Zu hohe Geldstrafe für das Mitführen eines Butterflymessers

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei mir wurde in der Handtasche während einer Straßenkontrolle ein Butterflymesser in meiner Handtasche gefunden.
Ich hatte dieses Messer wegen meines Umzugs in eine andere Wohnung bei mir. Quasi das Messer "nur" überführt.
Normalerweise liegt das Messer in einer Vitrine für Dekozwecke.
Das es sich hierbei um eine verbotene Waffe handelt, war mir nicht bewusst, da sich das Messer schon über 15 Jahre in meinem Besitz befindet und früher frei erhältlich waren.

Jetzt habe ich einen Strafbefehl erhalten mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen von je 20€.
Ich erhalte zur Zeit zur Lebenssicherung Hartz 4.
Ich könnte die Strafe in Raten abbezahlen, bin mir aber nicht sicher ob das Strafmaß aufgrund der Vorhergehensweise berechtigt ist.
Wenn mir hier jemand helfen könnte, wie ich jetzt am Besten vorgehe, wäre mir sehr geholfen.

Antwort des Anwalts

Sie haben einen Strafbefehl wegen Besitzes und / oder Führens eines Gegenstandes erhalten, der nach dem Waffengesetz (hier Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, 2.1.4.) als Waffe im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist.
Dieser Besitz, wobei die tatsächliche Verfügungsgewalt ausreicht, ist strafbar nach § 52 WaffG.

Nun ist die in Ihrem Fall verhängte Geldstrafe meines Erachtens sowohl im Maß der verhängten Tagessätze als auch der Höhe nach zu überprüfen.

Da Sie Ihren Lebensunterhalt mit Einkünften aus Hartz IV bestreiten (monatlicher Regelsatz 337,00 €) dürfte der Tagessatz nicht höher als 10,00 € bis 15,00 € liegen.

Wenn Sie erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, halte ich auch eine Verhängung von höchstens 15 bis maximal 20 Tagessätzen für angemessen.

Zu Ihren Gunsten spricht im übrigen ein bloß fahrlässiges verhalten, da Sie sich weder der Waffeneigenschaft noch der Strafbarkeit Ihres Verhaltens bewusst waren. Zudem trugen Sie die Waffe nicht offen und einsatzbereit mit sich, was die Gefährlichkeit und damit die Strafwürdigkeit erhöhen würde.

Das Führen einer Waffe ist nicht strafbar, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Ein geschlossenes Behältnis hingegen ist nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert. Es besitzt lediglich eine jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnende Vorrichtung wie beispielsweise einen Deckel, eine Lasche oder eine Klappe.

Einen Grenzfall bildet der Transport in einem nicht verschließbaren Reisekoffer oder Rucksack. Befindet sich ein Messer irgendwo in den Tiefen eines solchen, mit Reißverschluss, Schnallen oder ähnlichen Vorrichtungen geschlossenen Behältnisses, kann es zwar nicht mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden, aber es wird in diesem Fall die Bedingung eines verschlossenes Behältnisses nicht erfüllt.
Bei einer polizeilichen Kontrolle wird man hier auf die individuelle Beurteilung und Auslegung des kontrollierenden Beamten angewiesen sein.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Sie lediglich im Zusammenhang mit Ihrem Umzug das Messer bei sich trugen.

Ich empfehle Ihnen, gegen den Strafbefehl fristgerecht binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen und gehe davon aus, dass Sie im Rahmen einer Verhandlung vor dem Strafrichter, die dann stattfindet, ein aufgrund der Umstände wesentlich milderes Urteil erwarten können, möglicherweise auch eine Einstellung des Verfahrens mit Auflage.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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