Fehler bei Druckauftrag - wer haftet dafür?

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Gestaltungs und Druckvorstufeauftrag für einen Kunden erledigt, damit ist auch alles in Ordnung der Kunde hat meine Arbeit zufrieden abgenommen und bezahlt.

Den Druckauftrag habe ich im Auftrag des Kunden abgewickelt, Vertragspartner sind in dem Fall aber Druckerei und mein Kunde, die Lieferung und Rechnungsstellung lief direkt zwischen den beiden.

Nun hat die Druckerei meine Daten fehlerhaft verarbeitet und es kam zu einem Druckfehler auf einer Anzeige eines Inserenten, der nun seine Anzeige deswegen nicht zahlen möchte. Somit ist meinem Kunden ein Schaden entstanden in Höhe der Anzeigenrechnung die nun nicht bezahlt wird.

Die Druckerei hat mir anstatt dem Kunden selbst einen Korrekturabzug zur Druckfreigabe zugesendet, da der Auftrag zeitkritisch war, habe ich kurzerhand die Druckfreigabe erteilt, obwohl ich dafür nicht der richtige Ansprechpartner war. Zu Ihrer Info: Das läuft oftmals in der Praxis so, in der Regel gibt es keine Verarbeitungsfehler, hier liegt ein "Phänomen" vor, das technisch noch nicht abschließend geklärt ist, denn der Anzeigenkunde hat eine Datei gestellt nicht dem Produktionsstandard (CMYK) entspricht, somit mussten die Daten umgerechnet werden, und anscheinend ist dabei der Fehler passiert, also Softwareseitig scheinbar. Mein "Fehler" ich habe das nicht gesehen, selbst das fertige Druckergebnis, das mein Kunde gesehen hat, wurde nicht bemängelt, der Fehler fiel niemandem auf. Erst dem Anzeigenkunden!!!!

Meine Frage. Kann ich dafür überhaupt in die Pflicht genommen werden, und wenn ja, wirklich in der tatsächlichen Schadenshöhe? Oder muss ich die Seite mit der Anzeige von den Kosten gutschreiben? Oder muss ich den Aufwand für die Druckabwicklung gutschreiben?

Antwort des Anwalts

Sie haften für Ihren Fehler, wenn Sie vertraglich dazu verpflichtet waren, diesen nicht zu machen, also die Druckfreigabe ordnungsgemäß zu bewerkstelligen (Haftung wegen Vertragspflichtverletzung, hier §§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder wenn Sie jemandem fahrlässig einen Schaden verursacht haben (Haftung wegen sog. unerlaubter Handlung, §§ 823 ff BGB).

I.

Rechtlich betrachtet haben Sie mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag; da dieser nur mündlich bestand, ist zunächst unklar, was Sie alles zu tun hatten, also ob die Druckfreigabe zu Ihren vertraglichen Aufgaben gehörte bzw. ob ein Fehler bei der Druckfreigabe Ihnen damit überhaupt angelastet werden kann.

Hiergegen spricht, dass Sie zum einen einen Gestaltungs- und Druckvorstufeauftrag hatten und dass zum anderen die Druckfreigabe eigentlich vom Kunden oder vom Inserenten hätte gegeben werden sollen, und nicht von Ihnen, desweiteren auch, dass Ihr Kunde Sie bezahlt hat, und also offensichtlich Ihre Arbeit erst einmal für ordnungsgemäß erfüllt ansah.

Wenn also nicht gerade durch eine vorherige längere Praxis ein Gewohnheitsrecht dahingehend entstanden sein sollte, dass Sie die Druckfreigabe stets erteilten, gehörte diese nicht zu Ihren vertraglichen Pflichten.

Aus Vertrag haften Sie also hier nicht.

II.

Damit ist eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff BGB zu prüfen:

hiernach haben Sie, ohne Auftrag, aber im Sinne und für einen anderen, dessen Geschäfte so zu besorgen, wie es das Interesse des Vertretenen mit Rücksicht auf dessen mutmasslichen oder wirklichen Willen erfordert.

Bei einem Verstoß hiergegen haften Sie im Falle eines Verschuldens für einen etwa entstandenen Schaden nach § 280 BGB.

Es kommt damit darauf an, ob Sie den Fehler sehen konnten. Wenn das nicht der Fall war, weil es ein reines EDV-Problem war, haften Sie hierfür nicht.

Wenn Sie den Fehler im Ergebnis sehen konnten bzw. hätten bemerken müssen, haften Sie im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nach Ihrer Schilderung spricht vieles für ein diesbezügliches Verschulden. Wenn Sie hier unsicher sein sollten, wenden Sie sich bitte noch einmal an mich.

III.

Zur gesetzlichen Haftung: diese scheidet aus, weil Sie nicht widerrechtlich handelten, sondern im Rahmen der o.g. Geschäftsführung ohne Auftrag.

IV.

Zum Umfang Ihrer Haftung nach II.:

Sie haften danach für einen Schaden des Vertretenen, Ihres Kunden.

Der Schaden besteht aber nur vordergründig in der nicht bezahlten Rechnung;

zum einen ist fraglich, ob der Inserent tatsächlich nichts bezahlen musste, oder ob dieser auch ein Interesse an der fehlerhaften Anzeige hatte (z.B., wenn die von der Anzeige angesprochenen Werbekunden den Fehler gar nicht bemerkten) oder wenn die Anzeige noch einmal in richtiger Form geschaltet wurde oder hätte können (wie es hier von Herrn RA Glaser der WVAO gefordert wurde), und der Kunde dies nur nicht gefordert hat.

Hier spricht vieles dafür, dass der Kunde einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung trotz des Fehlers hat.

Wenn der Kunde diesen Anspruch nicht verfolgt, obwohl er könnte, ist ihm kein Ihnen vorwerfbarer Schaden entstanden.

Zum anderen besteht der Schaden aber sowieso nicht in der Summe der nicht bezahlten Rechnung, sondern wenn überhaupt im hierdurch entgangenen Gewinn des Kunden:

wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, muss hiervon z.B. auch keine Umsatz- und Gewerbesteuer bezahlt werden und ggf. gibt es weitere Reduzierungen aufgrund anteilig wegfallender Kosten einer Berufsgenossenschaft usw.

All das muss der Kunde berechnen und genau nachweisen;

approximativ (!) kann der Schaden des Kunden in nicht mehr als der Hälfte des Rechnungsbetrages bestehen.

V.

Ergebnis:

Sie sollten also den Kunden darauf hinweisen, dass er wahrscheinlich trotz des Fehlers einen Anspruch auf Bezahlung hat und diesen durchsetzen soll, damit ein Schaden vermieden wird. Ich gehe übrigens davon aus, dass Herr RA Glaser dies weiss.

Erst wenn dies schiefgehen sollte, kann ein Anspruch gegen Sie entstehen, und das nur in dem o.g. Umfang.

(Sollten Sie eine gütliche Einigung versuchen wollen, wäre m.E. hierfür allenfalls ¼ des geforderten Betrages zu bieten:

zum einen aufgrund der fehlenden Versuche des Kunden, die Summe beizutreiben, zum anderen aufgrund der fehlenden konkreten Berechnung des entgangenen Gewinns.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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