Vollmacht für Schwester - Kontoabhebungslimit beantragen

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Für meine in Berlin lebende Schwester (nicht mehr geschäftsfähig) habe ich seit drei Jahren eine notariell beglaubigte Generalvollmacht für alle Lebensbereiche. Von einer Entmündigung möchte ich aus persönlichen Gründen absehen.

Mein Problem ist, dass ich zwar in jeder Hinsicht via Internet für sie sorgen kann und das auch tu (nicht ganz einfach, da ich in Thüringen lebe), aber in den letzten beiden Jahren musste ich immer wieder feststellen, dass sie in Größenordnungen Bargeld abhebt, das sie nicht braucht, und über dessen Verbleib sie mir keine Erklärung geben kann oder möchte. Ich wollte ein Abhebungslimit bei der Bank erwirken, aber die macht das nicht. Ein anderes Konto auf Basis meiner Vollmacht einrichten, stößt auch auf Widerstand.

Frage: Wäre es rechtswidrig, ein zweites Konto bei meiner Bank auf meinen Namen einzurichten? Darf ich das bestehende Konto kündigen? Oder gibt es eine andere Lösung?

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung zur Folge ist Ihnen eine Generalvollmacht erteilt worden, Ihre Schwester ist Ihrer Einschätzung nach aber bereits seit drei Jahren geschäftsunfähig. Ich halte es gerade aufgrund der bestehenden Generalvollmacht zu Ihren Gunsten für sehr bedenklich, keine Betreuung für Ihre Schwester zu beantragen. Falls bisher keine schriftliche Verfügung Ihrer Schwester dahingehend vorliegt, wer für diesen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll, muss nun das Vormundschaftsgericht darüber entscheiden. Auch wenn Sie dies bisher aus persönlichen Gründen immer abgelehnt haben, werden gerade die Risiken, die sich für Ihre Schwester durch die Geschäftsunfähigkeit ergeben, dadurch eingeschränkt. Betreuung wird auch immer nur für die Bereiche angeordnet, für die es als zwingend notwendig erachtet wird. Sie muss nicht immer einer totalen Entmündigung gleichkommen.
Sie sollten daher nochmal dringend darüber nachdenken und dies mit Ihrer Schwester, falls dies möglich ist, besprechen. Wenn Sie bereit wären, auch als Betreuer zu fungieren, teilen Sie auch das bei der Antragsstellung dem Vormundschaftsgericht mit.
Denn derzeit ist zu berücksichtigen, dass Sie nur im Rahmen der in der Generalvollmacht eingeräumten Befugnisse, berechtigt sind, die Interessen Ihrer Schwester wahrzunehmen. Die Generalvollmacht erstreckt Ihre Befugnisse offensichtlich nicht auf den Dispo des Girokontos oder die Festlegung eines Gebührenrahmens und wie nicht anders zu erwarten, natürlich nicht auf die Errichtung eines Kontos auf Ihren Namen, auf welches Gelder Ihrer Schwester fließen können. Gegenteiliges müsste bereits in der Generalvollmacht aufgenommen sein. Dazu dort bitte nochmal nachlesen.

Ihnen könnte mit der Errichtung eines Kontos auf Ihren Namen der strafrechtliche Vorwurf der Unterschlagung gemacht werden, gerade wenn Ihre Schwester diese Variante vorher abgelehnt hat.
Ohne die übertragenen Befugnisse eines Betreuers können Sie nicht treuhänderisch über das Geld Ihrer Schwester verfügen, wenn diese nicht freiwillig zustimmt. Sollten stets und häufig erhebliche Geldbeträge durch Ihre Schwester abgehoben und ausgegeben werden und dadurch eine Überschuldung oder finanzielle Gefährdung der Vermögenssituation Ihrer Schwester durch Sie absehbar sein, ist sogar zur Antragsstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu raten!!

Damit erhalten Sie schnell einen Gerichtstermin oder eine gerichtliche vorläufige Entscheidung. Eine ergänzende Vereinbarung zur Generalvollmacht in dieser finanziellen Angelegenheit (z. B. Erweiterung Ihrer Befugnisse durch Löschung des Dispositionskredits oder Festlegung eines wöchentlichen Verfügungslimits) können Sie jetzt grundsätzlich nur mit freiwilliger Zustimmung Ihrer Schwester erwirken. Die Geschäftsunfähigkeit Ihrer Schwester steht in Ihrem Fall aber einer rechtlich wirksamen Erweiterung der Generalvollmacht entgegen. Geschäftsunfähige Personen können keine für sich rechtlich verbindlichen Erklärungen mehr abgeben.
Für Ihre Absichten, brauchen Sie, entgegen dem Willen der Kontoinhaberin, eine Betreuungsvollmacht, welche aber durch die Betreffende selbst bereits zu Zeiten errichten wurde, in denen sie noch geschäftsfähig war oder sonst durch das Vormundschaftsgericht selbst.
Andere Lösungen sehe ich derzeit leider nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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