt wäre die Absicherung Ihrerseits für den Fall, dass sich die Lebensumstände gravierend ändern, insbesondere die Ehe scheitert. Hier sollte in jedem Fall eine Klausel aufgenommen werden, dass nicht nur die gesetzlichen Tatbestände wie Tod des Berechtigten zur Beendigung des Nießbrauchs führen sondern dass Kündigungsmöglichkeiten bei veränderter Geschäftsgrundlage bestehen. Konkrete Beratung hierzu leistet der amtierende Notar im Rahmen der Vorbereitung der Urkunde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice