Rechte von Bürger bei Festnahme durch Polizei

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde mit dem Fahrrad vor meiner Wohnung angehalten und musste "pusten". Dann sollte ich mitkommen zur Blutentnahme. Mein Fahrrad stellte ich in meinen Keller. Der Polizeibeamte folgte mir nach. Ich forderte Ihn freundlich auf meine Wohnung zu verlassen. Daraufhin rief er seinen Kollegen, der mich sofort in festem Griff nahm und mir wurden Handschellen angelegt, wie bei einem Schwerverbrecher, ohne dass ich die Beamten bedroht hatte. Dürfen die Beamten mich aus meiner Wohnung mitnehmen und sind diese Mittel erlaubt?

Antwort des Anwalts

Die Beamten durften Sie aus Ihrer Wohnung mitnehmen, wenn die polizeiliche Maßnahmen und das Vorgehen der Polizisten, auch insoweit es dahin geführt hatte, rechtlich zulässig waren.

Dazu ergeben sich folgende rechtliche Vermerke:

Bei Eingriffen wie vorliegend in grundrechtsrelevante Bereiche der persönlichen Freiheit, die Wohnung und die körperliche Unversehrtheit bedarf es für das Vorgehen der Polizei einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen eingehalten werden müssen und gegebenenfalls überprüft werden können.

  1. Kontrolle durch „Pusten“

Die allgemeine Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Kontrolle im Strasssenverkehr ergibt sich aus §36 Abs. 5 StVO, bei einem Fehlverhalten im Straßenverkehr außerdem noch nach OWiG u. StPO. Nach den Umständen ging das wohl erst einmal in Ordnung.

Wenn die Beamten den Verdacht haben, dass ein Verkehrsteilnehmer unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt, sind sie verpflichtet, den Sachverhalt zu untersuchen.

Dies dient zunächst im Rahmen der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.

Weiterhin wird die Polizei dann auch im Rahmen der Strafverfolgung tätig. Sie untersteht insoweit der Staatsanwaltschaft.

  1. Anordnung der Blutentnahme nach § 81a StPO

Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und auch der Strafverfolgung.

Vermutlich ergab das „Pusten“ einen ersten Anhaltspunkt für einen erhöhten Alkoholgehalt im Blut.

Sie sollten das, wenn Ihnen das noch nicht mitgeteilt worden ist, gegebenenfalls überprüfen.

Insoweit sollten Sie Akteneinsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten nehmen bzw. durch einen Anwalt nehmen lassen.

Sofern das Pusten kein positives Ergebnis ergeben hatte, könnte bereits unter diesem Aspekt die Anordnung einer Blutentnahme unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt gewesen sein.

Erst mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung kann mit Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende Person unter dem Einfluss berauschender Mittel stand oder nicht.

Die Anordnung der Maßnahme muß nach dem Gesetz, § 81a StPO, durch einen Richter erfolgen bzw. unter bestimmten Umständen auch durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei.

Einschlägig ist hier § 81a Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) wonach neben dem Richter, in bestimmten Fällen (z.B. geeignete Rechtfertigungsgrundlage) auch der Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen (vgl. § 152 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz) eine solche Anordnung zusteht.

Unternimmt die Polizei keinen Versuch, den Ermittlungsrichter zu erreichen, so führt diese bewusste Missachtung des Richtervorbehalts normaler Weise zur Unverwertbarkeit der zu Beweiszwecken entnommenen Blutprobe.

Ob solch eine Anordnung vorlag, sollte im Wege der Akteneinsicht überprüft werden.

Wenn nicht dokumentiert wurde, dass die Polizisten zumindest versucht haben, einen Richter zu erreichen für solch eine Anordnung, dürfte die Maßnahme rechtswidrig gewesen sein.

Die Konsequenz daraus ist aber möglicherweise nur, dass sich daraus im etwaigen Strafprozess (wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) eine Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe nicht zulässig ist.

Wenn keine Gefahr im Verzug (mehr) vorlag, darf auch der Bereitschaftsstaatsanwalt keine Blutentnahme anordnen.

Bezüglich des Richtervorbehalts in § 81a StPO (i.Vb. m. Art. 13 Abs. 2 GG) unterliegt eine ohne gesetzliche Eilanordnungskompetenz durchgeführte Blutentnahme dann nicht dem Beweisverwertungsverbot, wenn dokumentiert seitens der Polizeibeamten versucht worden ist, den jeweilig zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen.

Fraglich ist auch, ob die Polizisten die Blutprobe und damit die vorläufige Festnahme anordnen durften. Nach § 81 a II StPO iVm § 152 GVG iVm § 1 Nr. 5 b VO v. 8.12.87119 sind erst Polizeibeamte mit einem Dienstgrad vom Polizeihauptwachtmeister aufwärts zur Anordnung befugt.

Auch dies sollten Sie anhand der Akteneinsicht klären/ lassen.

Die Polizei ist aus ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr verpflichtet, sicherzustellen, dass Sie, solange sie betrunken sind, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Da Sie in ihrer Wohnung waren, hätte es hier eigentlich genügt, Ihnen zu verbieten, im betrunkenen Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen.

  1. Verhaftung und Handschellen zum Zwecke der Entnahme Blutprobe

Die nun erfolgte Verhaftung wäre insoweit wohl unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen.

Hier weise ich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 dessen Inhalt unten der Wichtigkeit halber auszugsweise beiliegt.

Wenn der Bereitschaftsdienst der Justiz jederzeit erreicht werden kann, liegt keine Gefahr im Verzug vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat in so einem Fall enge Voraussetzungen aufgestellt.

Freiheitsberaubung nach § 239 I – Zusammenstellung der juristisch relevanten Punkte

Beraubung der Bewegungsfreiheit, Zwang zur Ortsveränderung, Handschellen, nicht freiwillig: Tatbestand gegeben. Vorsatz ebenfalls.

Rechtfertigung?

  1. In Frage käme hier zunächst § 127 I StPO. Eine vorläufige Festnahme ist hiernach aber nur zur Identitätsfeststellung oder bei Fluchtgefahr zulässig. Wenn Identität bereits bekannt ist, keine Rechtfertigung. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Fluchtgefahr ergeben sollte.

§ 127 I StPO scheidet als Rechtfertigungsgrund aus.

  1. $ 163 b I StPO siehe oben.

  2. Rechtfertigungsgrund § 127 II StPO

Es müssten dann die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorgelegen haben. Diese richten sich nach §§ 112, 112 a, 126 a StPO. Keiner der dort genannten Haftgründe würde zutreffen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Verdunklungsgefahr bestehen könnte; die bloße Möglichkeit, nicht freiwillig mit zum Arzt zu kommen, rechtfertigt noch keine Festnahme.

§ 127 II greift nicht als Rechtfertigungsgrund.

  1. Die Verhaftung könnte jedoch nach § 81 a I 2. StPO gerechtfertigt gewesen sein. Sie dazu die obigen Ausführungen dazu.

a) Wenn Verdacht bestand, stark alkoholisiert Fahrrad gefahren zu haben (je nach Ergebnis der Pustekontrolle) war eine Blutprobe notwendig, um die Konzentration des Blutalkohols festzustellen. Der damit verbundene Eingriff ist nicht gefährlich und insgesamt grundsätzlich verhältnismäßig.
b) Um die Untersuchung zu ermöglichen, durfte gegebenenfalls eine Festnahme durchgeführt werden.
c) Die Blutentnahme sollte auch von einem Arzt durchgeführt worden sein.

Ähnliche Erwägungen bestehen zu weiteren denkbaren Straftatbeständen, u.a. Körperverletzung wegen der Blutentnahme, Amtsanmaßung wenn die Polizisten ohne Anfangsverdacht zu Unrecht als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft aufgetreten sind.

Sollten Sie sich einer rechtmäßigen Maßnahme widersetzt haben, wäre immer an Widerstand gegen die Staatsgewalt zu denken.

Im Ergebnis bestehen die wichtigsten Bedenken bei der Frage, ob ein Anfangsverdacht nach dem „Pusten“ bestand, also wie hoch das Ergebnis war, und ob der Richtervorbehalt für die Anordnung der Blutentnahme (§ 81 StPO) gewahrt worden ist.

Danach richtet sich auch Ihr weiteres Vorgehen.

Diese Antwort erfolgte für Sie nach Ihren Angaben ohne vorherige Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, auf die unter keinen Umständen verzichtet werden darf.

Es wird empfohlen, erst einmal selbst oder über einen Anwalt

Einsicht in die Ermittlungsakten

zu nehmen.

Mindestens bis dahin sollten Sie auf jeden Fall bei einer Beschuldigtenvernehmung von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.

Sofern Sie bzw. Ihr Anwalt nach Akteneinsicht zu der Überzeugung kommt, daß das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war, kommt eine Strafanzeige u.a. Strafantrag u.a. wegen Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung gegen die Polizisten in Frage.

hier finden Sie eine Zusammenstellung der einschlägigen Gesetze und Entscheidungen

*1) § 81a Strafprozessordnung (StPO)

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Art. 13 Grundgesetz

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08

Inhalt der Entscheidung

„Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht.

Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war die Polizei bei der Wohnung der Beschwerdeführerin, die sich dort inzwischen aufhielt, eingetroffen und hatte sich nach
erfolglosem Klingeln über einen Zweitschlüssel des Vermieters Zutritt zur Wohnung verschafft. Ein noch in der Wohnung durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten später wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.

Der Gesetzgeber hat die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter anvertraut. Damit soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Wegen dieser Zielrichtung des Richtervorbehalts
müssen die Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen.

Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich.

Diese Grundsätze haben die Gerichte nicht beachtet. Die Auffassung des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erholt werden würden. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme wäre damit im Regelfall bedeutungslos. Die Gerichte haben auch nicht konkret geprüft, ob der Zeitraum zwischen Atemalkoholtest und Anordnung der Blutentnahme
dafür ausgereicht hätte, dass ein Richter auch ohne schriftliche Antragsunterlagen den einfach gelagerten Sachverhalt eigenständig bewertet und seine Entscheidung anschließend übermittelt, zumal diese im Ausnahmefall auch mündlich getroffen werden kann. Ob selbst bei Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter eine zeitnahe Entscheidung
(zum Beispiel wegen anderer, vom Richter vorrangig zu bearbeitender Anträge) unmöglich gewesen wäre und deshalb „Gefahr im Verzug“ vorlag, lässt sich nicht beurteilen, weil die Polizeibeamten erst gar nicht versucht hatten, einen richterlichen Beschluss einzuholen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Aufbewahrung der Blutproben gerügt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Einschaltung eines Richters vor der Durchsuchung hätte den Ermittlungserfolg offenkundig gefährdet: Ohne sofortige Durchsuchung drohte ersichtlich ein „Nachtrunk“ (mit dem sich
die Beschwerdeführerin im anschließenden Strafverfahren dann auch verteidigt hatte). Auch ihren Antrag auf Vernichtung der Blutproben haben die Gerichte zu Recht zurückgewiesen: Die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme führt nicht zwingend dazu, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht verwertet werden darf. Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, ist von den Gerichten im Strafverfahren zu prüfen.“

§ 316 StGB

Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

OLG Celle, Beschl. v. 06.08.2009 - 32 Ss 94/09

Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Hält sich ein Polizeibeamter generell und unabhängig von der Tageszeit befugt, eine Blutprobe anzuordnen, so liegt darin ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind. Bei hohen Atemalkoholwerten (hier: 3,08 Promille) ist in der Regel hinreichend Zeit zur Einholung einer zumindest fernmündlichen richterlichen Anordnung. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz kann im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dies ist insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Fehlers zu bejahen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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