Überstunden werden nach Kündigung nicht ausbezahlt

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde zum 28.02.2012 fristgerecht durch meinen Arbeitgeber gekündigt. Nach der Zusendung der letzten Lohnabrechung habe ich per Einschreiben mit Setzung einer Frist darum gebeten, mir meinen restlichen Urlaub und meine Überstunden auszubezahlen. Der Urlaub wurde ausbezahlt, zu den Überstunden gab es seitens des AGs keine Reaktion. Das Abbummeln der Überstunden wurde mir bereits während meines Arbeitsverhältnisses verwehrt mit dem Verweis auf meine nicht ausreichende Produktivität.

Das Büro für das ich tätig war, hatte Ende letzten Jahres eine Änderung in der Führungsebene. Die Gesellschaft hatte ursprünglich 3 Geschäftsführer, die sich trennten und nur noch einer blieb übrig. Der Letztere hatte bis dato kaum Kontakt zum Personal und war auch in div. mündl. Absprachen nicht mit einbezogen. Im Übergabevertrag hieß es, dass für die MA alles beibehalten wird und alle Absprachen weiterhin gültig sind.

Überstunden waren lt. Vertrag ausgeschlossen, es sei denn, sie waren vom AG angeordnet. Mitte letzten Jahres wurde ich vom „alten“ Chef gefragt, ob ich div. Urlaubsvertretungen übernehmen würde und in dieser Zeit mehr arbeiten könnte (ich hatte nur eine Teilzeitstelle, dadurch war dies unkompliziert möglich). Ich hatte daraufhin darum gebeten, dass mir die Zeiten nicht direkt ausbezahlt werden würden, sondern ich diese mit Fehlzeiten wegen Erkrankung meines Kindes ausgleichen könnte, da dies der Lohnabteilung weniger Arbeit macht. Das wurde so akzeptiert (leider habe ich dazu nichts schriftlich), und in den folgenden Monaten habe ich dies auch in Anspruch genommen. Nachdem der neue Chef übernommen hatte, hat mich ein Abteilungsleiter angesprochen, ob ich wegen der Erkrankung einer Kollegin ihm mit einigen Überstunden helfen könnte, die Arbeit zu bewältigen. Er würde das mit dem neuen Chef abklären. Ein paar Wochen und einige Überstunden später habe ich dann selbst noch ein Gespräch mit dem neuen Chef gesucht und im Beisein des zukünftigen Büroleiters um flexiblere Arbeitszeiten gebeten, damit ich besser auf Zeiten mit besonders hohem Arbeitsaufkommen reagieren kann. Diese Mehrarbeitszeiten wollte ich zum Wohle des Büros nicht ausbezahlt haben, sondern mit Fehlzeiten wegen Erkrankung meines Kindes ausgleichen. Die Antwort vom Chef war, ihm ist es im Prinzip egal, wann ich arbeite, Hauptsache die Arbeit wird erledigt. Leider ist es durch das hohe Arbeitsaufkommen im Sekretariat nicht mehr dazu gekommen, dies schriftlich festzuhalten.

Als ich nach ein paar Wochen die Krankmeldung meines Kindes mit dem Hinweis auf das Vorhanden sein von einem großen Überstundenberg (61 Std. bei einer Halbtagsstelle) abgegeben habe, wurde mir die Anrechnung jeglicher Überstunden verwehrt. Der Kommentar lautet sinngemäß: der Chef könne sich an kein Gespräch dieser Art erinnern und mit Hinweis auf meine nicht ausreichende Produktivität während meiner Arbeitszeit hätte ich kein Anrecht auf Überstunden. Auch der zukünftige Büroleiter wollte sich nicht mehr an das Gespräch erinnern.
Jetzt möchte ich natürlich gern wissen, was ich für Möglichkeiten habe, zu meinem Geld zu kommen.

Antwort des Anwalts

Vorab ist auf § 15 Abs. 1 Ihres Arbeitsvertrages hinzuweisen. Danach müssen Sie Ihre Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten, also bis spätestens zum 29.05.2012 gegenüber Ihrem Arbeitgeber und gem. Abs. 2 binnen weiterer Fristen, je nachdem ob abgelehnt oder nicht reagiert wird, gerichtlich geltend machen. Derartige Ausschlussfristen sind nach der Rechtsprechung zulässig und werden leider allzu oft übersehen.

Der Anspruch selbst ist auch nach § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages gegeben. Problematisch könnte allenfalls die Frage der Vereinbarung der Überstunden sein. Da Schriftform für eine solche Vereinbarung nicht vorausgesetzt oder im Arbeitsvertrag zwingend vereinbart wurde, genügt Ihre mündliche Vereinbarung ohne weiteres. Im Bestreitensfall könnte es allerdings in einem gerichtlichen Verfahren Beweisprobleme geben. Denn grundsätzlich dürften Sie zunächst für die geleisteten bzw. von Ihnen behaupteten Überstunden beweispflichtig sein. Sofern Sie diese schriftlich festgehalten haben, kann dies zusätzlich durch Ihre Kollegen als Zeugen bewiesen werden. Dabei kommt auch der künftige Büroleiter als Zeuge in Betracht. Erfahrungsgemäß ist kehrt das Erinnerungsvermögen vor Gericht schnell zurück, wenn der Richter auf die Strafbarkeit von Falschaussagen hinweist, wozu auch angebliche Gedächtnislücken gehören. Steht fest, dass Sie die behaupteten Überstunden abgeleistet haben, dürfte sich die Beweislast umkehren, d.h. dann müsste Ihr Arbeitgeber beweisen, dass die Überstunden nicht von Ihnen abverlangt wurden, Sie diese quasi gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers abgeleistet haben. Dies dürfte nach den von Ihnen geschilderten Gründen ausgesprochen schwer für Ihren Arbeitgeber werden. Denn dass Sie für eine erkrankte Kollegin eingesprungen sind, dürfte leicht nachweisbar sein. Sie sollten deshalb im Ergebnis Ihren Anspruch weiterverfolgen und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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