Mietfreies wohnen abzugsfähig von Unterhalt für Kind?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Ex-Frau und meine Tochter lebten bis vor 4 Monaten in Russland. Ich habe einen Deutschen Titel wonach ich 162,-€ bezahlen muss und auch bezahle. seit 4 Monaten sind beide wieder in Deutschland.
Weil ich zu wenig Unterhalt für meine 13 Jährige Tochter bezahle, lässt meine Mutter meine Ex-Frau und meine Tochter mietfrei in einer ihrer Wohnungen wohnen. Das Jugendamt will das aber nicht anerkennen und verlangt den vollen Kindesunterhalt.
Nun meine Frage wird das mietfreie Wohnen meiner Exfrau und meiner Tochter vom Unterhalt abgezogen oder nicht.

Antwort des Anwalts

Ein Abzug des mietfreien Wohnens beim Kindesunterhalt scheidet aus, da ein Mietanteil im zu zahlenden Kindesunterhalt enthalten ist und es der Kindesmutter allein überlassen bleibt, wie sie den Unterhalt einsetzt. Bewohnt Sie etwa zusammen mit der Tochter ein Einfamilienhaus mit entsprechend hoher Miete, würde sich dies ebenfalls nicht auf den Kindesunterhalt sowie auf den Ehegattenunterhalt auswirken. Sie könnte also im umgekehrten Fall keinen höheren Unterhalt für sich und das gemeinsame Kind verlangen. Etwas anderes würde zum Beispiel für den Fall gelten, dass Sie und die Kindesmutter verheiratet wären, in Trennung leben und die Kindesmutter allein mit dem Kind eine gemeinsame Eigentumswohnung bewohnen würde. In diesem Fall würde ein fiktiver Wohnwert errechnet werden und als Einkommen der Kindesmutter in die Unterhaltsberechnung einfließen. Wohnt sie jedoch, wie hier, nur deshalb mietfrei, weil Ihr Dritte dies gewähren, ohne hierzu verpflichtet zu sein, findet keine Anrechnung auf den von Ihnen für die Kindesmutter oder das Kind zu zahlenden Unterhalt statt. Sie dürfen diese Konstellation nicht mit der im Sozialrecht geltenden sog. Bedarfsgemeinschaft verwechseln. Dort würde das mietfreie Wohnen auf einen Hartz IV Anspruch angerechnet werden, sofern die Kindesmutter mit Kind und Ihre Mutter als Bedarfsgemeinschaft eingestuft würden. Die Regelungen des Sozialrechts lassen sich jedoch nicht auf das Unterhaltsrecht übertragen. Sie müssen deshalb im Ergebnis den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalt in voller Höhe und ohne Abzüge für mietfreies Wohnen zahlen. Selbstverständlich steht es Ihrer Mutter frei, eine entsprechende Miete einzufordern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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