Wer trägt die Kosten bei Heimunterbringung von Stiefkindern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Stieftochter ist seit gestern auf ihren Wunsch in einer Pflegefamilie (in Absprache mit dem Jugendamt). Sollte meine Stieftochter in einer Dauerpflegefamilie oder dergleichen untergebracht werden entstehen natürlich Kosten. Kann es möglich sein, dass ich zur Zahlung dieser Kosten herangezogen werde obwohl es nicht mein leibliches Kind ist?

(Meine Frau ist Geringverdienerin und der leibliche Vater Hartz IV-Empfänger)

Antwort des Anwalts

Ich gehe davon aus, dass Sie die Übernahme der Kosten für eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) meinen.

Die Kostentragungspflicht hierfür ist in §§ 91 und 92 SGB VIII geregelt.
Nach Ziffer 5 des § 92 Abs. 1 SGB VIII können Elternteile zu den Kosten herangezogen werden.
Da Sie schreiben, es handele sich um Ihre Stieftochter, gehe ich davon aus, dass ein Verwandtschaftsverhältnis im rechtlichen Sinne zwischen Ihnen und der Steiftochter nicht besteht. Sofern ein solches – etwa durch Adoption – begründet wurde, wären Sie Elternteil und zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Ansonsten bestehen weder Unterhalts- noch Kostentragungspflichten.

Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn Sie erheblich mehr verdienen als Ihre Frau. Unterhaltsrechtlich ist es so, dass Ihre Frau einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5-7% Ihres Nettoeinkommens gegen Sie hat. Bei drastisch voneinander abweichenden Einkommen kann dieser Anspruch eine Höhe erreichen, die dann für eine Unterhaltszahlung an Dritte relevant wird.
Wenn beispielsweise Ihr Nettoeinkommen 2.500,00 € monatlich beträgt, beträgt der Taschengeldanspruch zwischen 125,00 € und 175,00 €. Dieser Betrag würde dann dem Einkommen Ihrer Frau hinzugerechnet, wobei sich auch dann bei Ihrer Frau keine Kostentragungspflicht ergeben würde.
Sie könnten also allenfalls mittelbar – über Ansprüche Ihrer Frau an Sie – zur Kostentragung herangezogen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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