Unterhaltsberechnung für zwei Kinder

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Berechnung des Kindesunterhalt.

Situation:
1 Kind aus erster Ehe, 12 Jahre alt
2 Kinder aus aktueller Ehe. 3 und 6 Jahre alt

Für das erste Kind muss ich Unterhalt zahlen.
Wie hoch ist dieser?

Antwort des Anwalts

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bemisst sich zum einen nach dem Kindesalter und zum anderen nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Der konkret zu zahlende Betrag ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle (DT), wobei das an die betreuende Kindesmutter auszuzahlende Kindergeld zur Hälfte, also in Höhe von derzeit 92,00, angerechnet wird. Es ist somit, ausgehend von monatlich 2.600,00, das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Zunächst sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale, mithin 130,00 abzugsfähig. Von den verbleibenden 2.470,00 können die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (198,33) sowie die Vorsorgeaufwendungen (Rentenversicherung und BU 225,66) abgezogen werden, sodass 2.046,01 verbleiben. Zwar können auch Beiträge für den Kindergarten abgezogen werden. Allerdings dürfte Ihr 12 jähriges Kind, um dessen Barunterhalt es hier allein geht, wohl nicht mehr in den Kindergarten gehen. Damit liegen Sie an sich in der Gehaltsgruppe 3 der DT: 1.901,00 bis 2.300,00. Seit vorletztem Jahr liegen den Tabellenwerten nicht mehr Unterhaltszahlungen an drei Berechtigte zu Grunde, sondern nur noch an zwei. Dies hat zur Folge, dass über die Einkommensgruppen eine Anpassung bei Abweichungen vorzunehmen ist. In Ihrem Fall sind Sie bei drei unterhaltsberechtigten Kindern eine Stufe herabzusetzen, sodass sich der zu zahlende Kindesunterhalt nach der Gehaltsgruppe 2 richtet. Ihr 12 jähriges Kind befindet sich in der Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre), sodass sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ein monatlich zu zahlender Kindesunterhalt von 356,00 ergibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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