Partner ist freier Autor - Mitversicherung bei privater Krankenkasse sinnvoll?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Beamtin des Landes Hessen und plane zu heiraten. Mein Partner, der als freier Autor nur sehr wenig verdient, soll mit mir über die Beihilfe und eine private Krankenkasse krankenversichert werden. Im Jahr 2010 hat er ca. 7000.-€ verdient.
a) was passiert, wenn seine Einkünfte schwanken und den Satz von 8004.-€ übersteigen?
b) Spielt es eine Rolle, dass er seiner 20-jährigen Tochter gegenüber noch unterhaltspflichtig ist?

Antwort des Anwalts

Nach § 5 Abs.6 Nr.3 Satz 1 Hess BeihVO besteht ein Rechtsanspruch auf Beihilfe nur für solche Ehegatten von Beamten, deren Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum (derzeit 8004 €) liegt. Übersteigt das Einkommen Ihres Partners diesen Satz, entfällt mithin der Anspruch auf Beihilfe.

Was hat das für Konsequenzen:

Neben dem Anspruch auf Beihilfe, der ja nur einen Teil der Krankheitskosten abdeckt, muss Ihr Partner eine private Krankenversicherung abschließen. Angesichts seines Alters wird diese nicht ganz gering sein. Entfällt die Beihilfe wegen Überschreitens der Einkommensgrenze muss die private Versicherung aufgestockt werden. Dabei wird es dann immer ein Rechnen sein, ob in dem jeweiligen Jahr eine Aufstockung erforderlich ist oder nicht. Sollte die Beziehung scheitern, wäre Ihr Partner auf Dauer an die für ihn dann wohl unbezahlbare private Krankenversicherung gebunden.

Als freier Autor dürfte eine Versicherung in der Künstlersozialversicherung für Ihren Partner die wirtschaftlich bessere Alternative sein. Hier richtet sich sein Beitrag nach seinem tatsächlichen geringen Einkommen. Den Mindestsatz des Beitrages zur Künstlersozialversicherung von 3900 €/Jahr überschreitet er auch. Möglicherweise ist der nach der KSK zu zahlende Beitrag geringer als die Kosten einer Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung.

Die Leistungsunterschiede zwischen der Beihilfe und der gesetzlichen Versicherung sind auch nicht mehr so hoch, dass in jedem Fall eine private Versicherung angestrebt werden sollte.

Die Unterhaltspflicht für die Tochter ist beihilferechtlich ohne Belang.

Fazit:

Ich rate in Ihrer Situation von einer Mitversicherung über die Beihilfe ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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