Schadensregulierung bei Parkrempler

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein PKW wurde beim Einparken leicht touchiert. Der Verursacher wollte zuerst einen Kostenvoranschlag vorliegen haben um zu entscheiden, ob er den Schaden über seine PKW-HP Versicherung oder privat regulieren möchte.

Nachdem er sich für die HP (BVK) entschied, stellte ich dieser alle Unterlagen zur Verfügung.

Nachdem ich vier Wochen nichts gehört habe, erfuhr ich auf Nachfrage, dass der Verursacher den Schaden doch privat begleichen möchte.

Heute rief er mich an und bestand darauf, den Schaden nur zu bezahlen, wenn ich ihm einen Reparaturnachweis (Rechnung) erbringe.

Ich möchte von Ihnen gerne wissen, ob dies rechtens ist und ich den Schaden (450 Euro) reparieren lassen muss, wenn er vom Verursacher selbst bezahlt wird. Ich möchte mir diese Option offen lassen und sehe einen Wertverlust an meinem PKW (eineinhalb Jahre alt) den ich beglichen haben möchte.

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Ich möchte von Ihnen gerne wissen, ob dies rechtens ist und ich den Schaden ( 450 € ) reparieren lassen muss, wenn er vom Verursacher selbst bezahlt wird.

Da Sie einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB gegen den Schädiger haben, richtet sich die Pflicht zur Schadensbeseitigung nach den §§ 249 ff BGB. In Ihrem Fall kommt konkret § 249 BGB, der wie folgt lautet, zur Anwendung: Art und Umfang des Schadensersatzes Abs. 1 Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Abs. 2 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Sie haben demnach die freie Wahl, ob Sie den Geldbetrag verlangen oder den Schaden reparieren lassen. Sie können also den Geldbetrag verlangen und Ihr Fahrzeug überhaupt nicht oder kostengünstiger selbst reparieren oder reparieren lassen. Es gilt nur die obige Einschränkung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Sie die anfallende Mehrwertsteuer nur dann ersetzt verlangen können, wenn Sie auch tatsächlich angefallen ist. Dies ist natürlich nur unter Vorlage einer Rechnung möglich. Sie können den Schaden somit nach Ihrem Kostenvoranschlag abrechnen. Auf eine Wertminderung kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig, ob der Schaden durch die Versicherung oder den Schädiger selbst reguliert wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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