Vollmacht von Geschwistern - Wohnungsverkauf

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist im Januar verstorben. Es liegt ein Testament vor, eine Eigentumswohnung ist vorhanden, die an 3 Kindern zu gleichen Teilen vererbt wurde. Ich lebe in Deutschland, meine 2 Geschwister in Amerika. Unter uns Geschwistern ist es klar, dass wir die Wohnung verkaufen wollen. Damit ich das Geschäft alleine in Deutschland tätigen kann, benötige ich wahrscheinlich eine Vollmacht von meinen Geschwistern. Jetzt meine Frage:

Wie muss eine solche Vollmacht ausschauen, damit sie in Deutschland gültig ist.

-Handschriftlich oder
-Notariell beglaubigt, wenn ja, in welcher Sprache
-Bestimmtes Formular dafür in Deutschland vorhanden?

Antwort des Anwalts

Im Grunde sind Vollmachten formfrei möglich.
Allerdings verhält es sich anders, wenn ein Grundstück verkauft und veräußert werden und die Vollmacht hierzu unwiderruflich erteilt werden soll.
In diesem Fall ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits die Erteilung der Vollmacht derjenigen Form bedarf, die auch für das Vertretergeschäft erforderlich ist.
Für den Verkauf eines Grundstückes und damit auch einer Eigentumswohnung und auch für die Übertragung des Eigentums daran ist notarielle Beurkundung erforderlich, §§ 313b, 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Daher bedarf die Vollmacht für eben diese Geschäfte ebenfalls der notariellen Beurkundung.

Die Amtssprache ist in Deutschland deutsch, daher muss auch die Vollmacht auf Deutsch sein.
Eine ausländische Vollmacht dürfte allenfalls dann ausreichen, wenn sie ebenfalls notariell beglaubigt und durch einen vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt ist.

Ein bestimmtes Formular gibt es nicht. Der Wortlaut lautet in etwa:
„Herrn X wird unwiderrufliche Vollmacht erteilt für den Verkauf und die Veräußerung der Immobilie xxxxx.“

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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