Sparkonto von Sohn umschreiben lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir bezahlen unserem Sohn (17 Jahre ) einen Prämiensparvertrag mit monatlichen Raten, das Geld wurde seit 10 Jahren monatlich von uns überwiesen. Dieser Sparvertrag läuft auf den Namen unseres Sohnes, wir sind die gesetzlichen Vertreter. Das Geld haben wir angespart, um sein Studium zu finanzieren, da unsere Kinder kein Bafög beziehen werden.

Da wir befürchten, dass unser Sohn mit dem Beginn der Volljährigkeit das ganze Geld auf einmal ausgeben könnte, wollten wir das Konto auf unseren Namen umschreiben lassen, um die Kontrolle über das von uns eingezahlte Geld zu behalten.
Nun hat uns die Bank mitgeteilt, dass eine Umschreibung des Sparvertrages auf unseren Namen nicht möglich ist, da dies ein Insichgeschäft sei. Trifft dies zu? Es handelt sich um ca. 32000€, die ihm in monatlichen Raten im Studium gezahlt werden sollten.

Antwort des Anwalts

Da nicht jedem geläufig ist, was ein sog. Insichgeschäft bedeutet, möchte ich diesen Begriff kurz erläutern: § 181 BGB (Insichgeschäft) lautet wie folgt: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Vorschrift nimmt dem Vertreter die Möglichkeit zur Vornahme von sog Insichgeschäften. Sie dient der Ausschaltung von Interessenkollisionen, die regelmäßig entstehen müssen, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten vornimmt. Die Bestimmung stellt im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes zunächst allein auf den Umstand ab, ob ein Vertreter formal auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts auftritt; dass im konkreten Einzelfall tatsächlich auch eine Interessenkollision vorliegt, ist dagegen grds nicht erforderlich, vgl. BGHZ 113, 270. Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dies, dass dann ein Insichgeschäft vorliegt, wenn Sie bei der Umschreibung des Sparbriefes auf der einen Seite die Begünstigten (nämlich Sie selbst) sind und auf der anderen Seite als sorgeberechtigte Eltern Ihren minderjährigen Sohn vertreten. Sie treten sozusagen auf beiden Seiten des Vertrages (Umschreibung des Briefes ist ein Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Sohn) auf; auf der einen Seite für sich und auf der anderen Seite als gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen Sohnes. Nun könnten Sie einwenden, dass schließlich auch die im Laufe der Jahre erfolgten Schenkungen (die Geldüberweisung auf den Sparvertrag Ihres Sohnes ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit der Sparkasse iSv § 328 BGB, dem im Valutaverhältnis eine Schenkung zugunsten Ihres Sohnes zugrunde liegt) Insichgeschäfte waren. Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Jedoch handelt es sich bei den einzelnen Schenkungen jeweils um Rechtsgeschäfte, durch die Ihr Sohn lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte (Umkehrschluss aus § 107 BGB), sodass § 181 BGB seinem Normzweck nach (Interessenkonflikt) nicht anwendbar ist. Anders ist dies ersichtlich bei der Umschreibung des Sparbuches auf Ihren Namen. Dies ist nicht nur wirtschaftlich kein Vorteil für Ihren Sohn, sondern auch rechtlich, da er seinen Auszahlungsanspruch gegen die Bank verliert. Die Bank handelt damit rechtmäßig.

Hinweis: Bestimmte sehr bedeutsame Rechtsgeschäfte, die der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes vornehmen will, bedürfen einer zusätzlichen gerichtlichen Genehmigung. Das dient dem Schutz der Vermögensinteressen des Kindes. Welche Rechtsgeschäfte bedeutsam sind, ist vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkret festgelegt. § 1643 BGB, die Grundnorm für die Genehmigung von Rechtsgeschäften minderjähriger Kinder, zählt im Einzelnen unter Verweis auf § 1822 BGB die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte auf. Dazu gehören auch Verfügungen des Minderjährigen über sein Vermögen im Ganzen. Dies dürfte in Ihrem Fall zutreffen. Zuständig für die Genehmigung von Elterngeschäften ist das Amtsgericht/Familiengericht in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gericht wird auf Anregung der Eltern tätig. Es ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, wobei es grundsätzlich auch das Kind persönlich anhören wird. Die Genehmigung für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wird durch Beschluss erteilt. Die gerichtliche Genehmigung ist als eine Vor-Genehmigung konzipiert. Sie ist vor Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes einzuholen. Ein Vertrag, der ohne familienrechtliche Genehmigung abgeschlossen wurde, bleibt solange unwirksam, bis die Eltern die nachträglich eingeholte gerichtliche Genehmigung dem Vertragspartner bekannt gemacht haben. Sie können also den Zweck Ihres Vorhabens, Ihrem Sohn einerseits den Geldbetrag zu erhalten, ihn andererseits aber vor sich selbst zu schützen, durchaus noch erreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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