Heirat der Freundin währen Au-Pair-Aufenthalts

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und habe vor meine mexikanische Freundin in Deutschland (Berlin) zu heiraten.
Dazu habe ich mehrere Fragen:

  1. Die Hochzeit soll innerhalb oder zum Ende ihres Au-Pair Aufenthalts in Deutschland geschehen, ohne dass sie danach wieder ausreisen muss. Wird es deswegen Probleme mit ihrem Visum/ der ihr erteilten, zeitlich begrenzten Aufenthaltsberechtigung geben? Wird es/sie eventuell verlängert oder besteht die Gefahr der Abschiebung?
  2. Welche Papiere werden benötigt? Und wo bekommt man diese?
  3. Mit welchen Gesamtkosten für die Papiere muss man rechnen?
  4. Da ich mich z. Z. noch in einer Ausbildung befinde, erhalte ich noch Kindergeld. Auch nach der Hochzeit?
Antwort des Anwalts

Fragen: 1. Die Hochzeit soll innerhalb oder zum Ende ihres Au-Pair Aufenthalts in Deutschland geschehen ohne dass sie danach wieder ausreisen muss. Wird es deswegen Probleme mit ihrem Visum/ der ihr erteilten, zeitlich begrenzten Aufenthaltsberechtigung geben? Wird es/sie eventuell verlängert oder besteht die Gefahr der Abschiebung?

Antwort: Grundsätzlich voneinander unabhängig zu beurteilen sind die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Au-Pair und die Frage, inwieweit bereits Schutz von Ehe und Familie in Anspruch genommen werden kann.

Die Frage der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Verlobten bestimmt sich nach §§ 4 ff. Aufenthaltsgesetz AufenthG *1).

Für ein Au-Pair ist die Visumsfrage geregelt in § 5 AufenthG 2), § 20 BeschV 3).

Es wird erteilt auf Antrag über das Konsulat, zuständig ist die Ausländerbehörde unter Beteiligung der Agentur für Arbeit. Ein Gespräch mit Ihrer örtlichen Ausländerbehörde sollte vorsichtshalber geführt werden.

Die Beschäftigung als Au-Pair ist für längstens ein Jahr möglich. Die Möglichkeit zur Verlängerung besteht nicht.

Ob sie heiraten möchten oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang erst einmal keine Rolle.

Der Schutz von Ehe und Familie greift nach der Gesetzessystematik normalerweise erst dann, wenn man verheiratet ist.

Wenn Sie erst einmal verheiratet sind, können Sie den Grundrechtsschutz von Art. 6 GG in Anspruch nehmen. Es gelten die §§ 27 ff. AufenthG *4), mit denen sich zu beschäftigen empfohlen wird.

Wenn Ihre Verlobte länger als nach der bestehenden Erlaubnis bleibt, muß in der Tat mit einer Abschiebung gerechnet werden.

die (Wieder)- Einreise zwecks Heirat mit einem (kurzfristigen)-Visum ist nicht erlaubt.

Nach der Abschiebung/ Ausreise muß Antrag auf ein nationales Visum zwecks Heirat in Deutschland bei der jeweiligen ausländischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Wegen der hohen damit verbundenen Flugkosten möchten Sie das aber wohl sicher gerade vermeiden wollen.

  1. Welche Papiere werden benötigt? Und wo bekommt man diese?

Antwort:

Im Folgenden finden Sie eine Liste an normalerweise für eine Heirat in Deutschland mit Ausländern erforderlichen Papieren. Das zuständige örtliche Standesamt wird Ihnen eine ähnliche Checkliste geben, persönliche Vorsprache dort ist Pflicht. Ebenso sollten Sie sich gegebenenfalls mit Vertretern Ihrer jeweiligen Konfession unterhalten.

Personalausweis oder Reisepass: Meldebehörde am Heimatwohnsitz
Aufenthaltsbestätigung: örtliche Meldebehörde
Nachweis, daß Sie ledig sind: Familienstandsnachweis, Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, sonst Abstammungsnachweis vom Standesamt am Ort Ihrer Geburt.

Ausländer müssen zusätzlich nachweisen, dass Sie legal hier sind:

Aufenthaltsgenehmigung und Duldung bis hin zum Touristenvisum. Au-Pair Aufenthaltsgenehmigung dürfte dafür auch genügen.

Nachweis, daß Sie im Herkunftsland nicht verheiratet sind:

Zusätzlich zur Abstammungs- und Familienstandsurkunde wird in Deutschland eine

Ehefähigkeitsbescheinigung

verlangt.

Zuständig/ Kontakt: Standesamt und Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat sowie das auswärtige Amt oder Außenministerium Ihres Herkunftslandes.

Weitere Urkunden müssen beigebracht werden, wenn vom Brautpaar einer oder beide:

verwitwet,
geschieden,
adoptiert,
Kinder hat (leibliche oder adoptierte)
selbst minderjährig oder
entmündigt ist

Die meisten Nachweise sind nicht länger als ein halbes Jahr gültig. Auch das muß generalstabsmäßig geplant werden, damit nicht am Ende ein einziges Dokument fehlt.

Ein Gespräch mit dem örtlichen Standesamt ist zwingend notwendig. Dabei erfahren Sie, was genau vorgelegt werden muss.

  1. Mit welchen Gesamtkosten für die Papiere muss man rechnen?

Was ist zu bezahlen?

Bescheinigungen durch die Behörden in Deutschland rund 10,00 Euro je Dokument, z.B. Meldebestätigung

Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses:

wenn ausländisches Recht zu beachten ist rund 80 Euro

Übersetzungen der vorzulegenden amtlichen Papiere durch gerichtlich beeidigte Übersetzer:

Kann verhandelt werden, normalerweise rund Euro 30,00 je Dokument bzw. 10 Cent / Wort. + Euro 7,00 je Ausfertigung, bzw. nach Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungsgesetz

weitere Gebühren z.B. für Eidesstattliche Versicherungen oder Aufenthaltsbescheinigungen können anfallen

Gebühren für Trauung

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit des/eines Teils des Brautpaares 66 Euro
Erklärung zur Führung eines Doppelnamens 21 Euro
Ehe- und Geburtsurkunde (erstes Exemplar)

  • weitere Exemplare dieser Urkunden kosten jeweils die Hälfte 10 Euro

Stammbuch, verschiedene Ausführungen 14 bis 28 Euro

Dolmetscher bei Trauung rund Euro 100,00

  1. Da ich mich zZ. noch in einer Ausbildung befinde, erhalte ich noch Kindergeld. Auch nach der Hochzeit?

Antwort: das kommt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Hochzeit an.

Sie müssen auf jeden Fall im eigenen Interesse die Heirat sofort der Familienkasse mitteilen.

Sie erhalten dann einen speziellen Fragebogen, mit dem dann das relevante Einkommen berechnet wird

Nach der Heirat sind grundsätzlich nicht mehr in erster Linie die Eltern, sondern die Ehepartner unterhaltspflichtig. Das Kindergeld entfällt daher bei einem gut verdienenden Ehepartner ab dem Monat nach der Heirat, siehe Urteil des BFH (BFH, Az. VI R 13/99).

Bei einem Au-Pair dürfte das aber eher nicht der Fall sein.

Wenn Sie auch nach der Heirat weiterhin wirtschaftlich von Ihren Eltern abhängig sind, kann es sein, daß Sie weiter ein Recht auf Kindergeld haben.

Für Sie kommt es weiterhin auf Ihr bisherige "Einkommen" an, sofern vorhanden:

Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherung und Werbungskosten.

Beim Ehepartner wird das Nettoeinkommen ermittelt (Brutto abzüglich Werbungskosten, Sozialabgaben und Steuern)

Wenn das Einkommen des Ehepartners höher als das Einkommen des "Kindes" ist, wird die Differenz zwischen beiden ermittelt. Die Hälfte dieser Differenz wird dem "Kind" als Einkommen zugerechnet. Wenn das Einkommen des Kindes plus diesem "Unterhaltsanspruch" die Kindergeldgrenzen überschreitet, entfällt das Kindergeld; wenn die so ermittelten Einkünfte unter der Grenze bleiben, gibt es weiter Kindergeld für die Kindergeldempfänger.

Tipp: Eine Eheschließung z.B. in Dänemark ist vergleichsweise unproblematischer

Sie benötigen dort lediglich die Ausweise, Geburtsurkunden, Aufenthaltsbescheinigungen und Ledigkeitsbescheinigungen. Eventuell noch Übersetzung, soweit die Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, in der entsprechenden Form. Und im Ergebnis ist Ehe gleich Ehe, egal, wo geschlossen.

http://www.svenja-schmidt-bandelow.de/html/eheschliessung_in_danemark.html

Wiedergabe von Gesetzen, Verordnungen, Rechtsprechung etc.: (aktuelle Fassung kann auch gegooglet werden)

*1) § 4 AufenthG

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

  1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
  2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
  3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
  4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).

(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

*2) § 5 AufenthG Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
    1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

  1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

*3) Beschäftigungs-Verordnung

§ 20 Au pair-Beschäftigung

Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden.

*) § 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

  1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice