Unterhaltsverpflichtung gegenüber leiblichen Vater der persönlichen Kontakt ablehnt

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe ich als Angestellter im Öffentlichen Dienst eine Unterhaltspflicht, z. B. bei Pflegebedürftigkeit gegenüber meinem alleinstehenden leiblichen Vater, bei welchem ich nicht aufgewachsen bin und der jeden persönlichen Kontakt zu mir ablehnt?

Inwieweit wird das Vermögen bzw. Einkommen meiner Ehefrau, welch bereits in Rente ist, jedoch noch ein eigenes vermietetes Grundbesitz/ Haus hat in evtl. Unterhaltspflichten von mir einbezogen?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Habe ich als Angestellter im Öffentlichen Dienst eine Unterhaltspflicht, z. B. bei Pflegebedürftigkeit gegenüber meinem alleinstehenden leiblichen Vater, bei welchem ich nicht aufgewachsen bin und der jeden persönlichen Kontakt zu mir ablehnt?

Vorab der Hinweis, dass Ihre Stellung als Angestellter im öffentlichen Dienst für die Fragen des Elternunterhalts irrelevant sind. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 Satz 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Eltern sind im Rahmen des Verwandtenunterhalts also nicht nur gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, sondern umgekehrt auch Kinder gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt). Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Die Unterhaltsverpflichtung unterliegt grundsätzlich keinen zeitlichen Beschränkungen. Sie endet, wenn die Voraussetzungen des Unterhaltstatbestandes nicht mehr vorliegen. Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich nach dessen eigener Lebensstellung und umfasst den gesamten Lebensbedarf, vgl. § 1610 Abs. 1 BGB. Der angemessene Unterhalt richtet sich auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse (Mittel für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben). Umfasst sind ebenfalls Mehrkosten, die durch eine Behinderung eingetreten sind. In der jüngeren Vergangenheit ist der Elternunterhalt immer mehr in den Vordergrund getreten, weil die vorhandenen Einnahmen der älteren Generation außer Rente und Pflegeversicherung bei weitem nicht ausreichen, um eine Heimunterbringung zu finanzieren. Um diese Versorgungslücke zu schließen, ist der Berechtigte (inklusive Ehegatte) zunächst verpflichtet, sein gesamtes eigenes Vermögen einzusetzen. Dazu gehört auch eine Verwertung des Vermögensstamms (insbesondere Immobilien, Aktienvermögen etc.). Sofern diese Mittel aufgebraucht sind, tritt zunächst der Sozialhilfeträger ein und übernimmt die laufenden Kosten. Die Haftung der Kinder ist demnach das letzte Glied in der Versorgungskette.

Gem.§ 94 SGB XII gehen in diesem Fall die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegenüber seinen Kindern auf den Sozialhilfeträger über. Dieser tritt an die Stelle des Berechtigten und fordert die Verpflichteten zunächst auf, Auskunft über das vorhandene Einkommen und Vermögen zu geben. Hierzu sind die unterhaltspflichtigen Kinder gem. § 1605 BGB nach dem Gesetz verpflichtet. Im Anschluss daran überprüft der Sozialhilfeträger die Leistungsfähigkeit der einzelnen Unterhaltspflichtigen und nimmt diese anteilmäßig in Anspruch. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, vgl. § 1603 Abs.1 BGB. Dabei ist insbesondere der Selbstbehalt des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2012 (mindestens) 1.500 Euro monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, damit er seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann. Von seinem Einkommen sind vorab die sonstigen Verbindlichkeiten, wie vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten abzuziehen. Ferner geht die eigene angemessene Altersvorsorge der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Verbindlichkeiten sind als Abzugsposten regelmäßig anzuerkennen, wenn sie eingegangen wurden, bevor die Verpflichtung zum Elternunterhalt absehbar war. Zwar gilt auch hier im Grundsatz, dass die Belange des Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsgläubiger und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen sind. Schon wegen der großzügigeren Betrachtungsweise beim Elternunterhalt werden aber Verbindlichkeiten in der Regel zu akzeptieren sein, wenn sie eingegangen worden sind, bevor die Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils eingetreten ist oder aber absehbar war, dass sie bald eintreten würde. Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Unterhaltspflichtige von der späteren Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils nicht ausgehen musste.

In der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Unterhaltspflichtige auch vorhandenes Vermögen zu verwerten hat, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken vgl. BGH FamRZ 2004, 1184. Die Obliegenheit zur Vermögensverwertung besteht auch im Rahmen des sog. angemessenen Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB, also auch beim rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Elternunterhalt. Die Pflicht zur Vermögensverwertung besteht allerdings nicht unbeschränkt. Nach dem BGH kann eine Verwertung des Vermögensstammes dann nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Auch die Verwertung, jedenfalls die Veräußerung, eines nach den übrigen Verhältnissen der Familien angemessenen Familieneigenheims wird im allgemeinen nicht verlangt werden können, weil es ebenfalls der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners selbst und ggf. weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5.Auflage 2009, Kap.2 Rn 110.

Ihre Frage wirft die Problematik der Verwirkung von Elternunterhalt auf, soweit Sie mitteilen, nicht bei Ihrem leiblichen Vater aufgewachsen zu sein und dieser jeden persönlichen Kontakt zu Ihnen ablehnt. In Betracht kommt eine Verwirkung des Unterhalts wegen früherem Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies regelt § 1611 Abs. 1 BGB. Vorausgesetzt wird ein grobes, nicht schon ein einfaches Verschulden; das Verhalten, welches die Bedürftigkeit herbeigeführt hat, muss sittliche Missbilligung verdienen. In vorwerfbarer Weise muss der Unterhaltsberechtigte anerkannte Gebote der Sittlichkeit außer Acht gelassen haben. Anwendungsfälle sind insbesondere Arbeitsscheu, Spiel- Trunk- und Drogensucht, die zum Eintritt der Bedürftigkeit geführt haben, vgl. KG FamRZ 2002, 1357.

Ferner muss der jetzt Unterhaltsberechtigte seine gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt haben. So liegt es, wenn Ihr in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Vater Unterhalt von Ihnen begehrt, obwohl er selbst infolge Trunksucht den seinerzeit geschuldeten Unterhalt nicht geleistet hat, vgl. Bamberger/Roth/Reinken BGB 2. Auflage 2008 § 1611 Rn 3. Hier müssten die Tatsachen, die Sie insoweit nicht näher erläutern, vorgetragen und geprüft werden. Sofern die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, kommt eine Herabsetzung des Unterhalts gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Möglicherweise kann es auch zu einem vollständigen Wegfall gem. § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen. Allein die von Ihnen mitgeteilten Umstände dürften allerdings nicht ausreichen, um zu einer Verwirkung zu gelangen.

Frage 2.: Inwieweit wird das Vermögen bzw. Einkommen meiner Ehefrau, welch bereits in Rente ist, jedoch noch ein eigenes vermietetes Grundbesitz/ Haus hat in evtl. Unterhaltspflichten von mir einbezogen?

Eine direkte Haftung gegenüber Schwiegereltern kommt nicht in Betracht. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, s.o. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 Satz 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Dies ist im Verhältnis Ihrer Frau zu ihren Schwiegereltern ersichtlich nicht der Fall. Es stellt sich allerdings beim Elternunterhalt die Frage, inwieweit Schwiegerkinder indirekt an der Haftung des unterhaltspflichtigen Kindes beteiligt sind (sog. verschleierte Haftung von Schwiegerkindern). Der BGH führt hierzu in seiner (Grundsatz-) Entscheidung vom 15.10.2003 Az: XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366 aus: Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder seien weder verpflichtet, aus eigenen Einkünften Unterhalt für die Schwiegereltern zu zahlen, noch seien sie verpflichtet, sich zugunsten der Schwiegereltern in ihrer eigenen Lebensführung einzuschränken. Ausnahmen könnten allerdings dann gelten, wenn das unterhaltspflichtige Kind seine eigenen Geldmittel überhaupt nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensstandards benötige, weil zum Beispiel der Lebensbedarf der Familie aus dem gehobenen Einkommen des anderen Ehegatten bestritten werden könne. In diesem Fall könne der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Einkommen des Ehegatten gewahrt sei.

Dieser angemessene Selbstbehalt beträgt beim Elternunterhalt für das verpflichtete Kind, wie oben bereits ausgeführt, 1500,00 und für den Ehegatten 1200,00, zusammen also 2700,00. In einem weiteren Urteil vom 17. Dezember 2003 Az: XII ZR 224/00, FamRZ 2004, 370 hat der Bundesgerichtshof diese Fragen vertieft. Dabei bleibt der Ausgangpunkt zunächst unverändert: Schwiegerkinder sind rechtlich nicht unterhaltspflichtig und die eigenen Kinder dürfen nur insoweit herangezogen werden, wie sie leistungsfähig sind. Bislang galt der Grundsatz, dass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur nach seinem eigenen Einkommen und Vermögen richtet. In den neuen Entscheidungen stellt sich der BGH jedoch auf den Standpunkt, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes davon abhängt, ob und in welchem Umfang sein eigenes Einkommen zur Deckung des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Einkommensteile, die nicht für den Familienunterhalt benötigt, sondern zur Vermögensbildung eingesetzt werden, stehen prinzipiell für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Denn angesichts einer Sparquote in Deutschland von rund 10 % des verfügbaren Einkommens könne man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird. Vermögensbildende Maßnahmen dürften sich (mit Ausnahme der Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder angemessener zusätzlicher Altersversorgung) nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Wenn das Familieneinkommen die Mindestselbstbehaltssätze übersteigt und das Kind behauptet, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird, muss die Verwendung des Familieneinkommens im Einzelnen belegt werden. Je nachdem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für die Ehefrau die Verpflichtung ergeben, mit dem verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu leisten. Ihr angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde.

Aus der Rechtsprechung des BGH lässt sich eine stufenweise Prüfung entwickeln, die sich in folgenden Schritten vollzieht:

  1. Beträgt das Gesamt-Einkommen der Ehegatten nicht mehr als die zusammengerechneten Mindestselbstbehaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle (1500,00 + 1200,00 = 2700,00), so entfällt der Elternunterhalt mangels Leistungsfähigkeit.

  2. Liegt das Einkommen über diesem Betrag, so kann das Einkommen des mehrverdienenden Ehegatten so deutlich höher liegen, dass daraus der Familienunterhalt unzweifelhaft bestritten werden kann und der zum Elternunterhalt verpflichtete Ehegatte nichts zum Familienunterhalt beitragen muss.

  3. Liegt demnach das Gesamteinkommen des Ehepaares zwischen 2700,00 und 5400,00 Euro (doppelter Mindestselbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle) so muss nach dem BGH der zum Elternunterhalt verpflichtete Ehegatte darlegen, wie hoch die Ausgaben für die Lebensgestaltung (Familienunterhalt) sind.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der an sich nicht gegebenen (direkten) Haftung des Schwiegerkindes würde im Bedarfsfall allenfalls eine Verwertung der Mieteinnahmen der Grundstücke Ihrer Frau in Betracht kommen, keinesfalls jedoch eine Verwertung der Immobilien selbst.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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