Lange Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag - früher kündigen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte den Arbeitgeber wechseln, in meinem Vertrag vom 02.07.1998 ist folgende Kündigungsfrist festgelegt:

Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von acht Wochen zum Quartal.
Da ich gerne früher wechseln möchte, würde ich gerne wissen ob ich die Möglichkeit hätte aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Der Arbeitsvertrag unterliegt keinem Tarifvertrag.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich gilt die von Ihnen angesprochene 4 wöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Der Arbeitsvertrag kann jedoch längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen vorsehen. Arbeitsvertragliche Regelungen können nur nicht wirksam zum Nachteil des Arbeitnehmers die gesetzlichen Fristen abkürzen. Grundsätzlich ist die arbeitsvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, soweit die Frist des Arbeitnehmers nicht länger ist als die des Arbeitgebers, vgl. § 622 Abs. 6 BGB. Da die vereinbarte Kündigungsfrist von acht Wochen zum Quartal für Sie und für Ihren Arbeitgeber gilt, ist die Regelung wirksam, sodass Sie nicht mit der 4 wöchigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen können. In Betracht kommen lediglich noch der Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages, was ich Ihnen nur empfehlen kann, sowie eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Für letztere dürfte es jedoch an einem wichtigen Grund fehlen. Sofern Sie in Ihrem Betrieb kurzfristig ersetzbar sein sollten, empfehle ich den Versuch eines Aufhebungsvertrages. Sofern durch Ihr vorzeitiges Ausscheiden keine Nachteile für den Betrieb entstehen, wird Ihr Vorgesetzter bzw. die Personalvertretung Ihrem Wunsch entsprechen. Denn regelmäßig hat ein Arbeitgeber kein Interesse an einem Arbeitnehmer, der gedanklich bereits in seiner neuen Fa. tätig ist und deshalb häufig nur noch eingeschränkt einsetzbar ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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