Vereinbarung von Widerrufsrecht zwischen zwei Unternehmern
Mir ist bekannt, dass bei Verträgen zwischen Unternehmern kein Widerrufsrecht gemäß Verbraucherschutzgesetz greift.
Dürfen Unternehmer untereinander trotzdem bei Abschluß eines Webdesign-Vertrages vertraglich ein 14-tägiges (oder längeres) Widerrufsrecht vereinbaren?
Wie Sie richtig erwähnen, steht Unternehmen bzw. Personen, die einen Vertrag im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließen, das gesetzliche Widerrufsrecht nach den Regeln des Haustür- oder Fernabsatzgeschäfts nicht zu. Schutzwürdig im Sinne des Gesetzes ist hier lediglich der private Verbraucher.
Allerdings können Sie einzelvertraglich mit dem Vertragspartner durchaus wechselseitige oder einseitige Widerrufsfristen beliebiger Länge vereinbaren. Hierfür ist entscheidend, dass es sich um eine zwischen den Vertragspartnern ausgehandelte Regelung, nicht etwa um einseitige Vorgaben in einem Vertragsvordruck handelt, der in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. In letzterem Fall könnte ein Problem hinsichtlich der Wirksamkeit nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
Ferner können auch die Rechtsfolgen für den Fall eines Widerrufs vereinbart werden. Werden bereits geleistete Aufwendungen vergütet? Ist bei Wiederruf ein bestimmter Betrag seitens des Auftraggebers zu zahlen? Alle diese Punkte sind in einem Einzelvertrag frei verhandelbar.
Wichtig ist, dass sich beide Partner über eine Widerrufsfrist verständigt haben, also sich hinsichtlich der Risiken des Bestands des Vertrags innerhalb der noch laufenden Widerrufsfrist im Klaren sind.