Grunderwerbssteuer bei Kettenverkauf

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte die andere Hälfte einer Zweifamilienhaus von meinem Bruder übernehmen. Da aber der Bruder nicht als verwandter direkter Grad zählt muss ich die Grunderwerbssteuer zahlen.
Um es zu umgehen habe ich mir überlegt, den Anteil von meinem Bruder an die Mutter zu verkaufen, da sie Verwandte direkter Grad ist und dann von der Mutter an mich.
Kann hier die rede von Untreue oder besteht hier sonstige rechtliche Verstoß gegen den (Staat) Finanzamt. Ist es Rechtswidrig, kann mich hierbei das Finanzamt trotzdem zur Kasse heranziehen, evtl mit Konsequenzen?
Muss ich mit Strafe rechnen oder ist es legal.
Es ist selbstverständlich,dass ich in diesem Fall die Notarkosten zweimal zahlen muss. Ich spare immer noch ca. 3,5 Prozent von der Kaufsumme.

Die Kostenmitteilung dürfen Sie mir gerne auch per Handy oder SMS vorab mitteilen. Erst bei Akzeptierung und Bestätigung der Kosten möchte ich die Antwort nur per Mail haben.

Antwort des Anwalts

Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Befreiung für Erwerbe von Grundstücken unter Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten nach § 3 Nr. 6 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) bekannt ist. Ebenso, dass der Grundstückserwerb durch Geschwister nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, da Geschwister nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind, vgl. § 1589 BGB. Damit wären die von Ihnen angedachten nachgeschalteten Veräußerungen über den Vater für sich genommen steuerfreie Vorgänge. Allerdings ist § 42 AO (Abgabenordnung) zu beachten, wonach das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. Ein Missbrauch liegt nach Abs. 2 der Norm vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dieser Tatbestand würde bei Ihnen verwirklicht, denn die gewählte Vertragsgestaltung hat den alleinigen Zweck der Umgehung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs von Grundstückkäufen zwischen Geschwistern. Sie müssen die einzelnen Erwerbsvorgänge, wie bei Grundstückskäufen zwingend vorgeschrieben, notariell beurkunden lassen. Nach § 18 GrEStG ist der Notar verpflichtet, dem Finanzamt jeden Erwerbsvorgang betreffend Grundstücke zu melden. Das Finanzamt würde den Vorgang daher problemlos aufdecken und eine entsprechende Besteuerung vornehmen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO. Ich kann deshalb von dieser Konstellation nur abraten, da Sie im Ergebnis nur für den Notar vorteilhaft wäre. Strafbar machen Sie sich allerdings nicht. Auch wenn Sie die Steuerpflicht versuchen zu umgehen, stellt dies keine Steuerhinterziehung i.S. des Straftatbestandes dar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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