Nachbar verlangt nach 35 Jahren Rückbau von Abwasserrohrverlegung

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nachbarschaftsrecht Nordrhein-Westfalen
Abwasserrohr und Revisionsschacht auf Nachbars Grundstück -
Nachbar verlangt nach 35 Jahren den Rückbau ohne Angabe von Gründen

1972 wurden mit mündlicher Zustimmung des Nachbarn die letzten 4 Meter meines Abwasserrohrs (in 2 Metern Tiefe) bis zum öffentlichen Bürgersteig und ein kleiner Prüfschacht (in 70 cm Tiefe, mit Erde bedeckt) genau entlang der Grenzmauer auf Nachbars Seite in grobem unbepflanten und unbenutzten Erdstreifen verlegt. Grund war der Anschlußstopfen des öffentlichen Kanals, der zwar straßenmittig aber nicht gegenüber meiner Straßenfront sondern 2 Meter zur Nachbarsfront versetzt liegt. War in den 70´ern aus Kostenersparnisgründen der Kommunen üblich. Mit der leichten Schrägung (2 Grad auf den 4 Metern des Nachbargrundstücks) wurde der sonst erforderliche rechte Bogen unterhalb des Bürgersteigs und die damit verbundene Verstopfungsgefahr und Reinigung auf kommunale Kosten vermieden. Rohr und Prüfschacht sind vom zugelassenen Fachbetrieb aktuell geprüft, ordnungsgemäß und dicht und beeinträchtigen in keiner Weise das Nachbargrundstück.

2012, nach 35 Jahren, verlangt der Nachbar (85 Jahre, Altersproblematik?) ohne Angabe von Gründen den Rückbau, Kostenvoranschlag 8.000,00 €.
Er bestreitet die mündliche Zusage aus 1972, hat aber nachweislich 3 Jahre später, 1975, in Eigenarbeit seine Grenzmauer bündig entlang meines Prüfschachts gebaut un mein Abwasserrohr in seine Grenzmauer eingemörtelt.

Rechtslage? Tritt z.B. nach 30 Jahren Verjährung ein?

Antwort des Anwalts

Voraussetzung einer Baugenehmigung für ein geplantes Bauvorhaben ist die Sicherstellung der Erschließung, wozu unter anderem die Anbindung an das öffentliche Abwasser- und Entwässerungsnetz gehört. In § 4 der seit dem Jahre 2000 geltenden aktuellen Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO-NRW) heißt es:

§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung
… 3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

In Ihrem Fall ist seinerzeit die Abwasseranbindung unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes realisiert worden. Dies war ohne Anhörung und Zustimmung Ihres Nachbarn Herrn Beckmann schlichtweg gar nicht möglich, auch wenn er sich heute nicht mehr daran erinnern mag.
Wie bereits in meiner E-Mail vom 21.04. mitgeteilt und wie sich auch aus dem Erfordernis der Sicherstellung gem. BauO-NRW ergibt, sind derartige Nutzungsrechte durch Baulasten zu sichern. Dies ist erforderlich, um die Berechtigung auf Dauer zu sichern und diese öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Zukunft festzuschreiben, unabhängig von Eigentümerwechseln oder nachbarlichen Auseinandersetzungen.

Dieselben Grundsätze galten auch bereits in den 70er Jahren, weshalb Sie –falls noch nicht geschehen – einmal prüfen sollten, ob eine solche Baulast auch in Ihrem Fall zur Eintragung kam. In Nordrhein-Westfalen werden die Baulastenverzeichnisse gem. § 83 Bau-NRW bei den Bauaufsichtsbehörden geführt. Für Heinsberg ist dies das städtische Bauamt.

Sollte die Eintragung einer Baulast seinerzeit unterblieben sein, besteht meiner Auffassung nach ein Anspruch gegen den Nachbarn, an einer zukünftigen Eintragung mitzuwirken, um den Einklang mit den geltenden baurechtlichen Regelungen herzustellen.

Selbst wenn Ihr Nachbar eine Zustimmung heute bestreitet, hat er in Anbetracht des Zeitablaufs und der durch diverse Umstände beweisbaren jahrzehntelangen Kenntnis etwaige Widerspruchs- oder gar Beseitigungsrechte in jedem Fall verwirkt.
Zudem lässt sich die wie auch immer erteilte Genehmigung allein schon daraus herleiten, dass Sie sonst damals gar keine Baugenehmigung hätten erhalten dürfen.

Denkbar wäre, dass eine erteilte Zusage widerrufen wird, wenn von der „fremden“ Anlage eine Gefährdung des eigenen Eigentums ausginge und der Berechtigte keine Anstalten macht, diese Gefährdung zu beseitigen. Sie haben allerdings nachvollziehbare Belege, dass Ihr Teil der Anlage ordnungsgemäß funktionsfähig ist.

Sollte nun an Ihrem Teil der Abwasserleitung, für deren Instandhaltung und Wartung Sie selbstverständlich verantwortlich sind, ein Problem auftreten, so dürfen Sie in Ausübung des so genannten Hammerschlags- und Leiterrechts das Grundstück des Nachbarn betreten, § 24 BauO-NRW. Eine Ankündigung einen Monat vorher ist erforderlich, wobei in Notfällen insbesondere der § 904 BGB (Notstand) heranzuziehen ist. Hiernach ist ein Eigentümer nicht berechtigt, Einwirkungen auf die Sache (hier sein Grundstück) zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.

Für den auf dem Nachbargrundstück entstehenden Schaden sind Sie im Gegenzuge zur Beseitigung verpflichtet, d.h. der Aushub ist wieder einzubringen, etwaige Bepflanzung wiederherzustellen.

Ihrem an den Nachbarn gerichteten Schreiben ist ohne Mühe zu entnehmen, dass Sie an einem nachbarschaftlichen Verhältnis nach wie vor interessiert sind. Sie haben bereits erheblichen Aufwand betrieben, um verträgliche Lösungen zu erarbeiten, wie man der letzten Seite Ihres Briefes entnehmen kann.
Diese sind durchaus praktikabel, weswegen nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund Ihr Nachbar sich hier derart verweigert.
Mir ist auch nicht klar, wie nunmehr ein Anspruch auf Rückbau begründet werden und durchstehen könnte. Der Anspruch auf Beseitigung einer „Störung“ ist ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht. Dass diese Pflicht zur Duldung hier gegeben ist, habe ich oben bereits erläutert.

Sie haben selbst bereits die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens erwähnt. Gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten bietet sich die Einschaltung eines Schiedsmannes oder -frau an, die für Sie zuständige Stelle können Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Kreisverwaltung erfragen. Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wirken die Schiedsleute darauf hin, dass sich keiner der Beteiligten als Verlierer fühlt, was einer weiteren gutnachbarlichen Beziehung sicher nicht zuträglich wäre.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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