Vereinsmitglied ausschließen

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie kann ich ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausschließen, das sich verleumderisch in der Öffentlichkeit über den Verein äußert und sich im Übrigen unkameradschaftlich und somit vereinsschädigend verhält?

Antwort des Anwalts

Der Ausschluss eines Mitgliedes richtet sich im hier interessierenden Zusammenhang nach § 5 Ziff. 2 Lit. b), c) und d) der Vereinssatzung (§§ ohne weiteren Zusatz beziehen sich auf die Vereinssatzung). Nachstehende Prüfungen der Voraussetzungen für einen Ausschluss unterstellen zum einen, dass die beschriebenen Äußerungen tatsächlich getätigt wurden und dies im Bestreitensfall auch unter Beweis gestellt werden kann und zum anderen, dass die unterstellte Unterschlagung unwahr ist und auch dies belegt werden kann. Gem. § 5 Ziff. 2 Lit. b) müssten dem Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung im wiederholten Falle nachgewiesen werden. Zweck des Vereins ist gem. § 2 insbesondere die Förderung der Kameradschaft. Hier könnte ein grober Verstoß durch die Bezichtigung und Unterstellung der Unterschlagung von Vereinsvermögen gegen den Vorsitzenden vorliegen. Die Unterschlagung von Vereinsgeldern stellt die Straftat der Untreue gem. § 266 StGB dar. Gem. § 5 Ziff. 2 Lit. f) der Satzung hätte dies den Ausschluss des Vereinsvorsitzenden aus dem Verein zur Folge. Dies stellt nicht nur einen Verstoß, der noch als durchschnittlich und damit hinnehmbar wäre, dar, sondern einen groben Verstoß, der über die internen Belange des Vereins hinausgeht und damit nur als ein grober Verstoß eingeordnet werden kann. Ob dies, wie von Lit. b) vorausgesetzt auch wiederholt geschah, ist Ihrer Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, erfolgte diese Verleumdung überdies auch in der Öffentlichkeit, sodass damit zugleich die Voraussetzungen des § 5 Ziff. 2 Lit. d) vorliegen (…außerhalb des Vereins). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 5 Ziff. 2 Lit. c) in zwei Alternativen vor. Zum einen handelt es sich, wie oben bereits festgestellt, um einen groben Verstoß gegen die Kameradschaftlichkeit und damit gleichbedeutend um unkameradschaftliches Verhalten und zum anderen sind diese Äußerungen auch geeignet, Unfrieden und Zersetzungen im Verein zu stiften. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Mitglieds gleich mehrfach vor. Es wäre empfehlenswert, den Vorgang sowie die vorhandenen Beweismittel zu sichern und überlegenswert, den Verlauf bzw. Ausgang des, auf Grund der Anzeige des Mitglieds, eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Sollten allerdings ausreichende und stichhaltige Beweise vorliegen, kann selbstverständlich auch sofort der Ausschluss des Mitglieds in die Wege geleitet werden. Denn es kann u.U. nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verleumdungen wiederholen und damit das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit weiteren Schaden nimmt. Abschließend wäre noch anzuraten, zivilrechtlich gegen das Mitglied vorzugehen und von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung per Anwaltsschreiben einzufordern, was die Verleumdung Ihnen gegenüber als Vorsitzenden des Vereins angeht. Wird eine solche nicht innerhalb einer kurzen Frist abgegeben, wird diese mittels einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht beantragt. Sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten hätte in diesem Fall das Mitglied zu tragen. In der Praxis zeigt diese Maßnahme, weil sie dem Schädiger Geld kostet, den nachhaltigsten Erfolg. Jedenfalls ist von einer Gegenanzeige bei der Polizei wegen der begangenen Verleumdung eher abzuraten, da solche Anzeigen erfahrungsgemäß eingestellt werden. Sofern Sie die Erwirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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