Kündigungsfrist Mietvertrag 9 Monate?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mietwohnung: Einzug 01.01.2003 , 9 Monate Kündigungsfrist (lt. Mietvertrag) oder reichen 3 Monate? Jeder sagt was anderes.

Antwort des Anwalts

Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung findet sich in § 573 c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Gemäß § 573 c Absatz 1 BGB ist die Kündigung eines Mietverhältnisses spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Nur die Frist des Vermieters verlängert sich bei längerer Mietdauer (nach 8 Jahren auf 9 Monate).
Nach § 573 c Absatz 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von § 573 c Absatz 1 BGB abweichende Vereinbarung unwirksam.

Seit dem 1. Juni 2005 (Änderung des BGB zugunsten des Mieters) können daher nahezu alle Mieter ihren Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Damit ist von Gesetzes wegen klar gestellt, dass die 3-Monats-Frist für alle Standardmietverträge gilt, wenn der Mietvertrag nach dem 31. August 2001 geschlossen wurde. Für den vom Gesetzgeber gut geschützten Mieter gilt einheitlich die Dreimonatsfrist.

Die Dreimonatsfrist für Mieter gilt sogar für einen vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, wenn längere, gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen sind. Ausgenommen bleiben hiervon lediglich vor diesem Zeitpunkt individuell vereinbarte Regelungen im Mietvertrag.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie mit der mieterfreundlichen 3-Monats-Frist kündigen können (genauer: spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, d.h. zum Monatsende).
Wenn Sie also am 12.03.2012 kündigen, ist die Kündigung zum 30.06.2012 möglich; auch wenn Sie beispielsweise noch am 2. oder 3.04.2012 kündigen, ist dies zum 30.06.2012 möglich; entschließen Sie sich erst am 04.04., wirkt die Kündigung erst zum 31.07.2012.

Zu beachten ist noch, dass die Kündigungsfrist erst ab Zugang/Zustellung zu laufen beginnt (Eingang beim Vermieter), so dass Sie die schriftliche Kündigung am besten rechtzeitig per Einschreiben mit Rückschein verschicken oder mit Zeugen persönlich übergeben oder in den Briefkasten des Vermieters werfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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