Abmahnung Filmstream - Unterlassungserklärung unterschreiben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Brief von einer Kanzlei erhalten, in welchem ich beschuldigt werde, ein illegales Filesharing-Netzwerk-Angebot angeblich von meinem privaten IP verbreitet zu haben. Ich wurde aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und 956 Euro Schadensersatz- und Anwaltskosten zu bezahlen, ansonsten wird mir mit Gerichtsverfahren und einstweiligen Verfügung angedroht.

Mein volljähriger Sohn hat vermutlich am besagten Tag (bzw. Nacht) diesen Film über einen Stream im Internet online angeschaut. Laut seiner Auskunft habe er den Film nicht runtergeladen, nicht an seinem Rechner gespeichert und nicht weiter verbreitet. Der Film befand sich zu keiner Zeit am Rechner.

Muss ich jetzt Verantwortung tragen? Muss ich eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abschicken, und wenn ja, wie soll sie aussehen im Bezug auf den o. g. Sachverhalt? Wie muss ich in diesem Fall vorgehen?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Muss ich jetzt Verantwortung tragen?

Da der Nachweis nur über die IP Ihres Anschlusses zu führen ist, könnten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Ihnen nicht bekannter Nutzer sich Ihres Anschlusses und PC/Notebook bedient und am Filesharing teilgenommen hat. Jedoch hat der BGH unlängst in einem Urteil festgestellt, dass ein Anschlussinhaber für seinen Anschluss voll haftbar zu machen ist, da es ihm obliegt, die vorhandenen technischen Möglichkeiten einer Sicherung einzusetzen. Es sei heute problemlos möglich, einen jeden Anschlusszugang via Passwort oder vergleichbarer Sicherung dem Zugriff unberechtigter Dritter, auch aus dem eigenen Haushalt, zu entziehen. Diese Rechtsprechung mag zwar etwas lebensfremd anmuten. Sie hat jedoch ihren Ursprung in dem Umstand, dass vor allem minderjährige Kinder während der Nachtzeit den heimischen PC der Eltern nutzen und es im Ergebnis nicht sein kann, dass der durch das UrhG geschützte Personenkreis auf seinem Schaden sitzenbleibt.

Frage 2: Muss ich eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abschicken, und wenn ja, wie soll sie aussehen in Bezug auf den o.g. Sachverhalt?

Manche Kanzlein sind im Rahmen des Abmahngeschäftshinlänglich bekann hinlänglich bekannt, bei dem sich seit Jahren die Frage stellt, ob es den Betreibern tatsächlich um den Urheberschutz geht oder ob nicht vielmehr nur abgemahnt wird, um Abmahnkosten entstehen zu lassen und zu beanspruchen. In der Vergangenheit wurden viele private Internetnutzer auch wegen geringer Urheberrechtsverletzungen mit Kosten konfrontiert, die oft mehr als unverhältnismäßig waren.

Diesen Problemen ist nun mit dem neu eingeführten § 97 a Abs. 2 UrhG entgegengetreten worden. Dieser regelt nämlich, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt. Ich gehe davon aus, dass der behauptete Verstoß in Ihrem Fall zumindest dem Grunde nach zutreffend ist und Ihr Sohn mit dem angegebenen Film an der Tauschbörse teilgenommen hat. Dafür spricht zumindest Ihre Ermittlung über die IP-Adresse. Zwar wird hier in der (insgesamt als ausgesprochen widersprüchlich und uneinheitlich anzusehenden) Rechtsprechung durchaus vertreten, dass mit der Ermittlung der IP-Adresse noch nicht gesagt ist, dass auch der Inhaber den Urheberrechtsverstoß begangen haben muss. Möglich ist stets die Nutzung Dritter (bei unverschlüsseltem WLAN); siehe hierzu Antwort zu Frage 1.

Der Kostenerstattungsanspruch eines Abmahnenden in urheberrechtlichen Angelegenheiten wird mithin in bestimmten Fällen auf 100,00 Euro beschränkt. Dies gilt allerdings nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Urheberrechtsverletzungen von gewerblichen Anbietern sind also ausgenommen. Zudem gilt der § 97 a Abs. 2 UrhG nur für die erstmalige Abmahnung. Lässt sich der Abgemahnte also weitere Verstöße zu Schulden kommen, kann er nicht mehr von dieser Regelung profitieren. Ganz entscheidend dürfte zudem die Einschränkung sein, dass der Kostenerstattungsanspruch nur dann auf 100 Euro beschränkt ist, wenn ein einfach gelagerter Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen vorliegt. Fraglich ist also, was genau unter einem einfach gelagerten Fall und einer nur unerheblichen Rechtsverletzung zu verstehen ist. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Normalerweise dürfte bei Angeboten in Tauschbörsen immer ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Dies zeigt sich schon an den Massenverfahren (mehrere Tausend Abmahnungen einer einzigen Kanzlei) mit standardisierten Schreiben, die kaum individuelle Züge aufweisen. In Ihrem Fall zeigt sich dies deutlich.

Weiter ist fraglich, ob das Angebot in Tauschbörsen als im geschäftlichen Verkehr anzusehen ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass Ihr Sohn als ein Endverbraucher sich den Film heruntergeladen hat, um ihn privat zu konsumieren. Eine solche Handlung ist aber gerade als üblicher Konsum anzusehen, der nicht als gewerblich gewertet werden muss. Von einem nachhaltigen Handeln kann beim Tausch eines einzelnen Albums oder Films ohnehin keine Rede sein. Zweifels ohne handeln Filesharer nur selten gutgläubig. Vielen ist bewusst, dass sie mit ihrer Handlung Urheberrechte Dritter verletzen. Solange sich dieses Handeln aber im üblichen privaten Rahmen bewegt, darf nicht von einem gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden. Hier wäre demnach zu prüfen, in welchem Umfang Ihr Sohn an den behaupteten Tauschgeschäften tatsächlich (nachweisbar!) teilgenommen hat. Wie oben bereits dargelegt, gibt es keine verlässliche höchstrichterliche Rechtsprechung, da diese Fälle zumeist in den unteren Instanzen erledigt werden und es dabei stets auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Im Ergebnis ist Ihnen deshalb weder zu empfehlen, vollständig auf die Forderungen einzugehen noch diese gänzlich abzulehnen. Nach meinem Dafürhalten kann es bei den vorhandenen Beweismitteln nur um eine Art Schadensbegrenzung gehen. Die vorbereitete Unterlassungserklärung ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu früher verwendeten Erklärungen haben die Abmahnkanzleien zwischenzeitlich ihre Abmahnungen den Anforderungen der Rechtsprechung angepasst.

Frage 3.: Wie muss ich in diesem Fall vorgehen?

Folgendes wäre denkbar: Sie geben die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung vorsorglich ab, um damit bereits ein drohendes und vor allem kostenintensives Klageverfahren abzuwenden. Gleichzeitig sollten Sie die Bevollmächtigung der Kanzlei W. u.a., da offensichtlich keine Vollmacht beigefügt war, monieren. Sodann geht es nur noch um den Schadensersatz (Pauschalbetrag) bzw. die Anwaltskosten. Der Schadensersatzanspruch ist zweifelhaft, da er nicht bestimmbar ist. Universum Film GmbH kann nicht nachweisen, dass ein Schaden gerade in dieser Höhe entstanden ist. Sie sollten konkrete Nachweise fordern. Es ist durchaus fraglich, ob die Kanzlei W. u.a. bei diesem Massengeschäft bereit und in der Lage ist, stets ein Klageverfahren durchzuführen. Es sollte daher hinsichtlich der Anwaltskosten etwas angeboten werden. Denkbar wäre bei obigem Standpunkt die Zahlung von 100,00 gem. § 97 a Abs. 2 UrhG.

In den hier vertretenen vergleichbaren Fällen konnten bislang Klageverfahren bzw. einstweilige Verfügungsverfahren vermieden werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice