Parkscheibe auf Beifahrersitz - Bußgeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wo muss meine Parkscheibe liegen, wegen der Eile habe meine Parkscheibe auf dem Fahrersitz sichtbar liegen? ist das korrekt?

(Das stand auf der Verwarnung
Sie parkten bei Zeichen 314 ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (lag gut Sichtbar auf dem Fahrersitz) (Bild 291) von §13 Abs. 1 2 §49 Stvo, § 24 Stvg; 63.1 BKat)
Beweismittel: Foto
Kein Beweisfoto! bei Nachfrage.

Antwort des Anwalts

Eine Parkscheibe ist sichtbar! hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen oder durch Saugnapf anzubringen. Auf dem Fahrersitz liegend, wie in Ihrem Fall, ist leider nicht ausreichend, da auf diese Weise nicht erkennbar ist, ob dieser gerade als Zusatzzeichen im Sinne der StVO genutzt wird oder nur zufällig dort liegt.
Politessen sind aus Beweiszwecken meist zu zweit unterwegs und kommen wechselseitig dadurch als Zeugen in Betracht. Es würde Ihnen dadurch nicht viel helfen, sich darauf zu berufen, dass kein Beweisfoto für die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit existiert.
Es ist daher ratsam das verhängte Verwarngeld zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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