Unterhaltsverpflichtung - Mehr- und Sonderbedarf

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin für 3 Kinder (geb. 11.10.94, 9.1.97, 5.3.2002) unterhaltspflichtig mit 120% lt. Düsseldorfer Tabelle. Die Mutter wohnt mietfrei im Haus Ihres Lebenspartners zusammen mit meinen Kindern.

Meine Fragen:

  1. Es werden nun zusätzlich als Mehraufwand geltend gemacht:
    • die hälftigen Kosten für regelmässige Arznei für 2 Kinder mit je ca. 29,-EUR je Quartal,
    • sowie Kosten f. Brille über 70,-EUR zur Hälfte;
    • ferner hälftige Kosten für Schullandheim im Sep. 2012 von ca. 350,-EUR

Besteht dafür jeweils Anspruch, da die Mutter bei der monatl. Kindesunterhaltszahlungen über 120% doch genügend finanziellen Spielraum hat? Sind nicht zumindest die Schullandheimkosten als vorhersehbar abzuweisen?

  1. Mein ältester Sohn wird im Oktober 18 Jahre. Kann ich ab diesem Zeitpunkt darauf bestehen, daß ich die Zahlungen für ihn nur noch ihm direkt zukommen lasse und was muss ich hierfür tun (Unterhaltstitel wurden durch Vorlage von RA-Schreiben durch Jugendamt ausgestellt)?
Antwort des Anwalts

Mehrbedarf und Sonderbedarf sind eigenständige Bestandteile des Unterhaltsanspruchs und genau wie Krankenversicherungsbeiträge nicht im Kindesunterhalt enthalten.

Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist. Ein laufend anfallender Mehrbedarf ist z.B. Unterbringung in einer Privatschule, Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten, Behinderung des Kindes. In Ihrem Fall betrifft dies wohl die laufenden regelmäßigen Medikamtenzuzahlungen für zwei Ihrer Kinder. Dieser Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist (z.B. Besuch einer Privatschule wegen zu schlechter Leistungen in der öffentlichen Schule oder Behinderung eines Kindes) oder wenn beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils kann der betreuende Elternteil einen kostenverursachenden Mehrbedarf für das Kind nur geltend machen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zuzumuten sind. Da es sich bei dem Mehrbedarf um eine Abweichung vom Regelfall des § 1606 III 2 BGB handelt, haften für den Mehrbedarf beide Eltern anteilig nach § 1606 III 1 BGB, soweit sie beide leistungsfähig sind.

Im Gegensatz zum Mehrbedarf, bei dem es sich um regelmäßig anfallende erhöhte Kosten handelt, liegt nach der Legaldefinition des § 1613 II Nr. 1 BGB ein Sonderbedarf bei einem unregelmäßig außergewöhnlich hohen Bedarf vor, d.h. bei einmalig auftretenden Zahlungen. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme. Beispiele aus der Rechtsprechung für den Sonderbedarf sind unvorhergesehene Krankheitskosten oder eine kieferorthopädische Behandlung, Erstausstattung eines Säuglings, Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs, Bettenersatzbeschaffung wegen Allergie, Kosten einer Klassenfahrt. Nachhilfestunden werden üblicherweise regelmäßig erteilt und sind dann Mehrbedarf; als Sonderbedarf kommen sie nur bei unregelmäßiger kurzfristiger Inanspruchnahme in Betracht. Kein Sonderbedarf, weil absehbar, sind nach dem Bundesgerichtshof die Kosten einer Konfirmation und Konfirmationsfahrt. Entsprechendes gilt für die Kosten einer Kommunion. Kein Sonderbedarf sind ferner die Kosten an der Teilnahme von Sportveranstaltungen, von Gemeindefahrten oder des Führerscheins. Wie beim Mehrbedarf haften die Eltern für ihn anteilig nach § 1606 III 1 BGB.

Bei Kosten für eine Klassenfahrt ist die Rechtsprechung unterschiedlich. Zum einen wird argumentiert, dass im Rahmen der Schulzeit Klassenfahrten standardmäßig durchgeführt werden und daher vorhersehbar sind. Damit scheidet die Annahme eines Sonderbedarfs aus, die Kosten müssen vom laufenden Unterhalt bezahlt werden, so z.B. OLG Karlsruhe vom 22.03.88, Az. UF 161/87; OLG Jena vom 12.06.1996, Az. WF 77/96; OLG Zweibrücken vom 03.05.2000, Az 6 UF 50/99; OLG Braunschweig vom 01.03.95, Az 1 WF 76/94.

Allerdings gibt es auch die konträre Ansicht, welche Sie zur Teilnahme an der Zahlung verpflichten würde. Danach sind Klassenfahrten durchaus nicht vorhersehbar und aufgrund der durchaus hohen Kosten keineswegs von den monatlichen Unterhaltszahlungen mit zu bestreiten. So entschieden vom OLG Dresden vom 02.06.99, Az. 20 WF 269/99; OLG Hamm vom 12.01.93, Az. 2WF 381/92; OLG Köln vom 29.10.98, Az 14 WF 157/98.

Die Gerichte unterscheiden auch häufig danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 4) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Denn dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem Unterhalt anzusparen.

Insbesondere ist noch die finanzielle Situation der Mutter zu berücksichtigen. Sollte es ihr absolut unmöglich sein, die Klassenfahrt von dem laufenden Unterhalt zu bestreiten, kann die Entscheidung auch zugunsten des Sonderbedarfs ausfallen und Sie wären gehalten, den Beitrag zur Hälfte zu leisten. Dagegen kann aber auch wieder angerechnet werden, wenn Sie ein niedriges Einkommen hätten und daher nicht in der Lage wären, die Kosten zu tragen. Da Sie 120% leisten und keine Unterkunftskosten für die Kinder zu bestreiten sind, kann hier wohl der Kindesmutter durchaus zugemutet werden, entsprechende Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt zu bilden.
Entsprechendes gilt für die Kosten der Brille. Wenn ein Kind Brillenträger ist, wird in Abständen ein neues Gestell benötigt. Dies ist ab- und vorhersehbar, so dass ein Sonderbedarf nicht vorliegt, so z. B. Kammergericht Berlin 13 UF 46/06. Anders noch das OLG Hamm vom 12.01.93, Az.2 WF 381/92.

Zu Ihrer Frage bezüglich der Änderungen bei Volljährigkeit:
Ab dem 18. Lebensjahr erhält das Kind selbst den Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Der bisherige Unterhaltstitel wird wirkungslos, da er nur für den Minderjährigenunterhalt gilt.
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge, die die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Der Betreuungsbedarf, der bis dahin von dem betreuenden Elternteil geleistet wurde, entfällt. An die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs tritt ein erhöhter Barunterhaltsbedarf des Kindes. Die Lebensstellung des volljährigen Kindes und damit sein angemessener Unterhaltsbedarf bestimmen sich nicht mehr nach dem Einkommen des (während der Minderjährigkeit allein) barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält.

Der Unterhaltsbedarf für die volljährigen Kinder richtet sich nach der 4. Altersstufe und der entsprechenden Einkommensgruppe der sog. Düsseldorfer Tabelle. Im Gegensatz zum Unterhalt für minderjährige Kinder ist nun das Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Beide Einkommen werden addiert, entsprechend der Einkommensstufe kann man dann den Unterhalt für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Das Kindergeld ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Auch eine etwaige Ausbildungsvergütung ist anzurechnen. Der verbleibende Betrag ist entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen.

Ihr Sohn müsste zunächst einmal seinen Bedarf darlegen, dann gegenüber beiden Elternteilen Ansprüche geltend machen. Sie stellen ab November 2012 die bsherige Zahlung ein. Mit Geltendmachung sollten Sie Ihren Sohn dann nach ggf. eigener Bankverbindung fragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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