Schwimmverbot in Teich - Stadt umzäunt Gelände

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um einen betonierten Feuerlöschteich, der vor ca. 40 Jahren in unserem Dorf erbaut wurde. Seit dieser Zeit wurde er auch immer im Sommer als Badesee von den Einwohnern des Dorfes genutzt (auf eigene Gefahr, Eltern haften für Ihre Kinder). Eigentümer ist die Stadt. Aber auch wir Bürger kümmern uns um das Gelände. Vor zwei Jahren wurde das Areal neu eingezäunt mit abschließbaren Toren. Aufgrund einer belanglosen (leider anonymen) Anfrage bzgl. dieses Teiches wurde jetzt von der Stadt eine Prüfung des Versicherungsschutzes veranlasst. Auf deren Aussage hin sollen jetzt die Tore des Zauns geschlossen bleiben und es gibt ein Badeverbot, da bei der Größe des Teichs schwimmen/baden nur mit Badeaufsicht erlaubt wäre (der Teich ist aber in den letzten 40 Jahren nicht gewachsen).

Die Kinder unseres Dorfes lernen nahezu alle dort schwimmen. Für die Erwachsenen ist es ideal, keine Anfahrtswege zu anderen Freibädern zu haben oder ihre Kinder dorthin allein gehen zu lassen. Es ist ein Treffpunkt der die Kommunikation der Einwohner des Dorfes untereinander erheblich bereichert. Mit Schließung des Geländes würde der gesamten Dorfbevölkerung ein Stück Lebensqualität genommen.
Die Frage ist - welche Möglichkeit besteht, weiterhin diesen Badesee nutzen zu können. reicht es nicht aus, wenn die Beschilderung "Baden verboten, Eltern haften für ihre Kinder" erkennbar zu lesen ist? So dass eine Überschreitung dieses Verbots in der jeweiligen Verantwortung dieser Person liegt und die Stadt außen vor ist? Oder kann man im Rahmen des Gewohnheitsrechts hier etwas erreichen? Immerhin sind 40 Jahre "geduldetes Schwimmen nicht unerheblich"

Wir brauchen unbedingt einen Lösungsvorschlag, deshalb noch eine Ergänzung bzw. ein Lösungsansatz zu meiner Frage: kann ein betonierter Badeteich, er als Feuerlöschteich erstellt wurde zu einem öffentlichen Gewässer umbenannt werden, so dass die Stadtverwaltung aus der Haftung entlassen ist? In öffentlichen Gewässern (Naturseen, Flüsse) ohne Badeaufsicht ist doch jeder selbst verantwortlich für sein Tun, Eltern haften für ihre Kinder (so wie es bereits bei uns ausgeschildert ist) das ist doch so korrekt oder? Wenn nicht - was gibt es noch für eine Möglichkeit für uns?

Antwort des Anwalts

Das Sicherheitsdenken hat sich in den zurückliegenden Jahren ständig weiter erhöht, so dass viele Dinge, die früher völlig normal waren, heute ausgeschlossen sind. So verhält es sich auch mit dem Feuerlöschteich.

Der Feuerlöschteich steht im Eigentum der Stadt, die damit für ihn wie für alle anderen städtischen Flächen die Verkehrssicherungspflicht garantieren muss. Die Verkehrssicherheit ist nicht gegeben, wenn zu Badezwecken benutzte Gewässer eine gewisse Tiefe überschreiten und keine qualifizierte Aufsicht für die Badenden sichergestellt ist.

Kommt es im Zuge des Badebetriebes zu einem Unfall, haftet die Stadt als Eigentümerin aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der zuständige Beamte riskiert eine Strafverfolgung z.B. bei einem schweren Badeunfall. Bedenken Sie dabei bitte, dass bereits Eigenheimbesitzer verurteilt wurden, die nicht verhindert haben, dass Nachbarkinder in ihren Gartenteich gefallen und dort ertrunken sind.

Die Stadt handelt von daher rechtlich korrekt, wenn sie in Ausübung ihres Hausrechts als Grundstückseigentümer den Feuerlöschteich so einzäunt, dass das Baden unterbunden wird.

Auf die Weiterführung der bisherigen Praxis können Sie sich nicht berufen. Durch die Anfrage (wahrscheinlicher Inhalt: besteht Versicherungsschutz beim Baden im Feuerlöschteich?) ist die Tatsache des unbeaufsichtigten Badens in dem Teich aktenkundig geworden. Von diesem Zeitpunkt an bestand Handlungsbedarf. Wäre eine entsprechende Anfrage/Anzeige schon früher erfolgt, wäre der Teich bereits schon vor Jahren geschlossen worden.

Wollte die Stadt den Badebetrieb weiter dulden, müsste sie qualifiziertes Aufsichtspersonal wie in einem Freibad stellen. Das dürfte wohl kaum zu finanzieren sein.

Auch durch eine „Umbenennung“ lässt sich das Problem nicht lösen. Denn ob ein Gewässer ein öffentliches Gewässer ist, ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus einem aufgestellten Schild.
In den Wassergesetzen ist das öffentliche Gewässer wie folgt definiert:

"2) Öffentliche Gewässer sind

  1. die natürlichen Wasserläufe,
  2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
  3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben."

Der Feuerlöschteich ist aber kein natürlich stehendes Gewässer sondern ein künstlich angelegtes stehendes Gewässer. Zudem bezweifele ich, ob er oberirdische Zu- und Abläufe hat. Er ist mithin nach der gesetzlichen Definition ein privates Gewässer auf dem Grundstück der Stadt.

Eine Lösung können Sie nur durch die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte erreichen.

Denkbar wäre z.B. die Gründung eines Badevereins, der den Feuerlöschteich zu einem symbolischen Preis von der Stadt pachtet. Dieser Badeverein kann dann das Baden zulassen, wenn er einerseits die Sicherheit des Gewässers zu Badezwecken (z.B. Beseitigung gefährlicher Gegenstände vom Gelände und aus dem Wasser) sicherstellt und andererseits eine qualifizierte Badeaufsicht stellt. Dazu bedarf es nicht gelernter Bademeister, sondern qualifizierte Rettungsschwimmer reichen dazu aus.

Selbstverständlich muss sichergestellt sein, dass der Zugang zu dem Teich nur in Anwesenheit eines Rettungsschwimmers möglich ist. Der Abschluss einer ausreichenden Versicherung ist selbstverständlich.

Ob das Dorf in der Lage ist, längerfristig einen solchen Verein zu betreiben, vermag ich nicht einzuschätzen. Jedenfalls wird nach diesem Modell in zahlreichen Städten verfahren, wo z.B. Schwimmvereine städtische Freibäder übernommen haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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