Freiberufler - Geldforderung an Ex-Auftraggeber

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin/war für eine Firma freiberuflich tätig. Diese Tätigkeit hat einen Rahmenvertrag und einen Projektvertrag. Der Projektvertrag läuft bis Ende Juni 2012 und beinhaltet 960 Stunden à 40 Euro. Mitte Februar wurde mir der Vertrag fristlos gekündigt.
Die angegebenen Gründe waren nicht nachvollziehbar und der Projektvertrag wird nun von einem anderen Freiberufler weitergeführt.

Meine Forderung für den Ausgleich der noch nicht bezahlten Stunden schlagen hier natürlich auf Widerstand.

Ihre Aufgabe wird es sein, meine Forderung Nachdruck zu verleihen. Prüfung im Vertragsrecht, ob der Vertrag so gekündigt werden kann.

Die 960 Stunden wurden von mir in 3 Rechnungen gefordert. Die 1. Rechnung mit 181 Stunden wurde schon bezahlt. Die 2. Rechnung mit 59,5 Stunden wurde in Rechnung gestellt (diese Stunden waren die im Februar beim Kunden geleistete, Zahlungsziel 30 Tage Rechnungstellung 24.02) Die Restforderung von 719,5 Stunden wurde ebenfalls am 24.02. in Rechnung gestellt.

Ein Angebot von mir die Sache gütlich zu regeln, indem die Firma mir die schon geleisteten Fahrtkosten für Feb/März von 360,00 Euro und einen kleinen Ausgleich mit Erhöhung des Stundensatzes für die geleisteten Stunden von 5,00 Euro mehr wurde nicht anerkannt. Daraufhin habe ich die komplette Rechnung über die Projektdauer eingereicht.

Antwort des Anwalts

Die zugrunde liegenden Verträge sind Dienstverträge, der Rahmenvertrag gibt die grundsätzlichen Bedingungen an, die dann durch den einzelnen Projektvertrag näher spezifiziert werden.

Denkbar wäre auch, den Projektvertrag als Werkvertrag einzuordnen, wenn denn z. B. die Fertigstellung einer bestimmten Installation Inhalt des Vertrages wäre. Hierfür gibt der Projektvertrag allerdings nichts her, vielmehr werden Sie unterstützend als Softwar-Tester eingesetzt.

Zu Ihrem Vergleich mit dem Hausbauvertrag ist übrigens anzumerken, dass dieser grundsätzlich jederzeit kündbar ist und dann die jeweils erbrachten Leistungen abzurechnen sind. Auch hier gibt es keinen Anspruch auf die gesamte Bausumme.

Eine wirksame Befristung des Projektvertrages ist nicht ersichtlich. Die zeitliche Angabe 01.01. bis 30.06.2012 gibt lediglich die Projektdauer beim Endkunden wieder und dient beiden Vertragsparteien zur groben zeitlichen Einordnung des Einsatzes. Die genannten 960 Stunden stellen hierbei die Obergrenze ohne Abnahmeverpflichtung dar.

Ein solcher Dienstvertrag unterliegt Kündigungsfristen, die einzelvertraglich von den gesetzlichen abweichen dürfen.
Auch eine fristlose Kündigung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten einer der Vertragsparteien grundsätzlich zulässig.

Dieser wurde Ihnen im Kündigungsschreiben nicht genannt und zwischen den Zeilen kann ich allenfalls eine Verstimmung seitens des Auftraggebers wegen Ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen als Ursache vermuten.
Nun sind Sie aufgrund des Rahmenvertrages § 1 Ziff. 4 in Ihrer Arbeitseinteilung völlig frei, eigenverantwortlich und nach Ihrem pflichtgemäßen Ermessen tätig.
Sicherlich kann auch diese völlig freie Arbeitsgestaltung den Anforderungen eines einzelnen Projekts angepasst und eingeschränkt werden. Dass dies hier geschehen ist, ist allerdings nicht ersichtlich. Da das Dienstverhältnis auf eine gewisse Dauer angelegt ist, hätte bei einem behaupteten Verstoß vor Kündigung eine Abmahnung erfolgen müssen. Man hätte Sie außerdem hinsichtlich Ihrer Diensterbringung in Verzug setzen müssen. Dies alles ist nicht erfolgt.
Vor diesem Hintergrund halte ich eine fristlose Kündigung für nicht begründet, zumal auch die Kündigungsgründe nicht angegeben sind.
Ebenfalls wird gerügt, dass Sie gegenüber dem Endkunden im Namen des Auftraggebers aufgetreten wären. Selbst wenn dies der Fall wäre, halte ich auch Ihr eine vorherige Abmahnung für erforderlich.

Hilfsweise wurde Ihnen mit zweiwöchiger Frist gekündigt. Dies bedeutet, wenn die fristlose Kündigung nicht greift, wird mit vertraglich vereinbarter Frist gekündigt.
Diese Kündigung halte ich für zulässig. Angabe näherer Gründe sind nicht erforderlich. Betriebliche Gründe, Wegfall des Arbeitsplatzes, etc. sind Erfordernisse für die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Diese Regelungen finden auf freie Mitarbeiterverhältnisse gerade keine Anwendung, da Sie nicht abhängig beschäftigt sind und damit nicht dem besonderen Schutz eines Arbeitsverhältnisses unterliegen.

Nun haben Sie womöglich in der zweiwöchigen Kündigungsfrist keine Einsätze mehr erbracht, die es abzurechnen gilt. Auch eine hypothetische Stundenzahl abzurechnen, halte ich für wenig sinnvoll, da es gerade keine regelmäßige Arbeitszeit gab. Allerdings könnte man durchaus zu einem Schadensersatzanspruch Ihrerseits gelangen. § 628 BGB sieht diesen nur bei fristloser Kündigung vor, die Ausdehnung auf ordnungsgemäße Kündigungen ist strittig. Es wird argumentiert, dass die Parteien in Ihrem Vertrag ja die Rechtsfolgen selbst festlegen können. Dies wurde in Ihrem Fall unterlassen. Von daher halte ich Ihr unterbreitetes Angebot für so abwegig nicht, die geleisteten Stunden mit einem Aufschlag zu versehen. Möglich wäre auch, die vorgesehene Höchststundenzahl auf zwei Wochen umzulegen.

Hinsichtlich der Kündigung der Rahmenvereinbarung ist ebenfalls schwer ein Anspruch zu berechnen. Sie werden sicherlich nicht mehr mit Projekten betraut werden, weshalb die sechsmonatige Kündigungsfrist völlig irrelevant, da ohne Folgen, ist.

Vielleicht lässt sich durch ein „Winken“ mit dem Begriff Scheinselbständigkeit etwas erreichen. Zwar ist die Tätigkeit als freier Mitarbeiter im IT-Bereich durchaus branchenüblich und man hat mit den Formulierungen des Rahmenvertrages Mühe darauf verwendet, den Verdacht eines verdeckten Arbeitsverhältnisses gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Wesentliche Erfordernisse für selbständige Tätigkeit sind unter anderem Eigenverantwortlichkeit, keine wirtschaftliche alleinige Abhängigkeit vom Auftraggeber und keine Weisungsgebundenheit.

Allerdings beruft man sich ja wohl mit der Kündigung auf einen Verstoß gegen Weisungen irgendeiner Art, sei es dass Sie ein Soll nicht erbracht haben oder in Ihrer Tätigkeit krankheitsbedingt zu lange pausiert haben.
Diese Argumentation wäre zumindest geeignet für eine außergerichtliche Einigung, wobei natürlich zu beachten wäre, dass nicht nur der Auftraggeber sondern auch Sie bei Annahme einer Scheinselbständigkeit Nachteile erleiden würden.

Beachten Sie bitte, dass Grundlage meines Auftrages eine Einschätzung der Rechtslage per E-Mail ist, nicht etwa eine außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten. Hierüber müsste man gesondert verhandeln, wobei ich – wie oben dargestellt – die Erfolgsaussichten für begrenzt halte. Zudem würde ich Ihnen anwaltliche Vertretung vor Ort empfehlen, um nicht bei gerichtlicher Geltendmachung erhebliche Reisekosten für wahrzunehmende Termine zu produzieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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