Ehefähigkeitszeugnis - unbedingt notwendig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

betr. Forderung auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses vom deutschen Standesamtes

Ich bin deutscher Staatsbürger und will meine Verlobte in Kosovo heiraten.
Vom Standesamt in Kosovo wird von mir ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
Beim deutschen Standesamt in Hessen habe ich um Ausstellung dieses gebeten.
Daraufhin verlangte der deutsche Standesbeamte von meiner Verlobten, die
in Kosovo lebt, ca. 7 verschiedene Dokumente im Original mit einer deutschen Übersetzung (beglaubigt). Ansonsten könnte er mir kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Ich besorgte zwischenzeitlich alle diese Dokumente und legt ihm diese vor. Jetzt müsse er diese legalisieren lassen d.h. die Dokumente gehen wieder zur deutschen Botschaft nach Kosovo und kommen dann in ca. 12 Wochen wieder zurück.
Muss ich das akzeptieren? Es ist m.E. absurd, dass ich als deutscher Staatsbürger für die Ausstellung meines eigenen Ehefähigkeitszeugnisses
von den Dokumenten meiner Verlobten abhängig bin, dazu kommt noch die
lange Bearbeitungsdauer. Was kann ich dagegen tun?

Antwort des Anwalts

Die Vorschriften zum Nachweis der Ehefähigkeit stehen im Kontext mit der kollisionsrechtlichen Regelung zum Eheschließungsstatut in Art 13 I EGBGB. Danach ergeben sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung - unabhängig vom Ort der Eheschließung - für jeden Verlobten aus dem Recht des Staates, dem er unmittelbar vor der Eheschließung angehörte (BGH NJW 66, 1811). Anknüpfungspunkt ist die jeweilige Staatsangehörigkeit. Da auf das jeweilige Heimatrecht beider Verlobter verwiesen wird, darf die Ehe nur dann geschlossen werden, wenn alle Voraussetzungen nach den aufgrund der doppelten Verweisung berufenen Rechtsordnungen vorliegen. Liegt nach nur einer Rechtsordnung ein Ehehindernis vor, nach der anderen jedoch nicht, steht dies der Eheschließung entgegen. Nach § 13 I PStG hat das Standesamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht; er muss also auch feststellen, dass bei einem ausländischen Verlobten kein nach dessen Heimatrecht bestehendes Hindernis vorliegt. Zur Erleichterung dieser Prüfung normiert § 1309 für ausländische Verlobte die Verpflichtung, dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, welches von der zuständigen Behörde seines Heimatstaats ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Ehehindernis besteht.

In Ihrem Falle ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie im Ausland eine Ausländerin heiraten wollen, die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses aus § 39 PStG:
§ 39 PStG — Ehefähigkeitszeugnis

(1) 1Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(2) 1Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. 3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.

Demnach hat der deutsche Standesbeamte zu überprüfen, ob ein Ehehindernis nach deutschem Recht besteht oder nicht.

Die Eheverbote nach deutschem Recht ergeben sich aus den §§ 1306-1308 BGB :
§ 1306:
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Die Vorschrift wurde durch das EheschlRG mit Wirkung vom 1.7.98 in das BGB eingefügt und gilt uneingeschränkt für alle Eheschließungen, die seit dem 1.7.98 vorgenommen werden (Übergangsregeln Art 226 RGBGB). Ein Verstoß gegen die Einehe ist nach § 172 StGB strafbar.
Die Norm statuiert ausnahmslos das Verbot der Eheschließung, wenn zumindest einer der Verlobten mit einem Dritten wirksam verheiratet ist. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht mehrere Ehen eingehen darf.
Kollisionsnorm zur Anknüpfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei materiell-rechtlich fehlerhafter Eheschließung ist Art 13 I, II EGBGB.

§ 1307 BGB :

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Die Vorschrift wurde durch das EheschlRG mit Wirkung vom 1.7.98 in das BGB eingefügt. Sie gilt für alle Eheschließungen, die seit dem 1.7.98 vorgenommen werden. Der altdeutsche Begriff "bürtig" bedeutet "der Geburt nach herstammend" (Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S 1272).
Ein absolutes Eheverbot besteht, wenn die Verlobten miteinander in gerader Linie verwandt oder Geschwister sind. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland zB auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht eine Geschwisterehe eingehen darf. Das Eheverbot korrespondiert mit der Strafbarkeit nach § 173 StGB. Als Ehehindernis gilt es insb auch für den Standesbeamten, der vor einer Eheschließung vAw zu prüfen hat, ob Verwandtschaft iSv § 1307 vorliegt (§ 13 I PStG).
Verwandtschaft in gerader Linie bestimmt sich grds nach § 1589 I. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Über § 1589 hinaus bedeutet "Abstammung" hierbei nicht nur die über §§ 1591 ff anzuknüpfende rechtliche Abstammung, sondern jede genetische Abstammung. Dasselbe gilt für vollbürtige und halbbürtige Geschwister, also Personen, die unmittelbar von zumindest einem gemeinsamen Elternteil abstammen.
In bestimmtem gesetzlich geregeltem Umfang entsteht bei Adoption rechtliche Verwandtschaft zwischen idR nicht durch genetische Abstammung verbundenen Personen, während zu anderen Personen bestehende Verwandtschaft ggf erlischt. Hierbei gilt als Grundsatz die Regelung in § 1754 I u II, wonach das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erhält und damit im Rechtssinne mit diesem verwandt wird, was sich auf die Verwandten des Annehmenden sowie des Angenommenen erstreckt. Umgekehrt erlöschen grds die Verwandtschaftsverhältnisse des angenommenen Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten (§ 1755). Ausnahmen gelten bei der Verwandten- und der Stiefkindadoption (§ 1756) sowie bei der Adoption Volljähriger (§ 1770). Besonderheiten gelten für vor dem 1.1.77 Adoptierte (Art 12 §§ 1-3 AdoptG v 2.7.76 [BGBl I 1749]). Nach 2 bleibt das Eheverbot bei adoptionsrechtlich bedingtem Erlöschen eines Verwandtschaftsverhältnisses bestehen.
§1308 BGB:
(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

Während § 1307 den Umfang des Ehehindernisses wegen leiblicher Verwandtschaft iSv § 1589 regelt, betrifft § 1308 die Frage, inwieweit durch Adoption entstandene Verwandtschaft der Eheschließung entgegensteht (Ehehindernis). Ein solches Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich bei Annahme Minderjähriger aus § 1754 I, II, bei Annahme Volljähriger aus §§ 1767 II, 1754 I, II, 1770 I 1, 1772 I. Das Ehehindernis besteht zwischen Adoptiveltern und -kindern, Adoptiv(ur)großeltern und -enkeln sowie zwischen Adoptivgeschwistern. Der Standesbeamte hat dies vAw zu prüfen (§ 5 II PStG) und muss zutreffendenfalls die Eheschließung ablehnen.

Hieraus folgt, dass der Standesbeamte, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellen soll, die obigen Fragen beantworten können muss.

Dazu sind Unterlagen von beiden Verlobten zwingend vorauszusetzen, da anders die Frage nach der etwaigen Verwandtschaft oder einer etwaigen bigamischen Ehe nicht zu beantworten wären.

Die lange Verfahrensdauer ist dem Umstand geschuldet, dass der internationale Rechtsverkehr an genaue Regeln geknüpft ist, die über die jeweiligen Botschaften der Länder geführt werden müssen, da insgesamt Hoheitsrechte der betroffenen Staaten einerseits berührt sind, andererseits auch die beteiligten Staaten den Schutz ihrer Staatsbürger vor Augen haben muss.
Die Verfahrensdauer sowie das Erfordernis, übersetzte und beglaubigte Unterlagen vorzuweisen sind letztlich diesen Umständen geschuldet. Es ist für die Betroffenen lästig, leider kann man da aber nichts dagegen machen. Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, das Europa zwar zusammen wächst, hier aber noch große Hürden zu überwinden sind, insbesondere auch, was den Kosovo betrifft.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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