Bekannter weigert sich Schulden zu begleichen

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mit einem (damaligen) Freund einen Darlehensvertrag geschlossen und ihm 4500 Euro gegeben. Er hat hiervon u. a. einen PKW im damaligen Wert von 3700 Euro gekauft. Den KFZ-Brief habe ich vorliegen.

Mein Bekannter hat bis heute keine einzige Rate gezahlt. Ich habe daher den Darlehensvertrag gekündigt aber natürlich ist dennoch kein Geld eingegangen. Desweiteren weigert er sich den PKW zur Reduzierung der Schulden bei mir herauszugeben.

Zwischenzeitlich ist mein Bekannter von der damaligen Adresse weggezogen (die Frau hat ihn aus ähnlichen Gründen rausgeworfen). Allerdings hat er sich bis heute nicht umgemeldet. Ich war deswegen letzte Woche noch bei der Polizei, die dies nachgeprüft hat. Seine Meldung läuft noch immer auf die alte Adresse.

Dies hatte zur Folge, dass mein Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen zurückging, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.

Ich habe zwischenzeitlich auch die Stadtverwaltung seiner Meldeanschrift angerufen. Diese können aber nicht viel tun, außer ihn abzumelden, so dass er obdachlos sein müsste.

Ich kann also keinen Mahnbescheid zustellen, damit keinen Titel erwirken und komme auf ewig nicht an mein Geld. Das einzige , was ich weiß ist, wo er arbeitet (wenn er da noch nicht gekündigt wurde) und wo er sich öfter aufhält (eine neue Frau, die mir bekannt ist, deren Nachnamen ich allerdings nicht herausbekomme).

Die Polizei hat mir geraten mit Zeugen den Wagen von dem Firmengelände abschleppen zu lassen, da dieser immer noch mir gehören würde. Ich solle ihn vorher per SMS informieren oder aber dort an der Pforte Bescheid geben, dass er noch 10 Minuten Zeit hat, um die Kosten zu vermeiden.

Nun, das ist eine radikale Methode. Zumal er mir bereits gedroht hat. Als ich ihm per SMS (auf die er hin und wieder noch antwortet) mitteilte, dass ich jetzt andere Wege gehen würde, er solle sich dann nicht beklagen, kam als Antwort: "Wenn Du meinst. Nur beklag Dich nicht wenn es auch für dich richtig heftig wird." Ich habe etwas Sorge, dass er mir oder meinem Auto (dass immer vor der Tür parkt) etwas antut.

Ich hoffe, Sie können mir einen Rat geben, was ich nun tun kann. Ich bin sehr ratlos.

Antwort des Anwalts

Da Sie den Darlehensvertrag ordnungsgemäß gekündigt haben, ist die Darlehensvaluta gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB spätestens seit der Kündigung mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Darauf sollten Sie auch im Falle eines Mahnbescheides oder einer Klage achten. Ansonsten können Ihnen im Wesentlichen nur zwei Ratschläge erteilt werden. Zum einen bestehen erhebliche Bedenken, ob für Sie der Kfz-Brief von Nutzen ist. Denn Sie haben in Ihrem Darlehensvertrag einen entscheidenden Fehler begangen, indem Sie sich als Sicherheit lediglich den Kfz-Brief haben aushändigen lassen. Dies stellt im Ergebnis eine eher wertlose Sicherheit dar. Denn Sie hätten sich das Fahrzeug zur Sicherheit gem. §§ 929, 930 BGB übereignen lassen müssen. Dazu ist ein Vertrag erforderlich, den Sie nicht geschlossen haben. Allein die Briefübergabe des Fahrzeugs bedeutet im Ergebnis lediglich, dass der Eigentümer bei einer versuchten Veräußerung des Fahrzeugs Schwierigkeiten haben wird, die sich jedoch einfach überwinden lassen. Es genügt, wenn er bei der zuständigen Behörde einen Ersatzbrief beantragt und erklärt, das Original sei verlustig gegangen. Vermutlich sind Sie einem weit verbreiteten Irrtum erlegen. Es wird beinahe durchgängig angenommen, dass der Inhaber des Kfz-Briefes auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies ist unzutreffend! Im Kfz-Brief ist lediglich der Fahrzeughalter eingetragen, der jedoch nicht unbedingt der Eigentümer sein muss. Beispiel: Falls Sie ein Fahrzeug leasen, erhalten Sie das Fahrzeug und sind als Halterin im Kfz-Brief sowie im Kraftfahrzeugschein eingetragen. Ihnen gehört jedoch das Fahrzeug nicht, denn Sie sind lediglich rechtmäßiger Besitzer. Eigentümerin ist in dem Beispiel das Leasingunternehmen, obwohl Sie im Brief als Halter stehen. Mangels getroffener bzw. ausreichender Vereinbarung sind Sie also nicht (Sicherungs-)Eigentümerin des Fahrzeugs geworden, sodass der Brief allein eher wertlos ist. Aus diesem Grund ist der Ratschlag der Polizei, Sie sollten das Fahrzeug mit Zeugen abschleppen lassen, mehr als abenteuerlich. Denn damit hätten sich die Polizeibeamten der Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht, wenn Sie dem Ratschlag gefolgt wären. Gleichzeitig hätten Sie selbst einen Diebstahl begangen bei dem Ihre Zeugen (strafbare) Beihilfe geleistet hätten. Deshalb verbleibt im Ergebnis nur der zweite Ratschlag, den Sie wohl selbst bereits erahnt haben: Sie müssen bei der (Adressen-)Verfolgung des Herrn Zabec am Ball bleiben. Es geschieht in der Praxis eher selten, dass jemand vollständig untertaucht, zumal es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sich nicht polizeilich an- bzw. umzumelden. Sobald Sie eine aktuelle Adresse bei den Einwohnermeldeämtern (stets mit dem der letzten bekannten Anschrift beginnen) ermittelt haben, empfehle ich nicht unbedingt einen Mahnbescheid. Denn selbst wenn dieser zugestellt werden kann, genügt bereits ein kleines Kreuz auf dem mitgelieferten Vordruck, um die Sache dann zum Streitgericht zu bringen. Wird kein Widerspruch eingelegt, müssen Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der wiederum zugestellt werden muss und gegen den wiederum Rechtsmittel (Einspruch) zulässig sind. Sofern Sie gleich Klage erheben, erhalten Sie bereits bei nicht rechtzeitiger Erwiderung im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil, aus dem Sie dann sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben können. Titulieren lassen sollten Sie den Anspruch in jedem Fall, da Ende 2014 Verjährung eintritt, vgl. § 195 BGB.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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