Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn ist 25 Jahre und wohnt immer noch bei uns.
Kann ich ihn in einem Untermietvertrag eintragen ohne Zustimmung des Vermieters damit er mehr Arbeitslosen Geld vom Arbeitsamt erhält.
Er bezieht zur zeit 250,00 € monatlich.

Antwort des Anwalts

Gemäß § 540 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters die Mietsache einem Dritten ganz oder auch teilweise zu überlassen.
Üblicherweise findet sich diese Zustimmungspflicht auch im Mietvertrag.
Wird die Zustimmung verweigert, so kann der Mieter kündigen, was Sie sicher nicht vorhaben.

Nun ist in Ihrem Fall allerdings die Situation so, dass Ihr Sohn ja bereits mit in der Wohnung wohnt, eine – unentgeltliche – Gebrauchsüberlassung also bereits stattfindet.
Daher halte ich es für wahrscheinlich, dass Ihr Vermieter einer entgeltlichen Untervermietung an Ihren Sohn zustimmen wird und auch muss. Im übrigen darf der Vermieter auch wegen § 553 BGB bei Wohnraum die Erlaubnis nicht verweigern, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran entsteht, einem Dritten einen Teil des Wohnraums zum Gebrauch zu überlassen.

Sie benötigen also die Zustimmung, diese darf allerdings nicht versagt werden, es sei denn, es liegt in der Person Ihres Sohnes ein wichtiger Grund vor, so dass dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden könnte. Ein solcher ist nicht ersichtlich.

Ob sich hierdurch auch eine höhere Zahlung des Jobcenters ergibt, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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